Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) bei Vergewaltigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/90
Datum
27.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen zwei Verurteilungen wegen Vergewaltigung mit Verweis auf §21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) ein. Zentral war, ob die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; das Gutachten sprach nur von einer möglichen Verminderung. Der BGH verwirft die Revision: zielgerichtetes, geplantes Vorgehen und frühere Beherrschungsleistungen sprechen gegen eine erhebliche Verminderung; eine vom Sachverständigengutachten abweichende Gesamtwürdigung ist zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) kann das Gericht die Kriterien des Sachverständigengutachtens zugrunde legen, entscheidet jedoch die Erheblichkeit der Verminderung abschließend in der umfassenden Gesamtwürdigung.

2

Zielgerichtetes, vorgeplantes und situationsgerechtes Handeln sowie die Fähigkeit, frühere Ansätze abzubrechen, sprechen gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Täters.

3

Ein Gutachten, das lediglich von einer "möglichen" Verminderung ausgeht, begründet nicht von sich aus die Annahme verminderter Schuldfähigkeit; es bedarf einer konkreten, das Merkmal der Erheblichkeit tragenden Feststellung.

4

Revisionsrechtliche Rügen, die auf die Unterlassung ergänzender Befragungen von Sachverständigen zielen, können im Revisionsverfahren ohne weiteres Vorbringen unbeachtet bleiben und werden nicht zwingend zur Aufklärung des Tatbestands verwertet.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 17. April 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 584/90

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Dietmar B. aus ████, geboren am █████ wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █ als Verteidiger, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. April 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit zweijähriger Sperrfrist entzogen. Seine Revision – nicht förmlich beschränkt, Ausführungen aber nur zur Nichtanwendung von § 21 StGB enthaltend – hat keinen Erfolg.

Mit der Rüge, das Gericht hätte „durch gezieltes Befragen der Sachverständigen ... für weitere Aufklärung“ sorgen müssen, kann der Beschwerdeführer – was keiner weiteren Begründung bedarf – im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Auch die Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler auf.

Zu Unrecht gehen der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt davon aus, zwischen Sachverständigem und Gericht habe, was die Voraussetzungen des § 21 StGB angeht, ein Widerspruch bestanden; dem Urteil ist dergleichen nicht zu entnehmen. Die Sachverständige ordnete die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als schwere andere seelische Abartigkeit ein und kam zu dem Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der ersten, am 12. September 1989 begangenen Tat „möglicherweise vermindert“ gewesen; es könne damals aufgrund der sich ständig steigenden sexuellen Bedürfnisse des Angeklagten zu einer Schwächung der Kontrollfunktionen und damit zu Störungen der Impulskontrolle gekommen sein.

Das Ausmaß der Verminderung, die Frage also, ob ihr die Bewertung „erheblich“ zukomme, war in diesem Zusammenhang noch nicht definitiv gekennzeichnet und beantwortet.

Das Landgericht erörterte das im folgenden Absatz und verneinte es, weil der Angeklagte beide Taten (vom 12. September 1989 und – gleichartig – vom 13. Oktober 1989) zielgerichtet und aus seiner Sicht situationsgerecht, teilweise bis in die Details geplant, durchgeführt habe; das wurde näher ausgeführt.

Die Auffassung, das Landgericht sei hier von der Bewertung der Sachverständigen abgewichen, könnte sich allenfalls darauf stützen, dass dieser Absatz damit eingeleitet wird, die Strafkammer schließe sich den überzeugenden und umfassenden Ausführungen der Sachverständigen an, und dass hieraus der Umkehrschluss zu ziehen sei, also seien die dann folgenden Erwägungen vom Gutachten nicht mehr gedeckt.

Gegen eine solche Auslegung spricht jedoch, dass bis dahin die Frage der Erheblichkeit noch nicht ausdrücklich angesprochen war, ferner, dass die Strafkammer einen Gegensatz zur Auffassung der Sachverständigen mit keinem Wort erwähnt; das wäre sonst zu erwarten gewesen. Näher liegt – und der Senat geht davon aus –, dass das Landgericht die Frage der Erheblichkeit an den Kriterien gemessen hat, die ihr die Sachverständige an die Hand gegeben hatte. Diese Kriterien sind in diesem Fall nicht zu beanstanden. Wo es um die Schwächung der Kontrollfunktionen und um Störungen der Impulskontrolle geht, kann zielgerichtetes, vorgeplantes, situationsgerechtes Handeln im Rahmen der Gesamtwürdigung ein wesentliches Beurteilungskriterium dafür sein, ob der Angeklagte imstande war, „Anreize und Hemmungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Entschluss zu bilden“ (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 20 Rdn. 17, im Anschluss an RGSt 67, 150, gängige Formulierung; vgl. auch Rudolphi in SK-StGB 12. Lieferung § 20 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. § 20 Anm. 5 a, je mit Nachw.), besonders wenn der Täter – wie hier – die Existenz hinreichender Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung dadurch unter Beweis gestellt hat, dass er vorhergehende Ansätze, Frauen zu überfallen und zu vergewaltigen, jeweils im letzten Moment abbrach, er also der Versuchung widerstehen konnte (UA S. 5, 14). Um einen Fall sexueller Perversion handelte es sich hier nicht (vgl. BGH NJW 1982, 2009).

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulUlsamerGerlach
KuhnFoth
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