Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 583/86
Datum
14.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil auf, mit dem das Landgericht die Unterbringung eines schuldunfähigen Beschuldigten nach § 63 StGB angeordnet hatte. Er rügt, dass die Strafkammer keine umfassende Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose vorgenommen habe und sich im Wesentlichen auf die Anlasstat und ein Gutachten stützte. Eine bloße Mitteilung über eingestellte Vorverfahren genügt nicht. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; bei erneuter Anordnung sind auch mildere Maßnahmen und eine Pflegschaft zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine auf einer umfassenden Gesamtwürdigung beruhende Gefährlichkeitsprognose voraus; die bloße Stützung auf die Anlasstat und ein Sachverständigengutachten ist unzureichend.

2

Eine einzelne Tat begründet nur in Ausnahmefällen wegen ihres besonderen Gewichts die Annahme weiterer erheblicher Straftaten; hierfür sind konkrete, aus den Feststellungen ableitbare Anhaltspunkte erforderlich.

3

Bei der Gefährlichkeitsprognose sind frühere Verfahren, der Krankheitsverlauf und die persönliche Vorgeschichte des Betroffenen zu berücksichtigen; eingestellte Verfahren wegen Schuldunfähigkeit entheben das Gericht nicht von einer vertieften Prüfung.

4

Vor Anordnung oder Vollstreckung einer Unterbringung ist zu prüfen, ob nach § 67b Abs. 1 StGB die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder andere, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind.

5

Bei der Regelung finanzieller Angelegenheiten des Untergebrachten ist die Bestellung einer Pflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht zu ziehen und entsprechend zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 8. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 583/86 in dem Sicherungsverfahren gegen ██, ohne festen Wohnsitz, Josef, geboren am ██ 1936 in KC (CSSR),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten, der nach den Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit eine schwere räuberische Erpressung versucht hat, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten dringt mit der Sachrüge durch.

Zur Begründung seines Aufhebungsantrags hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um die Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB zu begründen, weil sie die für die Prognose erforderliche Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner bisherigen Straftaten vermissen lassen (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGH StV 1983, 106).

Die Strafkammer hat die Gefährlichkeitsprognose für den Beschuldigten allein auf die im krankheitsbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Anlasstat der versuchten schweren räuberischen Erpressung und das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Dabei hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere in finanziellen Notlagen, die in der Lebenssituation des Beschuldigten immer wieder auftreten könnten, ein erneuter Gesetzesverstoß zu befürchten sei (UA S. 11).

Als konkreten Hinweis dafür, dass von dem Beschuldigten infolge seiner chronischen Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und dass deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe, hat sie außer der Anlasstat selbst angeführt, der Beschuldigte halte sich aufgrund seiner größenwahnsinnigen Vorstellungen für befugt, „seine Forderungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen“ (UA S. 11).

Diese Annahme wird jedoch – wie die Revision zu Recht rügt – von den sonstigen Feststellungen insbesondere zum Tatgeschehen nicht gestützt. Der Beschuldigte hatte in seinen Tatplan zwar die Vorstellung aufgenommen, das von ihm in die Geldschublade des Kassenschalters gegossene Benzingemisch (nur) dann zu entzünden, wenn sich ihm ein Bankangestellter oder eine sonstige Person genähert hätte (UA S. 6). Diesen Plan hat er jedoch ersichtlich nicht verwirklicht, obwohl ihm die Benachrichtigung der Polizei durch den Zweigstellenleiter nicht entgangen war. Auch nach dem von ihm abgewarteten Eintreffen der Polizei hatte er nicht versucht, das Benzingemisch mit Hilfe des bei sich geführten Feuerzeugs zu entzünden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage ist ein Ausnahmefall, in dem bei nur einer Tat bereits deren besonderes Gewicht dafür spricht, dass vom Beschuldigten aufgrund seines krankhaften Zustandes weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280), noch nicht gegeben. Vielmehr hätte das Landgericht sich im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte bereits seit dem Ende der 60er Jahre an paranoider Schizophrenie erkrankt war, auch mit den sich aus dem Bundeszentralregisterauszug ergebenden Verfahren (UA S. 3) im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung näher auseinandersetzen müssen; mit der bloßen Mitteilung, dass diese Verfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt worden waren, durfte es sich nicht begnügen.“

Sollte das Landgericht erneut die Unterbringung des Beschuldigten anordnen, wird bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eingehender als geschehen zu untersuchen sein, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 67b Rdn. 5).

Soweit das Landgericht auf die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Beschuldigten abhebt, käme die Anordnung einer Pflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht.

SchauenburgMaulSchimansky
KuhnGranderath
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