Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision teilweise stattgegeben – Verurteilungen wegen §174 Abs.3 StGB wegen Verjährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/96
Datum
08.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegen eingetretener Verjährung. Der BGH gab der Revision teilweise statt und strich fünf Verurteilungen nach §174 Abs.3 StGB, da die fünfjährige Verjährungsfrist (§78 Abs.3 Nr.4 StGB) abgelaufen und keine geeignete Unterbrechungshandlung erfolgt war. Die übrigen Verurteilungen und das Strafmaß blieben bestehen; verjährte, aber festgestellte Taten dürfen bei der Strafzumessung mit geringerem Gewicht berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit sind die einzelnen verwirklichten Straftatbestände gesondert auf Verjährung zu prüfen; eine tateinheitliche Verurteilung verhindert nicht das Eintritt der Verjährung für einzelne Tatbestände.

2

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 3 StGB richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt fünf Jahre.

3

Zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung muss innerhalb der Verjährungsfrist eine zur Unterbrechung geeignete Handlung vorgenommen werden; ohne eine solche Handlung tritt Verjährung ein.

4

Verjährte, aber vom Tatrichter ausreichend festgestellte Taten dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, jedoch nur mit reduziertem Gewicht, sodass ihre berücksichtigende Wirkung begrenzt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 24. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 584/96 Coburg vom 8. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ████ Winfried 1955 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Ramona und Clarissa Sell haben sich dem Strafverfahren berechtigt als Nebenklägerinnen angeschlossen (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juni 1996 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 5 Fällen entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach § 174 Abs. 3 StGB im Fall B 1 und in den vier Fällen 1 Nr. B 5 der Urteilsgründe muss entfallen, weil wegen dieses De-

liktes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Taten wurden in den Schulsommerferien des Jahres 1986 und in den Schulferien des Jahres 1989 oder des Jahres 1990 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher spätestens Ende 1991 und – unter Anwendung des Zweifelssatzes – spätestens Ende 1994 eingetreten. Innerhalb dieser Fristen ist eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen worden. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung war die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 29. Dezember 1995 (Bd. II Bl. 168 bis 170 d. A.). Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGH NStZ 1990, 80, 81; ständige Rechtsprechung).

Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten bedacht, dass er zum Teil mehrere Gesetze verletzt hat (UA S. 18 letzter Absatz). Doch hat sich dieser Strafschärfungsgrund bei der Zumessung der Einzelstrafen für die vier Fälle deshalb nicht ausgewirkt, weil das Landgericht jeweils nur auf die Mindeststrafe des § 178 Abs. 2 StGB erkannt hat, die Kammer abgelehnt hat, ohne dabei die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen (vgl. UA S. 17/18 unter 3.). Die Einzelstrafe für den Fall

B kann ebenfalls bestehen bleiben. Für die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 176 Abs. 1 StGB waren die Gesichtspunkte maßgebend, dass das Kind zur Tatzeit noch sehr jung war und der Angeklagte das Vertrauen des Mädchens schamlos missbraucht hat. Das Mindestmaß des danach maßgebenden Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB hat die Kammer nur um zwei Monate überschritten. Dass hierfür das tateinheitlich verwirklichte – aber verjährte – Vergehen nach § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB bestimmend war, ist auszuschließen.

Davon abgesehen darf aber auch der Tatrichter ausreichend festgestellte verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, strafschärfend berücksichtigen (BGH, Beschluss vom Oktober 1994 – 2 StR 391/94; ständige Rechtsprechung)."

Dem tritt der Senat bei.

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UlsamerBruning
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