Parteiverrat (§ 356 StGB): Tatbestands- vs. Verbotsirrtum beim Interessengegensatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 584/60
- Datum
- 24.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafverteidigung wegen eines Verkehrsunfalls und die aus demselben Unfall hergeleitete zivilrechtliche Schadensersatzverfolgung betreffen regelmäßig dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB.
Ein Rechtsanwalt verletzt die Treuepflicht i.S.d. § 356 StGB, wenn er nach Verteidigung des Schädigers im Unfallstrafverfahren anschließend dem Geschädigten bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den früheren Mandanten dient; strafrechtliche und zivilrechtliche Interessen sind insoweit eng verbunden.
Das Einverständnis des Erstmandanten vermag den Rechtsanwalt in derselben Rechtssache nicht von dem Verbot zu befreien, für die Gegenpartei in entgegengesetztem Interesse tätig zu werden, da § 356 StGB auch dem Schutz des Ansehens der Anwaltschaft dient.
Der „Gegensatz der Interessen“ i.S.d. § 356 StGB ist ein Tatbestandsmerkmal und muss vom Vorsatz umfasst sein.
Irrt der Rechtsanwalt über das Bestehen des Interessengegensatzes (etwa wegen fehlerhafter Bewertung des Umfangs der ihm anvertrauten Belange), liegt ein Tatbestandsirrtum vor und nicht ein Verbotsirrtum.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 23. September 1960
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Rechtsanwalt Dr. Pritzel, geboren █████ ██ 1905 in ██████, wegen Parteiverrats hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Schriftsetzer ██████████████████ verursachte am 1. Februar 1958 mit einem dem Angestellten N. gehörenden Volkswagen, den ████████ auf Bitten ██ steuerte, bei dem Versuch, nach der Überholung eines Fahrzeugs wieder die rechte Straßenseite zu gewinnen, einen Verkehrsunfall. Der Wagen kam auf der vereisten Straße ins Schleudern und stieß gegen einen entgegenkommenden von dem Großhändler ██████████████████ gesteuerten Kombiwagen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und ihre Insassen (██████, Eheleute und Sohn M. einerseits und ██ andererseits) verletzt.
█████ und ████████ waren der Ansicht, dass auch ████████ ein Mitverschulden an dem Unfall treffe und dessen Versicherung mindestens einen Teil des entstandenen Schadens bezahlen müsse. Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen ███████ beauftragte █████ am 11. Februar 1958 den Angeklagten, der den Auftrag annahm und entsprechend tätig wurde. An ein Vorgehen gegen ████████████████████ (K.) auf Grund der bestehenden Freundschaft war nicht gedacht.
Am 6. März 1958 erhielt ██ einen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg über 150 DM, weil er sich bei dem erwähnten Unfall der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht habe. ███████ suchte daraufhin zusammen mit M. den Angeklagten auf. Um alsbald in den Besitz der Strafakten zu kommen und auf dieser Grundlage sachgemäßen Rat erteilen zu können, hielt Dr. ██████ es für dienlich, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. ██ erteilte ihm Strafprozessvollmacht; auf ihrer Grundlage legte der Angeklagte Einspruch ein, beantragte Termin zur Hauptverhandlung und bat um Überlassung der Akten zur Einsicht. Nach Eingang der Akten übersandte Dr. ██████ einen Aktenauszug an ████, worauf dieser und ███████ erneut bei ihm vorsprachen. Dr. ██ empfahl bei der gemeinsamen Besprechung mit näherer Begründung, den Einspruch zurückzunehmen. Tags darauf erteilte Reitzler dem Angeklagten auch Auftrag hierzu. Dieser führte ihn aus. Für seine Verteidigertätigkeit verlangte und erhielt er von ███████ kein Honorar.
Der weitere Schriftwechsel, den Dr. ███████ für ██ mit der Versicherungsgesellschaft des Kreibich führte, erbrachte keinen Erfolg: Die Gesellschaft lehnte den Schadensersatzanspruch M.s endgültig ab. Mit Schreiben an █████ vom 10. Juli 1958 erklärte Dr. ███ seine anwaltliche Tätigkeit wegen Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzprozesses gegen K. für beendet.
