Revision in Notzuchtverfahren: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 584/59
- Datum
- 30.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch darf nicht auf Tatsachen beruhen, die nur durch die Rücksicht auf eine Zeugenaussage festgestellt werden, wenn das Gericht diese Zeugenaussage zugleich als nicht hinreichend glaubwürdig verworfen hat.
Widersprüche in den Urteilsgründen hinsichtlich der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht die Überzeugungsbildung fehlerhaft gestützt hat.
Indizienbeweise (z. B. Blutfleck, Verhalten Dritter) können eine Zeugenaussage stützen, ersetzen sie aber nicht, wenn sie für sich allein keine sichere Feststellung der entscheidenden Tatsachen erlauben.
Bei unklaren oder widersprüchlichen Schilderungen sind zur Feststellung des Tatablaufs Augenschein und gegebenenfalls Nachstellung sowie eine sorgfältige Prüfung von Identifikationsfragen in Betracht zu ziehen.
Die Bewertung der Einlassung des Angeklagten darf nicht widersprüchlich erfolgen; unvereinbare Beurteilungen der Glaubwürdigkeit und gleichzeitige Heranziehung als Indiz sind rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 30. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bildhauer Medard ███ aus ████ ██, Kreis ██, dort geboren am ████████ 1907, wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Notzucht, begangen an der damals sechzehnjährigen Barbara ██████, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen betreffen die Sachaufklärung und stehen mit der Sachrüge in engem Zusammenhang. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
Das Landgericht hat sich bei seinen Feststellungen durchweg an die Angaben der Zeugin ███████ gehalten. Andererseits betont es aber an drei Stellen der Urteilsgründe, dass es seine Überzeugung hinsichtlich der entscheidenden Feststellungen, also der tatsächlichen Umstände, denen es die gewaltsame Nötigung der Barbara ██ zum Beischlaf entnimmt, nicht auf die Aussage dieser ihm nicht hinreichend glaubwürdig erscheinenden Zeugin, sondern auf die Aussagen der Zeugen ████████ und K█████████, die Einlassung des Angeklagten und die Tatsache stütze, dass sich auf dem Polster der Rücksitze im Kraftwagen des Angeklagten ein (nach dessen eigenen Angaben) von einer Blutung aus dem Geschlechtsteil der Barbara ████ herrührender Fleck befand. Darin liegt ein sachlicher Widerspruch, der bereits für sich allein zur Aufhebung des Urteils führen muss.
Die Zeugen ████████ und K█████████ waren keine unmittelbaren Tatzeugen und konnten nur Angaben über das spätere Verhalten der Barbara ██████ machen. Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Dem Blutfleck lässt sich die Entstehung auf Grund eines gewaltsam vollzogenen Beischlafs nicht ansehen. Auch zusammengenommen konnten die genannten Beweisanzeichen aus sich heraus allein nicht die Feststellung ermöglichen, dass der Angeklagte, wie es das Urteil im Einzelnen darstellt, den Beischlaf mit Gewalt erzwungen hat; sie konnten vielmehr nur mittelbar dazu dienen, die Wahrheit der von ██ ███████ gemachten Darstellung des Vorgangs zu bestätigen. Das Landgericht hätte also – und dies wäre mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden – sagen können, dass es der Aussage der Zeugin ███ folge, weil deren Aussage ihm mit Rücksicht auf die übrigen mittelbaren Beweisanzeichen glaubhaft erscheine. Es konnte und durfte aber nicht unter Ausklammerung der Aussage dieser Zeugin die Überzeugung von Tatsachen gewinnen, die ohne ihre Bekundungen für sich allein hinsichtlich der entscheidenden Vorgänge nicht mehr als bloße Vermutungen gestatten konnten.
Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in der Tat so vorgegangen ist; denn die Unerheblichkeit der Aussage der Zeugin K█████████ für die Überzeugungsbildung der Strafkammer wird so nachdrücklich betont, dass eine bloße Ungeschicklichkeit des Ausdrucks und damit die Möglichkeit einer Umdeutung der Urteilsgründe ausscheidet.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision und des Akteninhalts folgende Hinweise gegeben:
1. Die Revision bemerkt mit Recht, dass die Verschlüsse der Wagentüren von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen so konstruiert sind, dass die Betätigung eines Verschlussknopfs nur das Öffnen von außen, nicht aber das Öffnen von innen verhindert.
2. Die Schilderung des Tatgeschehens durch die Zeugin ███████ (Herüberwerfen des sich heftig wehrenden Opfers über die Lehnen der Vordersitze auf die Rücksitze des Kraftwagens und Nachklettern des Täters, ohne dass das Opfer in der Zwischenzeit überhaupt nur Anstalten machen konnte, eine Tür des Wagens zu öffnen) würde nicht nur einen Augenschein an dem Fahrzeug, sondern auch eine versuchsweise Nachahmung des Vorgangs durch Personen mit ähnlichen Größen-, Gewichts- und Kraftverhältnissen nahelegen. Im gleichen Zusammenhang würde außerdem zu beachten sein, dass █████ ursprünglich bekundet hatte, sie sei auf den Vordersitzen des Kraftwagens vergewaltigt worden.
