Revision verworfen: Tateinheit beim versuchten schweren Raub bestätigt und Urteilssatz berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 583/74
- Datum
- 07.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteilssatzes ist zulässig, wenn der Urteilszusammenhang eindeutig erkennen lässt, welche rechtliche Feststellung getroffen wurde und die Berichtigung die Angeklagte nicht belastet.
Die Feststellung der Schuldfähigkeit bzw. des Ausschlusses der Zurechnungsunfähigkeit ist anhand der vorliegenden Tatsachen und des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens zu prüfen; eine abweichende Bewertung nach neuer Rechtsfassung ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Lage dies nicht nahelegt.
Bei Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ist die Reihenfolge zu beachten: Zunächst ist zu prüfen, ob das Unrechtsbewusstsein fehlt; nur bei Vorliegen des Unrechtsbewusstseins kann sodann über eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit entschieden werden.
Eine Änderung materiellen Rechts (Neufassung des StGB) begründet nicht ohne Weiteres eine erneute Geltendmachung der Strafmilderung, wenn nach der Sachlage nicht anzunehmen ist, dass der Tatrichter unter dem neuen Recht eine geringere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 5. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 583/74
in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████████, geboren am Rosemarie ███ 1951 in Weiden i.d.OPf., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 5. August 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass die Worte „zwei sachlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten schweren Raubes“ durch die Worte „zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des versuchten schweren Raubes“ ersetzt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die auf die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes wirksam beschränkte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die eingehend begründete Annahme des sachverständig beratenen Gerichts (UA S. 20), dass die Angeklagte sich bei Begehung der Tat nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat; dass die Strafkammer unter Zugrundelegung von § 20 n.F. StGB zu einer abweichenden Auffassung gelangt wäre, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden. Das Urteil weist zur Schuldfrage nur insofern sprachliche Unstimmigkeiten auf, als es einerseits zwei „sachlich“ zusammentreffende Verbrechen des versuchten schweren Raubes annimmt (UA S. 21, 22) und dies auch im Urteilssatz wortlich zum Ausdruck bringt, während es auf der anderen Seite – in Übereinstimmung mit der Strafzumessung (UA S. 26) – davon ausgeht, dass zwei „rechtlich“ zusammentreffende Fälle des (versuchten) schweren Raubes vorliegen (UA S. 23). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass sich die Strafkammer von der tateinheitlichen Begehung überzeugt hat; dies ergibt insbesondere auch die Anführung des § 73 StGB in der Urteilsformel. Es handelt sich dabei um eine Annahme, die die Angeklagte jedenfalls nicht belastet. Der Urteilssatz bedarf somit lediglich einer Richtigstellung.
Die gegenüber § 43 a.F. StGB einschränkende Begriffsbestimmung des Versuchs in § 22 n.F. StGB gibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.
Der Sachbeschwerde hält aber auch der Strafausspruch stand. Zweifel könnten sich hier allenfalls daraus ergeben, dass das Urteil der Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 (jetzt § 21 n.F.) StGB die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Steuerungsvermögens im Tatzeitpunkt zugutehält (UA S. 14, 20). Die Strafkammer könnte damit den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz verkannt haben, dass die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht möglich ist, weil es bei Anwendung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut zunächst darauf ankommt, ob die beim Täter festgestellte verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich auch das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat zur Folge hatte (BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365), und weil nur bei Bejahung des Unrechtsbewusstseins weiterhin darauf abgestellt werden kann, ob der Täter in der Lage war, sich durch Einschalten entsprechender Hemmungen gemäß der vorhandenen Einsicht zu verhalten, oder ob seine dahin gehende Fähigkeit erheblich vermindert war (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 – 1 StR 543/74).
Durch die mögliche Nichtbeachtung dieser Rechtsgedanken ist die Angeklagte aber nicht beschwert. Denn aus dem Urteilszusammenhang ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Strafkammer bei der Angeklagten kein Fehlen der Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern allein ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen unterstellt hat.
Die Strafzumessung wird auch durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des StGB nicht berührt. Zwar ist das Höchstmaß der Strafe für versuchten schweren Raub in minder schweren Fällen durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 n.F. StGB von 5 Jahren auf 3 Jahre 9 Monate herabgesetzt worden. Der von der Strafkammer nach altem Recht ermittelte Strafrahmen (23 Tage bis 5 Jahre) beruht aber darauf, dass das Gericht zunächst unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen und weiterhin von den Milderungsmöglichkeiten der §§ 43, 44 Abs. 3 StGB und der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht hat. Eine solche mehrfache Milderung wäre nach § 50 n.F. StGB nicht mehr möglich. Überdies beträgt das Mindestmaß einer nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Fall 3 StGB gemilderten Strafe nunmehr 3 Monate. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass der Tatrichter die für den versuchten schweren Raub verhängte Strafe von 2 Jahren 8 Monaten, die nach Sachlage als maßvoll anzusehen ist, unter der Herrschaft des neuen Rechts niedriger bemessen hätte.
Die Revision der Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Woesner |