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BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Aufklärungsdefizit beim Tränengasvorfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 583/89
Datum
10.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Totschlags führten zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs durch den BGH. Der Senat rügte einen Aufklärungsmangel, weil ein Polizeibeamter, der in seinem Bericht die Sicherstellung eines Küchenmessers erwähnte, nicht vernommen worden war. Dieser Mangel kann die Ablehnung eines minder schweren Falls und damit die Strafzumessung beeinflusst haben. Soweit weitergehende Rügen erhoben wurden, blieben sie ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlassene Vernehmung eines bekannten Zeugen, der in einem polizeilichen Bericht die Sicherstellung einer Tatwaffe erwähnt, kann einen Aufhebungsgrund des Strafausspruchs bilden, wenn die nicht geklärte Aussage für die Schuld- oder Strafzumessungsfrage von Bedeutung ist.

2

Ein Aufklärungsfehler führt nicht zwingend zur Aufhebung der Feststellungen, soweit die übrigen Beweismittel das Schuldurteil tragen und ein Einfluss des Fehlers auf die entscheidungserheblichen Feststellungen ausgeschlossen werden kann.

3

Die Verneinung eines minder schweren Falls ist nicht tragfähig, wenn sie auf Feststellungen beruht, die möglicherweise wegen unzureichender Beweisaufnahme nicht zutreffend sind.

4

Bei der Beurteilung der Beihilfe genügt es für den Gehilfenvorsatz, dass der Gehilfe durch sein Verhalten Billigung und psychische Unterstützung der Haupttat zum Ausdruck bringt und die Gefahr schwerer Verletzungen erkennt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. Januar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Gotwin Sc, aus HE, geboren am █████████████████ 1921 in [REDACTED], 2. Margarete Sc, geborene Wo, aus HCCI, dort geboren am [REDACTED] 1939,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt CO als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C9 aus KC als Verteidiger des Angeklagten Gotwin Sc,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Januar 1989 im Strafausspruch aufgehoben.

Aufgehoben werden auch die Feststellungen auf Seite 11 Absätze 1 und 2 der Urteilsausfertigung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Gotwin Sc wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagte Margarete ██ wegen Beihilfe zum Totschlag zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben im Strafausspruch Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Gotwin Sc

Das Landgericht hat zu einem zwei Jahre vor dem Tatgeschehen liegenden Tränengasvorfall am 2. Juni 1986 festgestellt, der Angeklagte habe das spätere Tatopfer Ilse Sc grundlos überfallen und gegenüber der herbeigerufenen Polizei wahrheitswidrig behauptet, Frau Sc habe ihn mit einem Messer angegriffen, worauf er sich nur verteidigt habe (UA S. 11).

Das Landgericht stützt die Feststellung, dass ein Angriff von Seiten des Tatopfers mit einem Messer nicht stattgefunden habe, auf die Überlegung, die Angeklagten hätten das Messer andernfalls dem Zeugen ACS und den hinzugekommenen Polizeibeamten vorgewiesen, was nicht geschehen sei (UA S. 37).

Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte TES hatte in der Hauptverhandlung erklärt, „von einem Messer wisse er nichts“ (UA S. 36).

Ob das Landgericht dem Zeugen, wie die Revision behauptet, seinen Bericht vom 13. August 1986, in dem von der Sicherstellung „der Tatwaffen“ die Rede ist, nicht vorgehalten hat, mag dahinstehen. Jedenfalls rügt die Revision als Aufklärungsmangel zu Recht, dass das Landgericht den ebenfalls hinzugekommenen Polizeibeamten MCD nicht als Zeugen vernommen habe. Dessen Anhörung drängte sich auf, da er in seinem Bericht die Sicherstellung eines Küchenmessers erwähnt hatte.

Dieser Verfahrensfehler nötigt indessen nur zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch werden durch den Aufklärungsmangel nicht berührt. Der Auffassung der Revision, die falsche Behandlung des Vorfalls vom 2. Juni 1986 habe die Beweiswürdigung hinsichtlich aller weiteren Vorfälle möglicherweise mitbestimmt, was wiederum die Beweiswürdigung zum Tatgeschehen beeinflusst habe, kann nicht gefolgt werden.