Einige Zeit später gerieten ████ (M.) und ███████ (R.), die früher darüber einig gewesen waren, den Sachschaden an dem Volkswagen irgendwie gemeinsam zu tragen, wegen der Schadensersatzfrage in Streit. ████████████████ beauftragte deshalb Anfang 1959 den Angeklagten, nunmehr wegen seiner Schadensersatzansprüche gegen ███ vorzugehen. Dr. █████████ nahm diesen Auftrag an. Er wusste dabei, dass er vorher ██ in dem geschilderten Umfang bei seiner Strafverteidigung vertreten hatte, glaubte aber, nicht pflichtwidrig zu handeln, weil es im Strafverfahren nur um die Frage einer etwaigen Strafmilderung und einer Feststellung der Mitschuld ██ ging (UA S. 5). Der Angeklagte trat zunächst an ██ persönlich mit einem Schreiben heran, in dem er für ████ einen Sachschaden von 1.300 DM und außerdem je ein noch der Höhe nach festzusetzendes Schmerzensgeld für den Ehemann, die Ehefrau und den Sohn ███ geltend machte und bat, dazu Stellung zu nehmen. In der Folgezeit verhandelte er schriftlich mit dem Rechtsanwalt █████████. Es schlossen sich auch gegenseitige Vergleichsvorschläge an. Als Dr. ███ schließlich Klage androhte, wandte sich R. an die Rechtsanwaltskammer in Nürnberg. Auf deren Rat legte der Angeklagte Anfang Dezember 1959 die Vertretung M.s nieder.
Wegen der Übernahme der anwaltlichen Vertretung ███ gegen ██████ trotz dessen vorausgegangener Verteidigung in der denselben Unfall betreffenden Strafsache hat das Landgericht den Angeklagten des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB schuldig befunden und ihn unter Annahme eines verschuldeten Verbotsirrtums und der darauf beruhenden Anwendung der §§ 44 Abs. 3, 27 b StGB zur Geldstrafe von 600 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Was die äußere Tatseite des Parteiverrats betrifft, so erkennt die Revision selbst an, dass das Strafverfahren █████████ die Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche M.s gegen ███ dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB betroffen haben.
Hieran kann auch kein Zweifel aufkommen (u. a. RGSt 60, 298, 300; RG JW 1937, 2964 Nr. 5; BGHSt 5, 301, 304; 9, 341, 344 ff.).
b) Im Ergebnis bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB i. V. m. § 31 Nr. 2 der am Tatort zur Tatzeit geltenden Bayerischen Rechtsanwaltsordnung 1946 (jetzt § 45 Nr. 2 BundesRAO) gehandelt hat, d. h. für eine Partei ████ tätig geworden ist, obwohl er in derselben Rechtssache bereits einer anderen Partei ████ im entgegengesetzten Interesse gedient hatte (u. a. BGHSt 5, 284, 286/287; 7, 17, 20; 9, 341, 346).
Der Angeklagte hatte seine Berufstätigkeit nicht etwa schon dadurch im entgegengesetzten Interesse der beiden Parteien ausgeübt, dass er einerseits die Schadensersatzansprüche ███ gegen ██████ durch Schriftwechsel mit dessen Versicherungsgesellschaft vertrat, andererseits R. in dessen Strafsache Beistand leistete. Denn nach den Urteilsfeststellungen waren sich ███ und ███████ in Übereinstimmung mit der Ansicht des █████████████████ darüber einig, dass ein Verschulden R.s an dem Verkehrsunfall und damit seine zivilrechtliche Haftung aus diesem gegeben sei und dass die gegenseitigen Ansprüche auf Grund der gemeinsamen freundschaftlichen Beziehungen keines Streits und keiner Auseinandersetzung bedurften. Das Interesse der beiden richtete sich damals ausschließlich darauf, einen Schadensersatz von ██ zu erlangen, bei ███████ ferner noch darauf, eine „der Haftung gegenüber ███████ nicht abträgliche“ Strafmilderung zu erreichen. Hieraus folgert das Landgericht zutreffend, dass der Angeklagte diesen auf ein gemeinsames Ziel gerichteten Belangen beider Parteien dienen konnte, ohne „die Interessensphäre einer Partei gegenüber der anderen zu verletzen“.
