Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 583/58
Datum
10.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts München wegen gewerbsmäßiger Hehlerei wurden vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises und die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB. Der Senat hielt die Feststellungen und die Annahme des bösen Glaubens für durch die dargelegten Umstände getragen und sah keine Rechtsfehler. Neue Tatsachen im Revisionszug sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des bösen Glaubens beim Hehlen nach § 259 StGB genügt, dass aus den dem Erwerber bekannten objektiven Umständen sich die naheliegende Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen muss.

2

Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Vortäters sind keine 'Umstände' im Sinne des § 259 StGB und dürfen nicht als Grundlage für die Vermutung des bösen Glaubens herangezogen werden.

3

Die Vernehmung eines Sachverständigen über Branchenusancen dient lediglich der Vermittlung allgemeiner Kenntnis; Schlussfolgerungen über die innere Überzeugung der Beteiligten bleiben Sache der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

4

Im Revisionsverfahren sind neue Tatsachen und bloße Angriffe auf die freie Beweiswürdigung grundsätzlich unzulässig, soweit keine rechtlichen Fehler in der Beweiswürdigung dargetan werden.

5

Für die Frage des Vermögensschadens beim Betrug kommt es darauf an, dass weniger geleistet wurde, als vertraglich geschuldet; der nur entgangene Gewinn ist für die Schuldfrage unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht München, 10. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Helmut K., geboren am ███ in ████████, Samuel, 2. ███ ████████ ███████ C., geboren am ███ in ████████, 3. ███, geboren am ███ in ████████,

– beide zur Zeit in Untersuchungshaft –

Sachbezeichnung: ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K. und ███ gegen das Urteil des Landgerichts München vom 10. Juni 1958 werden verworfen.

Dem Angeklagten Kohlweiss wird die Untersuchungshaft seit dem 26. August 1958 angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der in dieser Sache rechtskräftig wegen Betrugs im Rückfall und Diebstahls verurteilte Angeklagte Wi. veranlasste im Herbst 1956 den Tabakwarengroßhändler G.D., ihm laufend gegen Provision größere Posten von Zigaretten zum Großhandelspreis zu liefern, die er dann absprachewidrig nahezu 1/4 unter dem geschuldeten und ihm in Rechnung gestellten Großhandelspreis weiterverkaufte. Da die aus diesen Lieferungen entstehende Schuld erheblich anwuchs und G.D. auf Zahlung drängte, eignete sich Wi., der Lagerverwalter der N.C. AG in München war, laufend Kartons mit Nescafé aus den Beständen dieser Firma an, die er dann ebenfalls erheblich unter dem Großhandelspreis zu seinem Vorteil veräußerte. Zu ████████ unmittelbaren Abnehmern gehörten die Angeklagten ███████████ und ███████, die beide häufig bei der Firma N.C. AG zu tun hatten. █████████ bezog von ███████ ausschließlich Zigaretten, ███ Zigaretten und Nescafé. Beide veräußerten die Ware mit Gewinn weiter. Mindestens 20 Kartons Nescafé setzte K. bei dem Angeklagten ██ ab.

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und █████ ██████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe, den Angeklagten █████ ██████ wegen Hehlerei in Anwendung des § 27b StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Zu den Revisionen der Angeklagten K. und ███

1. Die Revisionen rügen, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten Wi. auf Vernehmung eines Sachverständigen aus der Zigarettenbranche mit unzulänglicher Begründung abgelehnt. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Angeklagten K. und █████████ nur die Ablehnung eines von ihnen selbst oder von ihrem Verteidiger gestellten Beweisantrages mit der Verfahrensbeschwerde angreifen könnten. Dass K. oder ██████████ dem Beweisantrag des Winklers angeschlossen hätten, ergibt die Sitzungsniederschrift nicht und wird auch von ihnen selbst nicht behauptet.

Auch wenn man das Vorbringen der Revisionsführer als Aufklärungsrüge ansieht, können sie damit nicht durchdringen. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Umstände das Landgericht zur Anhörung eines solchen Sachverständigen gedrängt haben sollten. In Sonderheit bot auch das Beweisthema des vom Verteidiger Winklers gestellten Antrags, G.D. habe nach den gesamten in der Hauptverhandlung erörterten Tatumständen als Fachmann erkennen müssen und offensichtlich erkannt, dass Wi. unter dem Großhandelspreis der G.D.’schen Rechnungen verkaufte, dazu keinen Anlass. Denn Aufgabe eines solchen Sachverständigen könnte es allenfalls sein, dem Gericht die Kenntnis von Usancen des Tabakgroßhandels zu vermitteln, die dann bestimmt zu bezeichnen wären, nicht aber, Schlussfolgerungen vorzutragen, die sich auf die Vorstellungen der Personen beziehen, die an dem zu beurteilenden Vorgang beteiligt waren, also etwas betreffen, was allein der Tatrichter auf Grund der gegebenen Tatsachen in freier Beweiswürdigung festzustellen hat. Nun hat die Revision allerdings vorgetragen, dass die Vernehmung eines solchen Sachverständigen zur Feststellung von Usancen (z. B. Gewährung eines sich mit dem Umsatz steigernden Bonus) geführt hätte, die, wären sie den Angeklagten bekannt gewesen, in ihrer Gesamtheit die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen zur inneren Tatseite des § 259 StGB hätten beeinflussen können. Doch erweist sich die Rüge insoweit als nicht schlüssig. Denn der Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, den Angeklagten seien im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts nicht einmal die eine geringere Branchenkenntnis voraussetzenden Umstände (insbesondere die Tatsache, dass die Großhandelspreise für Zigaretten nahezu Festpreise sind) bekannt gewesen, von denen das Landgericht bei seinen Feststellungen zur inneren Tatseite ausgegangen ist.

