Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/87
Datum
01.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; er legte Revision ein mit dem Antrag, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der die Bewährung versagte, und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht habe relevante Umstände (straf­freies Verhalten, Selbststellung) nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision ist zulässig, wenn die Frage der Strafaussetzung von der Strafzumessung trennbar ist.

2

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht alle für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände in einer gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3

Straffreies Verhalten nach der Tat und eine freiwillige Selbststellung sind verwertbare Umstände, die die Erfolgsaussichten einer Bewährung und damit die Zumutbarkeit einer Strafaussetzung erhöhen können.

4

Ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft, ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 18. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 584/87 in der Strafsache gegen den Elektriker Richard ██████ aus ███████, dort geboren am ██ ███████ 1958, wegen Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Mai 1987 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

4. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Diebstahls, Begünstigung und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte auf die Sachrüge gestützte Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger den Antrag dahin erläutert, die Revision wende sich, sofern eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung möglich sei, ausschließlich gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Die vom dazu ermächtigten Wahlverteidiger vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam, da sich im vorliegenden Fall die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der Strafzumessung trennen lässt (vgl. BGH NJW 1983, 1624). Dem

8. Das Urteil hinsichtlich der steht nicht entgegen, da als (Fall II 3) und wegen Verurteilungen wegen Diebstahls all II 5) Bedenken digung (Fäll inschädlicher Sachbeschägemeinher Beurteilung hatte bei richtiger rechtlicher gegegnet; Feststellungen aufgrund der getroffenen der Angeklagte Diebstahl (vgl. le II 3 nur wegen Beihilfe zum im Falgen Sachbeschädiim Falle II 5 nur we-BGH NJW 1987, 77)» 186) verurteilt werden durften. BGHSt 31, 185; gung (vgl. dspruchs die Wirk-Mangel des Schul Doch wird durch diese chränkung nicht berührt, weil samkeit der Rechtsmittelbes-Gesamtstrafe von einem Jahr gegen den Angeklagten eine 4 Rahmen des § 56 Abs. worden ist und damit im verhängt Ob ährung in Frage kommt. StGB Strafaussetzung zur Bewä-Mängeln des Schuldspruchs dagegen bei den aufgezeigten ittels auf den Strafauseschränkung des Rechtsm eine Bpedarf hier keiner Entspruch wirksam gewesen wäre, scheidung. afaussetzung zur Bewährung 2. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. eine Entscheidung damit, Das Landgericht begründet is 4 innerhalb einer te Taten 1D der Angeklagte habe ddafür, dass seither Bewährungszeit begangene; laufenden tnisse eingetreverhileine Stabilisierung seiner Lebensauch wenn der Ange-Anhaltspunkten, ten sei, fehle es an tverhandlung eine Arbeits-Zeit vor der Haupklagte kurze che vielmehr, dass er Dagegen sprestelle gefunden habe. aus der Untersuchungshaft in sich nach seiner Flucht 1984 nahezu zwei Jahre veram 15. Dezember dieser Sache gehalten habe (UA S. 15). porgen

Bei dieser Beurteilung lässt das Landgericht naheliegende Erwägungen, die für eine Strafaussetzung sprechen könnten, außer acht. Es berücksichtigt nicht, dass der Angeklagte – mochte er sich auch fast zwei Jahre verborgen gehalten haben – innerhalb dieser Zeit sich straffrei geführt hat, so dass zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung seine letzte Straftat schon 2 1/2 Jahre zurücklag. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte am 15. Oktober 1986 selbst gestellt, worauf ihn die Staatsanwaltschaft am gleichen Tage freiließ (UA S. 5). Bei Beachtung auch dieser Umstände könnte im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Wiedereingliederung des Angeklagten in das Arbeitsleben erhöhtes Gewicht erlangen. Darüber wird ein neues Tatgericht zu befinden haben.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerSchimansky
Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, Rückverweisung — Themis