Soweit die Revision auf die dem Tränengasvorfall nachfolgenden Vorfälle abhebt, trifft ihre Annahme, das Landgericht komme immer wieder zu dem Ergebnis, die Angeklagten hätten angebliche rechtswidrige Attacken der Frau Sc nur erfunden, um dann mit entsprechenden Beschuldigungen gegen sie vorzugehen, nicht zu. Einen derartigen Versuch hat das Landgericht nur in Bezug auf die Brandstiftung am 16. August 1986 festgestellt (UA S. 12, 40 ff.). Am 28. Juni 1986 schoss Frau Sc mit einer Gaspistole auf die Angeklagte, und am 20. Juni 1987 drohte sie dem Angeklagten an, ihn zu erschießen und seine Anpflanzungen zu vernichten. Die Aggressivität ging in diesen Fällen also von ihr, nicht von den Angeklagten aus. Aber auch bei den Vorfällen vom 27. Februar und 9. April 1987 (UA S. 13), in denen die Angeklagten gegen Frau Sc tätlich wurden und sie bedrohten, ist nicht die Rede davon, dass die Angeklagten versucht hätten, ihr zu Unrecht etwas in die Schuhe zu schieben. Eine Neigung des Landgerichts, „dem Verhalten der Angeklagten ein derartiges Grundmuster zu unterlegen“, ist daher nicht erkennbar.

Das Landgericht ist teilweise sogar der Einlassung der Angeklagten entgegen dem Zeugen K€ gefolgt (UA S. 44, 46). Auch die von der Revision zitierte Passage UA S. 47 a, wonach das Landgericht von der Richtigkeit der Darstellungen der Angeklagten nur insoweit ausgehen konnte, als bestätigende Beweismittel zur Verfügung standen, deutet nicht auf eine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten der Angeklagten hin. Schließlich hat das Landgericht auch in Bezug auf das Tatopfer festgestellt, dass dieses es mit der Wahrheit nicht immer genau nahm und einzelne Vorgänge der Wahrheit zuwider darstellte (UA S. 30).

Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Aufklärungsmangel bei dem Tränengasvorfall die Beweiswürdigung zum eigentlichen Tatgeschehen beeinflusst hat. Der Angeklagte hat die Tat nicht bestritten. Der Umstand, dass das Landgericht seiner Einlassung in Einzelheiten nicht gefolgt ist, lässt nicht besorgen, dass die Strafkammer sich dabei von der möglicherweise unrichtigen Feststellung in Bezug auf den Anlass zu dem Tränengasvorfall hat leiten lassen. Ausschlaggebend für die Widerlegung der Einlassung der Angeklagten zum eigentlichen Tatgeschehen waren vielmehr im Wesentlichen die Aussage des Zeugen ███ und die Tatspuren (UA S. 54 ff.). Der zwei Jahre zuvor liegende Vorfall vom 2. Juni 1986 hat dabei ersichtlich keine Rolle gespielt.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht stützt die Ablehnung eines minder schweren Falles unter anderem auf die Erwägung, der Angeklagte sei von vornherein mit dem Vorsatz nach H. abgekommen, „Frau Sc mit allen, auch illegalen Mitteln zu vertreiben“ (UA S. 94). Zu den illegalen Mitteln zählt die Strafkammer ersichtlich das Vorgehen des Angeklagten am 2. Juni 1986, durch wahrheitswidrige Behauptungen Frau Sc die Schuld an dem Vorfall anzulasten.

Treffen die Feststellungen zu diesem Vorfall aber nicht zu, könnte sich der schwerwiegende Vorwurf, die Angeklagten hätten von vornherein beabsichtigt, mit illegalen Mitteln vorzugehen, möglicherweise nicht aufrechterhalten lassen. Damit entfiele ein wesentlicher Grund für die Verneinung eines minder schweren Falles.