3. Der Umstand, dass Barbara K█████████ ihre Regelblutung bereits eine Woche vorher hatte, zwingt nicht zu dem Schluss, dass der Blutfleck auf dem Polster der rückwärtigen Sitze nur von einer Deflorationsblutung herrühren kann. Die Revision betont zutreffend, dass auch andere Blutungen denkbar sind und dass abgesehen hiervon ein Einriss des Hymens auch auf andere Weise als durch regelrechten Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
4. Der Angeklagte hat behauptet, er habe sich abgestoßen gefühlt und von dem Mädchen abgelassen, als dieses sich angeblich – vollständig ausgezogen habe. Das Landgericht sagt von dieser Einlassung, dass sie „jeder Lebenserfahrung widerspreche“. Gleichwohl will es im Zusammenhang hiermit ein Indiz für seine Feststellungen daraus ableiten, dass der Angeklagte, wie auch sein Verhalten in einem anderen Falle gezeigt habe, sich wirksam zu verteidigen verstehe. Das ist widersprüchlich. Wer sich mit einer (unwahren) Einlassung verteidigt, die „jeder menschlichen Erfahrung“ zuwiderläuft, verteidigt sich ungeschickt, und daran ändert es nichts, dass er sich bei anderen Anlässen geschickter zu verteidigen verstand. Dass jemand geschickt zu lügen versteht, könnte eher für die Wahrheit einer mit der allgemeinen Lebenserfahrung schwer zu vereinbarenden Einlassung sprechen, als dafür angeführt werden, dass der Angeklagte eine solche in sich unglaubwürdige Einlassung zu seiner Verteidigung frei erfunden hat.
5. Wenn ein Mädchen nach dem ersten außerehelichen Geschlechtsverkehr einer Freundin unter Anzeichen innerer Erschütterung erklärt, sie sei von einem Mann „umgelegt“ worden, so lässt eine solche Äußerung allein noch nicht ohne Weiteres auf einen gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr schließen, wie auch umgekehrt, wenn ein Mann mit diesem Ausdruck den Geschlechtsverkehr mit einer Frau schildern wollte, daraus das Geständnis einer Notzucht kaum zweifelsfrei entnommen werden könnte. Mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wäre noch vereinbar, wenn mit diesem in seiner Bedeutung nicht scharf umrissenen Ausdruck auch einmal ein Fall freiwillig duldender Hingabe bezeichnet wird. Außerdem kann auch ein ohne ernstlichen Widerstand gestatteter erster Geschlechtsverkehr sehr starke innere Erschütterungen und entsprechend quälende körperliche Empfindungen auslösen.
6. Die Zeugin ███████ hat in ihrer Vernehmung von dem Vorfall der Zeugin ██████ auf dem gemeinsamen Zimmer nach den Feststellungen zwei verschiedene Vorgänge miteinander vermengt, nämlich die Heimkehr der Zeugin nach ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten und ihre Rückkehr nach einer Ausfahrt mit einem „Herrn mit Glatze“, der einen Boxerwagen fuhr.
Unter diesen Umständen wird die Möglichkeit, zu prüfen, ob nicht die Busbeschreibung von den „Unteren“ sich auf den „Herrn mit Glatze“ bezogen hat. Das Landgericht ist hierauf überhaupt nicht eingegangen. Es hätte dazu besonderen Anlass gehabt, weil den Akten zu entnehmen ist, dass die Zeugin ██████ bei ihrer ersten Aussage vor der Polizei den Mann, der sie angeblich gewaltsam zum Beischlaf nötigte, selbst als einen „Herrn mit Glatze“ beschrieben hat. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein junges Mädchen einen Mann, der die bis dahin unberührte gewaltsam missbraucht hat und dessen Aussehen sich ihr vorher bei einem längeren Zusammensein einprägen konnte, mit einem anderen Mann verwechselt, mit dem sie keine solchen unangenehmen Erfahrungen gemacht hat.
7. Die Bekundungen der Zeugin ███████ liefern, soweit sie dem Urteil entnommen werden können, keine verständliche Erklärung dafür, wie es ihr gelingen konnte, dem mit dem Geschlechtsakt noch nicht fertigen Angeklagten zu entkommen. Wenn sie, wie sie es geschildert hat, auf den rückwärtigen Polstern des Wagens ausgestreckt war und der Angeklagte auf ihr lag, ist es schwer vorstellbar, dass sie dann eine Tür öffnen und den Wagen verlassen konnte, ohne dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sie daran zu hindern.
Ebenso schwer vorstellbar ist es ferner, dass der Angeklagte ihren Schlüpfer heruntergezogen haben soll, nachdem er ihre Beine so gespreizt hatte, dass das eine auf dem rückwärtigen Polster des Wagens lag und das andere herunterhing.
| Justizangestellter | Willms | Hübner | |||
| Dr. Geier | Dr. Peetz | Dr. Faller |