Dies schließt jedoch entgegen der Meinung der Revision keineswegs aus, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten ███████ bei der späteren Vertretung der zivilrechtlichen Ansprüche gegen R. im Verhältnis zu der Tätigkeit in dem Strafverfahren ██████ im entgegengesetzten Interesse gedient hat.
In Unfallstrafsachen einerseits und bei den aus demselben Unfall hergeleiteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen andererseits entscheiden sich Frage und Umfang der Schuld oder Haftung des Schädigers im Wesentlichen nach denselben Rechtsgrundsätzen (vgl. u. a. §§ 220, 230 StGB; §§ 823, 847 BGB; §§ 7 ff. StVG). Regelmäßig geht das rechtliche Interesse der geschädigten Person dahin, einen möglichst hohen Schadensersatz zu erlangen und bei Erhebung einer Nebenklage im Strafverfahren gegen den Schädiger wenigstens dessen strafrechtliche Schuld festgestellt zu wissen. Im Gegensatz hierzu liegt dem Schädiger in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Geschädigten daran, überhaupt nicht oder wenigstens in möglichst geringem Umfange bestraft zu werden und Schadensersatz leisten zu müssen. Die strafrechtlichen und die zivilrechtlichen Interessen der einen Partei sind notwendigerweise so eng miteinander verbunden, dass sie im Verhältnis zu den widerstreitenden Interessen der Gegenpartei als ein einheitliches Ganzes erscheinen. Schon hieraus folgt, dass der Rechtsanwalt, den der einer strafbaren Herbeiführung des Unfalls Beschuldigte mit seiner Verteidigung im Strafverfahren betraut hat, nicht dem Geschädigten bei der zivilrechtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Auftraggeber seine Dienste leihen darf. Entschließt er sich doch hierzu, so verwirklicht er damit den (äußeren) Tatbestand des § 356 StGB: Er verletzt die Treuepflicht gegenüber seinem früheren Auftraggeber, u. a. auch dadurch, dass er der Versuchung erliegt, vertrauliche Informationen seines Erstmandanten gegen diesen zu verwerten; er schädigt außerdem aber auch, was § 356 StGB nicht zuletzt verhindern will (u. a. RGSt 71, 235; BGHSt 4, 80, 83), das Ansehen der Rechtsanwaltschaft als eines wichtigen Organs der Rechtspflege, indem er z. B. im Gegensatz zu seiner Stellungnahme in dem Strafverfahren gegen den ersten Auftraggeber nunmehr dessen (volle) Schuld behauptet.
Da § 356 StGB, wie erwähnt, nicht bloß dem Schutze der Partei dienen, sondern vornehmlich auch das Ansehen der Anwaltschaft wahren will, kann im Übrigen nicht einmal das Einverständnis des Erstmandanten den Rechtsanwalt von dem Verbote befreien, in derselben Rechtssache nunmehr der Gegenpartei bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen zu dienen.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass auch der Angeklagte im vorliegenden Falle trotz seiner Besonderheit nicht nachträglich ███ bei der Geltendmachung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Reitzler Beistand leisten durfte. ███ war sich zwar seiner (Mit)schuld an dem Verkehrsunfall bewusst und zur Zeit seines Strafverfahrens mit ███ einig, den Sachschaden an dem Kraftwagen ██████ gemeinsam zu tragen; ████████████ hatte ferner dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Aufgabe anvertraut, zu prüfen, ob, um eine Herabsetzung der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe zu erreichen und „dem Schadensersatzanspruch gegen K. den Weg zu ebnen“, eine Mitschuld K.s festgestellt werden könne. Durch all dies konnte aber das zivilrechtliche Interesse █████████ nicht betroffen werden, ebenso wie dem Geschädigten ████ auch allen übrigen Geschädigten (Eheleute und Sohn ██████) höchstens in geringem Maße Schadensersatz leisten zu müssen. Denn nach den obigen Rechtsausführungen waren die strafund die zivilrechtlichen Interessen ███████ untrennbar miteinander verbunden und nicht etwa in dem Sinne einer Teilung zugänglich, dass nur seine Belange in strafrechtlicher Hinsicht und seine zivilrechtlichen Interessen bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen K.s sowie bei der Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche gegen diesen als anvertraut zu gelten hatten. Der Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den äußeren Tatbestand des § 356 StGB verwirklicht, ist hiernach jedenfalls im Ergebnis beizupflichten.
