Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuss mit Tränengaspistole – Verurteilung wegen § 330a StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/65
Datum
25.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen richten sich gegen Verurteilungen nach einem Vorfall, bei dem einer der Angeklagten aus nächster Nähe mit einer Tränengaspistole schoss und das Opfer am Auge schwer verletzte. Das Landgericht stellte bedingten Vorsatz und die Gefährlichkeit des eingesetzten Werkzeugs fest. Der BGH verwirft die Revisionen, bestätigt die Beweiswürdigung und sieht keine Verpflichtung zur ärztlichen Begutachtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht kann über die Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung ohne ärztlichen Sachverständigen entscheiden, sofern der festgestellte Sachverhalt keine besondere medizinische Klärung (z. B. begründeter Verdacht auf Gehirnerschütterung) erfordert.

2

Vor polizeilichen Aussagen nach § 251 Abs. 2 StPO verlesene Angaben sind wie andere Zeugenaussagen zu würdigen; für die Revisionsprüfung ist der Urteilsinhalt maßgeblich, nicht das Protokoll.

3

Bedingter Vorsatz kann aus den Umständen der Tat und der Vorgeschichte des Täters (insbesondere wiederholten einschlägigen Verurteilungen und der Art der Tatausführung) geschlossen werden.

4

Der Einsatz einer Tränengaspistole kann, wenn sie in einer Weise gebraucht wird, die erhebliche Gefährlichkeit begründet, als gefährliches Werkzeug i.S. einschlägiger Strafvorschriften angesehen werden.

5

Notwehr kann ausgeschlossen sein, wenn der Angeklagte als Angreifer handelt bzw. der rechtswidrige Angriff noch andauert und die Gegenwehr des Opfers das erforderliche Maß nicht überschreitet; alkoholische Beeinträchtigung entbindet nicht von der Prüfung des Tatvorsatzes.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Juli 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Franz ███ geboren █████████████ 1938 in ████████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, aus ███,

2. den Werkzeugmacher Erwin █████ geboren am █████ in ███ (Polen),

wegen Vergehens gegen § 330a StGB u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten █████,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1965 werden verworfen; die des Angeklagten ████████ mit der Maßgabe, dass er wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ████████ wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der mehrfach, u. a. achtmal wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestrafte Angeklagte ████████ steht im Ruf, ein rücksichtsloser Schläger zu sein. Am 14. Dezember 1964, nach erheblichem Alkoholgenuss, schlug der Angeklagte vor einer ██ ██ Gaststätte dem US-Soldaten Mc ████████████ zweimal mit der Faust ins Gesicht. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung feuerte er aus seiner Tränengaspistole auf Mc ████████████ u. a. aus nächster Nähe einen gezielten Schuss ab, der diesen in die Augen traf (S. 9, 15 UA). Der Angeklagte wurde nach dem Vorfall zunächst vor der Polizei verborgen gehalten (S. 11 UA). Bei dem linken Auge des Verletzten besteht die Gefahr völliger Erblindung.

Nachdem ████████ wegen dieses Vorfalls in Polizeigewahrsam genommen war, sagte sein Zellengenosse, der Angeklagte ████████, vor dem vernehmenden Kriminalbeamten wider besseres Wissen aus, er sei es gewesen, der am 14. Dezember geschossen habe.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurden der Angeklagte █████ (im Übrigen Freisprechung) wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte ██████ wegen Vortäuschung einer Straftat zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

II. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Der Beschwerdeführer ████████ rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██████ wendet sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Auch die Revision des Angeklagten ████████ kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass bei dem Angeklagten ████████ zum Zeitpunkt der Tat ein die Zurechnungsunfähigkeit begründender Rausch nicht auszuschließen, wenn auch möglicherweise sein Hemmungsvermögen nur erheblich vermindert war (S. 11, 12 UA; BGHSt 9, 390 ff). Die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rührte allein von seinem übermäßigen Whiskygenuss her. Eine Gehirnerschütterung hatte er nicht davongetragen (S. 12, 13 UA).

