Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Freispruch wegen Begünstigung nach §257 Abs.3 S.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/89
Datum
21.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig ergänzt der Senat den Urteilsspruch und spricht den Angeklagten insoweit vom Vorwurf der Begünstigung frei, weil diese Tat gegenüber der Vortat selbständig ist und nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB nicht zu bestrafen war. Die Kostenregelung wurde entsprechend getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Tat schließt eine nachträgliche Bestrafung desselben Täters wegen Begünstigung dieser Tat aus, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen.

2

Die Tat der Begünstigung stellt eine sachlich-rechtlich und prozessual selbständige Tat gegenüber der Vortat dar; insoweit ist eine gesonderte Entscheidung des Gerichts erforderlich.

3

Das Revisionsgericht kann eine im angefochtenen Urteil unterbliebene Entscheidung nachholen, um den Urteilsspruch zu vervollständigen.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf Revision gestützte Nachprüfung keinen zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 3. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 584/89 BESCHLUSS vom 21. Dezember 1989 in der Strafsache gegen Lt ████ aus ███, geboren am ███ 1957 in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Juli 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Doch wird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt:

Im Übrigen wird der Angeklagte [REDACTED] freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich des in der Nachtragsanklage vom 27. Juni 1989 erhobenen Vorwurfs, der Angeklagte habe in verschiedenen Vernehmungen nach Begehung des Raubüberfalls den Mitangeklagten ███ begünstigt (§ 257 Abs. 1 StGB), hatte Freispruch erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich gegenüber dem Vorwurf einer strafbaren Beteiligung an diesem Überfall um eine sachlich-rechtlich (und auch prozessual) selbständige Tat, für die der als Mittäter der Vortat verurteilte Angeklagte nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht bestraft werden kann.

Der Senat hat die unterbliebene Entscheidung nachgeholt.

KuhnSchauenburgBrüning
MaulGranderath
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