Des Weiteren ist unklar, worauf die Feststellung beruht, der Angeklagte habe in Erwartung von Auseinandersetzungen „u. a. ein Tränengassprühgerät und eine Steinschleuder aus den USA mitgebracht“ (UA S. 11). Möglicherweise ist diese Überzeugung gerade von den nachfolgenden Feststellungen zum Vorfall vom 2. Juni 1986 beeinflusst worden.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Verneinung eines minder schweren Falles auf dem Aufklärungsmangel beruht.

II. Revision der Angeklagten Margarete Sc

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind, unbegründet. Begründet ist lediglich die zum Vorfall vom 2. Juni 1986 erhobene Aufklärungsrüge. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.

Im Rahmen der Sachrüge bedarf der Erörterung lediglich die Frage, ob die Angeklagte zu Recht wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt worden ist. Insoweit ergibt die Nachprüfung des Urteils jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Landgericht das Festhalten des Tatopfers als Beihilfe zum Totschlag gewertet hat (UA S. 90). Zur subjektiven Tatseite hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagte, als Gotwin Sc mit der Gartenhacke zum Schlag ausholte, erkannt habe, „dass dieser im Begriff war, Frau ████ schwere und möglicherweise tödliche Verletzungen zuzufügen“, und damit wegen ihres eigenen Hasses auf Frau █████ einverstanden gewesen sei (UA S. 20). Diese Feststellung greift die Revision ohne Erfolg an. Es ist zwar richtig, dass die dem Tatopfer bei dieser Gelegenheit im unteren Rücken- und Lendenbereich beigebrachten Verletzungen nicht tödlich waren. Das steht jedoch dem vom Landgericht festgestellten Gehilfenvorsatz nicht entgegen. Die Strafkammer geht bei ihrer Schlussfolgerung lediglich davon aus, dass die Angeklagte die schon mit diesen Schlägen verbundene Gefahr schwerer, möglicherweise sogar tödlicher Verletzungen erkannte (UA S. 20, 77, 90). Diese Feststellung ist möglich und trägt den Schuldvorwurf.

Da die Angeklagte durch das Festhalten des Tatopfers ihr Einverständnis mit den als möglich erkannten Folgen zum Ausdruck gebracht hat, hat sie ihren Mann bei der weiteren Tatausführung zumindest psychisch unterstützt.

2. Die Überzeugung des Landgerichts, die Angeklagte habe mit dem Stock ebenfalls auf das Tatopfer eingeschlagen, nachdem dieses durch die Hiebe mit der Hacke auf den Kopf bewusstlos zu Boden gegangen war, ist ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen (UA S. 77 bis 78 a).

Der Auffassung der Revision, derartige Schläge auf den Kopf seien unmöglich gewesen, da das Tatopfer mit dem Kopf zum Teil unter dem VW-Combi zwischen dem linken Vorder- und Hinterrad gelegen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagte dem Tatopfer diese Schläge zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt „zwischen dem Loslassen und ihrem späteren Verbringen in die Endlage“ (UA S. 21) beigebracht habe, zu einer Zeit also, in der sich das Tatopfer nicht mehr mit dem Kopf unter dem Auto befunden habe.

Auch in diesem Fall hat die Angeklagte durch ihr aktives Eingreifen und ihre Beteiligung an den Angriffen auf das Tatopfer ihre Billigung mit dem Vorgehen ihres Mannes zum Ausdruck gebracht und dessen Tat damit unterstützt.

3. Dagegen führt der Aufklärungsmangel zum Vorfall vom 2. Juni 1986 auch bei ihr zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat in Bezug auf ihre Person zwar einen minder schweren Fall angenommen (UA S. 95). Sie hat jedoch zu ihren Lasten ebenfalls das Ergreifen „unvertretbarer Maßnahmen“ (UA S. 95) gewertet. Der Senat kann daher nicht völlig ausschließen, dass sich der Aufklärungsmangel auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Maul Richter am BGH

Foth Ulsamer hat Urlaub Dr.

und kann daher nicht unterschreiben.

Justizhauptsekretär CloGranderath
Maulvon Gerlach
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