Bei der gegebenen Sachlage war der Tatrichter nicht gedrängt, bezüglich der Frage, ob die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch auf eine Gehirnerschütterung zurückzuführen war (RG HRR 1939 Nr. 1561), einen ärztlichen Sachverständigen und den Arzt, der wenige Tage nach dem Vorfall den Angeklagten im ███████ Krankenhaus behandelte, als sachkundigen Zeugen zu hören. Das Landgericht durfte die betreffenden Fragen auch ohne ärztlichen Beistand entscheiden. Es ist, entgegen der Darstellung der Revision, gar nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Auseinandersetzung mit Mc ████████████ auf den Hinterkopf aufschlug. Festgestellt ist vielmehr, dass beide zu Fall kamen und der Angeklagte unten zu liegen kam (S. 9 oben UA). Der Angeklagte blieb allerdings, nachdem er geschossen hatte, bewusstlos liegen und wurde von ██ ███ von zwei Dirnen mit Eis behandelt (S. 10 UA). Aber diese nachträglich eingetretene Bewusstlosigkeit war eine momentane Folge der Alkoholwirkung und der Anstrengung des Kampfes (S. 12, 13 UA). Zudem befand er sich schon wenige Stunden danach wieder draußen und wurde vor seinem Stammlokal ███████ Bar gesehen (S. 10 und 4 UA). Ein paar Tage später suchte er das genannte ███████ Krankenhaus auf. Dort wurden bei ihm nur Rippenprellungen festgestellt; von einer Gehirnerschütterung war bei der damaligen Untersuchung nicht die Rede (S. 12 UA). Feststellungen, die ersichtlich auf die Angaben des Angeklagten selbst zurückgehen.

Für eine Verletzung des § 261 StPO ist nichts ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Aussagen verschiedener Zeugen und den Einlassungen der Angeklagten (S. 10 ff, 13 UA), soweit die Strafkammer ihnen zu folgen vermochte. Die von Mc ████████████ vor der Polizei gemachten und nach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Angaben waren nicht anders zu würdigen als jede andere Zeugenaussage (§ 261 StPO). Dies verkennt der Verteidiger, wenn er meint, nur diese polizeiliche Aussage und die Einlassung des Angeklagten hätten der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden dürfen. Übrigens ist in der Aussage Mc ████████████ zweimal von einem „Schlagwechsel“ die Rede (Bl. 28 R, 29 R GA). Jedoch kommt es darauf nicht einmal an. Für das Revisionsgericht ist der Urteilsinhalt maßgebend und nicht das Protokoll (BGH NJW 1966, 63 Nr. 23).

Die innere Tatseite des Vergehens gegen § 330a StGB (bedingten Vorsatz) hat die Strafkammer, zumal im Hinblick auf die Art der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten, völlig ausreichend dargelegt (S. 14 UA). Es ist insbesondere festgestellt, dass er aus seinen früheren einschlägigen Verurteilungen wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigte (S. 14 UA; BGHSt 10, 247 ff). Was die Revision hierzu ausführt, geht fehl. Wenn der Verteidiger meint, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil bezüglich des Grades der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit Zweifel bestehen geblieben seien, so berücksichtigt er die seit BGHSt 9, 390 feststehende Rechtsprechung nicht.

Mit Recht hat das Landgericht die Tränengaspistole in der Art, wie der Angeklagte sie zur Anwendung brachte, als gefährliches Werkzeug i. S. des § 223a StGB angesehen (vgl. BGHSt 1, 1, 4).

Notwehr oder vermeintliche Notwehr hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler verneint. Der rechtswidrige Angriff des Angeklagten war, als er den Schuss auf Mc ████████████ abgab, noch nicht beendet. Dessen Abwehrhandlungen gingen über das erforderliche Maß nicht hinaus (S. 14 oben UA). Eine besondere Sachlage, wie sie in RGSt 72, 183, 184 und bei Dallinger MDR 1966, 23 erwähnt wird, war hier nicht gegeben. Dem Angeklagten war, trotz seines alkoholbeeinträchtigten Zustandes, auch bewusst, dass sich Mc ████████████ lediglich wehrte (vgl. auch BGHSt 1, 124, 127). Zudem ist festgestellt, dass Mc ████████████, als er einen derben Schlag an den Kopf erhielt, mit seinem Oberkörper nach oben ging und der Angeklagte diese Situation sofort ausnutzte, um den folgenschweren Schuss aus nur wenigen Zentimetern Entfernung auf Mc ████████████ abzugeben (S. 9 UA).

Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

III. Daher sind beide Revisionen als unbegründet zu verwerfen; die des Angeklagten ████████ mit der Maßgabe, dass er wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt ist (S. 14 UA).

LoesdauHübnerMai
SeibertPikart