Zur inneren Tatseite des Parteiverrats ist die 2. Strafkammer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwar die Identität der Rechtssache erkannt, jedoch geglaubt habe, die Vertretung M.s übernehmen zu können, weil ihm ███ die Strafverteidigung, nicht aber auch die „Abwehr von Schadensersatzansprüchen K.s“ anvertraut gehabt habe. Das Landgericht betrachtet diese fehlerhafte Ansicht als einen (nicht zu entschuldigenden) Verbotsirrtum; es meint, der Angeklagte habe alle tatsächlichen Umstände gekannt, die es ihm verboten hätten, für ███ gegen ███████ tätig zu werden; er habe nur den Umfang der ihm durch die Vertretung in der Strafsache gegen R. anvertrauten Belange zu eng ausgelegt und sich demgemäß über die Grenzen des rechtlichen Verbots, nicht über Tatsachen geirrt.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In Wahrheit hat sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen, wie die Revision mit Recht meint, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u. a. BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 84; 5, 284, 287/288; 5, 301, 311; 7, 261, 263) handelt es sich bei dem Begriff „Gegensatz der Interessen“ im Sinne des § 356 StGB, § 31 Nr. 2 BayerRAO (§ 45 Nr. 2 BundesRAO) um ein Tatbestandsmerkmal, das deshalb vom Vorsatz des Täters mit umfasst werden muss. Der Täter muss sich hiernach bewusst sein, dass er einem Auftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache in entgegengesetztem Interesse tätig war. Die irrige Annahme, ein solcher Interessengegensatz bestehe nicht, ist dann ein Tatbestandsirrtum – und nicht Verbotsirrtum –, wenn der Täter den Begriff des Interessengegensatzes verkennt, z. B. zu eng auslegt. Verbotsirrtum liegt auch dann vor, wenn der Täter zwar den Interessengegensatz erkennt, jedoch aus irgendwelchem Grunde (z. B. Einverständnis des früheren Auftraggebers mit der Übernahme der Vertretung der Gegenpartei, Annahme einer höherwertigen Rechts- oder Standespflicht u. a.) glaubt, nicht rechtswidrig zu handeln (u. a. BGHSt 5, 284, 288; 7, 17, 23; 9, 341, 347).
Im Übrigen wird regelmäßig ein Tatbestandsirrtum in Betracht kommen. Ein solcher ist nicht bloß dann gegeben, wenn dem Rechtsanwalt der frühere Auftrag oder wenigstens dessen Inhalt aus dem Gedächtnis entschwunden ist. Da es sich bei dem Begriff „Interessengegensatz“ um ein sog. normatives (wertendes) Merkmal handelt, kann ein Tatbestandsirrtum vielmehr auch darin liegen, dass der Täter „infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erfasst“ (BGHSt 7, 261, 263/264). Ein solcher Fall ist aber bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen hier gegeben: Der Beschwerdeführer hat nicht den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkannt; sondern er hat infolge Irrtums über den Umfang der ihm in der Strafsache gegen Reitzler von diesem anvertraut gewesenen Interessen nicht erkannt, dass die Belange ███ in dem Strafverfahren denen █████ bei der Geltendmachung seiner Ansprüche entgegengesetzt waren. Die Strafkammer hätte deshalb den Angeklagten nach § 59 Abs. 1 StGB freisprechen müssen.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass durch die teilweise irrige Rechtsansicht des Landgerichts zum äußeren Tatbestand des Parteiverrats (siehe oben b) die Feststellungen hinsichtlich der Irrtumsfrage beeinflusst worden sind.
Das Urteil muss demgemäß mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Peetz | Dr. Fischer | |||
| Seibert | Dr. Geier | Willms |