Revision: Schwerer Diebstahl (Fall II 5) mangels Feststellungen in einfachen Diebstahl geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 584/68
- Datum
- 20.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB setzt konkrete, in den Urteilsgründen dargelegte Feststellungen voraus, aus denen sich die vom Täter gegen das Entdecktwerden getroffenen Vorsichtsmaßnahmen ergeben.
Die Zuschreibung der Nachtzeit als qualifizierendes Merkmal erfordert hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen; pauschale oder unzureichend begründete Feststellungen genügen nicht.
Fehlen die für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB erforderlichen Feststellungen, ist der Schuldspruch gegebenenfalls in einen geringeren Tatbestand (z. B. einfachen Diebstahl) abzuändern und der Strafausspruch insoweit aufzuheben; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit die Revisionsrüge keine Rechtsfehler aufzeigt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 23. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 584/68
in der Strafsache gegen ███ aus █████████, dort den Dreher Maximilian, geboren am ██████████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Dezember 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 1968
1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Beschwerdeführer im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,
im Strafausspruch zu diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Falle II 5 einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB angenommen, weil der Angeklagte sich zur Nachtzeit in die Wohnung, in der er den Diebstahl beging, eingeschlichen habe. Einzelheiten über die vom Angeklagten gegen das Entdecktwerden getroffenen Vorsichtsmaßregeln teilt das Urteil jedoch nicht mit. Das wäre aber erforderlich gewesen, um die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 14, 198, 199). Auch die Annahme der Nachtzeit begegnet Zweifeln. Der Schuldspruch muss daher entsprechend geändert werden. Zugleich unterliegt der Strafausspruch zum Fall II 5 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung.
Im Übrigen lässt das Urteil an Hand der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
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