Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/84
Datum
13.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme eines minder schweren Falles bei Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung; der BGH verwirft die Revision. Entscheidend ist, dass die Beurteilung des minder schweren Falles der tatrichterlichen Strafzumessung vorbehalten ist. Der Tatrichter muss alle tat- und täterbezogenen Umstände berücksichtigen; Geständnis, Schuldeinsicht und das bewusste Ausschließen von Personen gefährdender Gewalt wirken strafmindernd.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, obliegt dem Tatrichter und ist Bestandteil der Strafzumessung.

2

Zur Würdigung eines minder schweren Falles sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter erheblich sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles darf nicht pauschal an bestimmte Tatkategorien oder eine feste Schadenshöhe gebunden werden; eine generelle Ausnahme ist unzulässig.

4

Geständnis und erkennbare Schuldeinsicht nach der Tat sind bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

5

Das bewusste Ausschließen einer konkreten Gefährdung von Personen kann strafmildernd in die Abwägung für die Annahme eines minder schweren Falles einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 584/84

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Hans Peter K. ██ aus ████, dort geboren am ███ █████ 1957, zur Zeit in Haft,

2. den Arbeiter James K. ██ aus ██████████, geboren am ███ ██ 1964 in KD,

wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Foth, Dr. ████

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ ████ als Verteidiger des Angeklagten Kunz,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. April 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der (gemeinschaftlichen) schweren räuberischen Erpressung schuldig erkannt und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ku. zur Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung – ohne Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft – verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft mit der Sachrüge die Annahme eines minder schweren Falles. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Ungunsten (§ 301 StPO) der Angeklagten auf. Zu den Einzelausführungen der Revision ist zu bemerken:

Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 76, 303; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 1984 – 1 StR 193/84; weitere Nachweise bei Meurer NStZ 1983, 160, 163). Diese Grundsätze verkennt die Revision. Mit dem Abwägungsgebot ist die Auffassung unvereinbar, bestimmte Tatkategorien seien ab einer bestimmten Schadenshöhe grundsätzlich von der Annahme eines minder schweren Falles ausgenommen. Es trifft auch nicht zu, dass das Geständnis und die damit verbundene Schuldeinsicht der Angeklagten als Verhalten nach der Tat außer Betracht zu bleiben hatten; das Gegenteil ist richtig. Zugunsten der Angeklagten durfte und musste bei der Abwägung ferner berücksichtigt werden, dass sie eine konkrete Gefährdung von Personen bewusst ausgeschlossen haben (UA S. 10). Den Umständen, die zum Nachteil der Angeklagten ins Gewicht fallen, hat die Strafkammer durch die Bemessung der Strafe durchaus Rechnung getragen; die gegen den Angeklagten K. verhängte Strafe liegt am oberen Strafrahmenende des minder schweren Falles.

HerdegenMaulFoth
UlsamerSchikora
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