Ausschluss bei Anhörung der Jugendgerichtshilfe und mangelhafte Strafzumessung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 583/70
- Datum
- 02.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Beschuldigte Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, ist der Ausschluss des Angeklagten während der Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe unzulässig; ein derartiger Ausschluss begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Verletzungen des Verfahrensrechts, bei denen der Angeklagte ohne rechtliche Grundlage von Teilen der Beweisaufnahme ausgeschlossen worden ist, führen zur Aufhebung des Urteils, wenn die Gesetzesverletzung nicht auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt bleibt.
Bei Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG mit der Begründung ´schädliche Neigungen´ muss das Tatgericht hinreichende Feststellungen zu der Natur dieser Neigungen und deren Entstehungsgründen (z. B. Anlage, unzulängliche Erziehung, Umwelteinflüsse) treffen; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der Prüfung des Verfahrensablaufs kommt der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) entscheidende Bedeutung zu; dienstliche Äußerungen der Richter sind insoweit unbeachtlich.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Schweinfurt, 22. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
████████ aus ████, den Elektriker Nikolaus Ludwig, geboren am ███████ 1949 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
und den Hilfsarbeiter Werner Klaus ███, dort geboren am ██████ 1951,
– Sachbezeichnung: WC_______ u. a. – wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████████████ und ███ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juni 1970 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im vollen Umfang, soweit es den Angeklagten █████████████ betrifft, 2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten ███.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen eines versuchten und fünf vollendeter gemeinschaftlicher (erschwerter) Diebstähle, eines weiteren Diebstahls, ferner wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Sachhehlerei zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt; gegen den Angeklagten ███ hat sie wegen neun vollendeter und eines versuchten Diebstahls eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.
I. 1. Die Revision des Angeklagten ████████ beanstandet mit der Verfahrensrüge zu Unrecht, dass der Angeklagte über den Umfang des der Hauptverhandlung zugrunde liegenden Schuldvorwurfs im Unklaren gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der Anklageschrift (GA Bl. 541 ff.) 13 vollendete (Fall 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 19, 33) und einen versuchten (Fall 21) Diebstahl zur Last gelegt; davon war der Fall 33 im Anklagesatz (GA Bl. 557) versehentlich nicht mitaufgeführt, was in der Hauptverhandlung (Prot. S. 3 = GA Bl. 605) berichtigt worden ist. Im Fall 20 war der Angeklagte zwar in der Sachverhaltsschilderung als anwesend erwähnt, aber keiner strafbaren Teilnahme beschuldigt worden; dass das Landgericht im Eröffnungsbeschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nur in den Fällen 2 und 3, sondern auch im Fall 20 abgelehnt hat, war demnach gegenstandslos, belastet den Angeklagten aber nicht. Der Hinweis des Vorsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung (Prot. S. 3), dass dem Angeklagten 8 Fälle des gemeinschaftlichen Diebstahls, 2 Fälle des versuchten Diebstahls und 2 Fälle des Diebstahls als Alleintäter zur Last liegen, erschöpfte den nach dem Eröffnungsbeschluss verbliebenen Schuldvorwurf (Fälle 4, 5, 6, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 19, 21, 33 der Anklage) und ließ keine Unklarheit bestehen.
Darauf, dass die Staatsanwaltschaft entgegen § 207 Abs. 3 StPO nach der teilweisen Nichteröffnung des Hauptverfahrens keine neue Anklageschrift eingereicht hat, kann das Urteil nicht beruhen; denn nach dem angeführten Hinweis des Vorsitzenden bestand kein Zweifel mehr über den Umfang des Schuldvorwurfs.
2. Dagegen greift die Rüge durch, dass die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beschloss die Jugendkammer (Prot. S. 28 = GA Bl. 617), dass die Angeklagten und deren gesetzliche Vertreter während der Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe den Saal zu verlassen haben; der Beschluss wurde ausgeführt. Nach dem weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe sodann Bericht über den Angeklagten █████ erstattet; erst danach wurden die vier Angeklagten wieder in den Sitzungssaal gerufen.
Der Angeklagte ████████ war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG; daher waren die Vorschriften über das Jugendstrafverfahren anzuwenden. Zwar soll der Vorsitzende im Jugendstrafverfahren nach § 51 JGG den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können; diese Vorschrift ist aber im Verfahren gegen einen Heranwachsenden nicht anwendbar (§ 109 Abs. 1 JGG), auch nicht in den Fällen, in denen der Richter gegen den Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet (§ 109 Abs. 2 JGG; vgl. auch Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz, zu § 51, Nr. 4). Der Angeklagte durfte also, da offensichtlich auch der Fall des § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vorlag, während der Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nicht aus dem Sitzungssaal ausgeschlossen werden; wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) kommt es auf die dienstlichen Äußerungen der Richter nicht an.
Es ist daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 gegeben; da die Gesetzesverletzung sich nicht auf einzelne Teile des Verfahrens beschränkt, muss das Urteil in Richtung gegen █████ insgesamt aufgehoben werden.
II. Die Revision des Angeklagten ███, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Tatrichter hat ausgeführt (UA S. 38/39), dass ████████ schädliche Neigungen besitzt, die „auf einer verfehlten Erziehung durch seine Mutter beruhen“; diese Darlegung, die nicht näher ausgeführt wird, ist schwerlich vereinbar mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung (UA S. 9), dass die Mutter, die als Raumpflegerin in verschiedenen Haushalten arbeitet, „um die Erziehung ihrer Kinder redlich bemüht“ ist. Da weitere Feststellungen über die Art der Erziehung fehlen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob hier ein die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflussender Widerspruch vorliegt.
Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hätte die Jugendkammer, die zur Verhängung von Jugendstrafe nach der ersten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG gekommen ist, des Näheren darlegen müssen, worin sie die „schädlichen Neigungen“ (§ 17 JGG) erblickt. Zwar setzt die Annahme schädlicher Neigungen nicht voraus, dass sich der Täter schon in einer bestimmten Richtung strafbar gemacht habe, sondern es kann genügen, wenn eine Anlage zu strafbarem Verhalten erst im Verlauf einer oder mehrerer Taten durch Verführung oder Gewöhnung geweckt worden ist (vgl. BGHSt 11, 169). Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261). Da ███████████ Taten in Mittäterschaft begangen hat und von den vier hier abgeurteilten Angeklagten der jüngste ist, wäre insbesondere darauf einzugehen gewesen, in welchem Maße der Einfluss der übrigen Täter für ihn bestimmend gewesen ist.
Die nicht näher begründete Strafhöhe und die formelhafte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung lässt nach alledem auch Zweifel darüber aufkommen, ob die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken gebührend Rechnung getragen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69 –, insoweit in NJW 1970, 1465 nicht abgedruckt).
Das Urteil ist demnach im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
| Mösl | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Zipfel |