Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen Unklarheit von Anstiftung vs. Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 583/88
Datum
22.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil wegen Anstiftung zur Untreue führt der BGH auf, da die Feststellungen nicht ohne weiteres die Mittäterschaft belegen. Vor allem die Abhängigkeit der Angeklagten und das fehlende eigene wirtschaftliche Interesse machen eine Prüfung, ob lediglich Beihilfe vorliegt, erforderlich. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; bei fehlendem Treueverhältnis ist eine Strafrahmenmilderung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt nahe, dass eine Beteiligte kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Mitbeteiligten stand, hat das Gericht zu prüfen, ob ihre Handlung Beihilfe (§ 27 StGB) statt Anstiftung ist.

2

Die Annahme von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bedarf tragfähiger Feststellungen; fehlen solche, ist die Teilnahmeform gesondert zu erörtern.

3

Fehlt das Treueverhältnis, das die Strafbarkeit nach § 266 StGB begründet, rechtfertigt dies eine Strafrahmenmilderung nach § 28 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB.

4

Wird eine Beteiligung als Beihilfe beurteilt, ist bei der Bemessung der Strafe die Milderung des Strafrahmens gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 19. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 583/88 in der Strafsache gegen Maria Erna Anna G. ██ aus ██████, geboren am ███ 1954 in ██████████████, wegen Anstiftung zur Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, die Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten ███████ Anstiftung zur Untreue des Zeugen ████ begangen. *„Die Hauptbeiträge zur Anstiftung hat ███████ geleistet, der an der Tat auch primär wirtschaftlich interessiert war (er war überschuldet und benötigte das Geld für seine Geschäfte). Die Angeklagte befand sich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ██████ (sie war bei ihm beschäftigt und lebte mit ihm zusammen).“*

Diese im Rahmen der Strafzumessung getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Angeklagte kein eigenes Interesse an den Anstiftungshandlungen hatte. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagte an den Anstiftungshandlungen nur als Gehilfin (§ 27 StGB) beteiligt war. Da dies nicht geschehen ist, bedarf die Sache der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Dieser wird zu beachten haben, dass – unabhängig von der Frage, ob die Angeklagte der Anstiftung oder nur der Beihilfe zur Anstiftung schuldig ist – eine Strafrahmenmilderung nach § 28 StGB i. V. mit § 49 Abs. 1 StGB schon deshalb vorzunehmen ist, weil das die Strafbarkeit des Zeugen ████ nach § 266 StGB begründende Treueverhältnis zwischen der Angeklagten und der Bank nicht bestand. Sollte der neue Tatrichter den Handlungen der Angeklagten nicht das Gewicht mittäterschaftlicher Beteiligung (§ 25 Abs. 2 StGB) beimessen, sondern sie als Beihilfehandlungen an der Anstiftung werten, so wird der (gemilderte) Strafrahmen zusätzlich gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugunsten der Angeklagten zu verschieben sein.

MaulSchauenburgGranderath
UlsamerBruning
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