2. Auch die Sachrügen sind unbegründet. Was die Revisionen dazu im Einzelnen vorbringen, erschöpft sich weitgehend in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung oder im Vortrag neuer Tatsachen, mit denen die Angeklagten im Revisionsrechtszug nicht gehört werden können.

Was die Revision an rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der strafbaren Vortaten des Wi., insbesondere des Betrugs zum Nachteil G.D.s, vorbringt, geht fehl. Für die Frage, ob G.D. ein Vermögensschaden entstanden ist, kann es ausschließlich darauf ankommen, dass Wi. weniger geleistet hat, als er nach den vertraglichen Abmachungen zu leisten hatte. Ob G.D. durch die Minderleistung etwa nur (ganz oder teilweise) um seinen Geschäftsgewinn gebracht wurde, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung (vgl. RGSt 16, 1, 10, 11). Abwegig ist es dementsprechend auch, wenn die Revision nur den Teil der gelieferten Zigaretten als bemakelt gelten lassen will, der wertmäßig dem Betrage entsprach, den Wi. schließlich schuldig geblieben ist. Das Landgericht ist nach den getroffenen Feststellungen vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass Wi. sämtliche an K. und ███ gelieferte Zigaretten betrügerisch erworben hatte.

Die Anwendung der §§ 259, 260 StGB wird von den Feststellungen getragen. Soweit sie sich auf den Erwerb der Zigaretten bezieht, hat das Landgericht seine Feststellung, dass die Angeklagten den strafbaren Vorerwerb kannten, in Anwendung der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB getroffen. Es hat dabei die Grundsätze beachtet, welche die Rechtsprechung für die Anwendung der Beweisregel aufgestellt hat (vor allem RGSt 55, 206; 64, 4; BGHSt 2, 146), indem es eine Reihe weiterer, den Angeklagten bekannter Umstände feststellte, die den Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ware aufdrängen mussten. Die Urteilsgründe bezeichnen diese Umstände ausdrücklich, nämlich einmal die Tatsache, dass der Großhandelspreis nahezu ein Festpreis ist, dass der den Angeklagten abverlangte Preis fast um 1/4 unter dem Großhandelspreis lag und dass die meiste Ware ohne Rechnung geliefert wurde. Aus dem Zusammenhang ergibt sich weiter, dass die Strafkammer auch die den Angeklagten von ██████████████ gegebene Möglichkeit des laufenden Bezugs größerer Mengen von Zigaretten zu dem niedrigeren Preis als einen solchen Umstand angesehen hat; denn es hat diesen Umstand ausdrücklich bei dem Angeklagten ██ herangezogen, obwohl dieser erheblich geringere Warenmengen als die Angeklagten K. und ████████ hehlte. Bedenklich könnte es allerdings sein, dass die Strafkammer im Zusammenhang mit den für den Vermutungstatbestand des § 259 StGB angeführten Umständen auch die Tatsache erwähnt, dass die Angeklagten einen höheren Preis boten, als Wi. nicht mehr liefern wollte; denn eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters können niemals „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB sein (BGH NJW 1953, 552 Nr. 11). Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass das Landgericht die genannte Tatsache nur zur Unterstreichung seiner Feststellung anführen konnte und wollte, dass die Angeklagten sich der erheblichen Differenz zwischen dem Rechnungspreis und dem von Wi. geforderten Preis bewusst waren und Umstände, die im eigenen Verhalten der Angeklagten hervorgetreten waren, der nach der Beweisregel gezogenen Schlussfolgerung nicht entgegenstanden.

Zu Unrecht greift schließlich die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite mit dem Hinweis darauf an, dass K. und ████████████ der Belieferung des Wi. durch ██ Kenntnis hatten. Dieser Umstand konnte es den Angeklagten, wie der Revision zuzugeben ist, unwahrscheinlich machen, dass sich ██████ gerade durch Diebstähle in den Besitz der Zigaretten gesetzt hatte; er ließ jedoch andere Möglichkeiten strafbaren Erwerbs durch Wi. völlig offen. Es genügte deshalb auch, wenn das Landgericht bei den Angeklagten auf die allgemeine Vorstellung strafbaren Erwerbs des ██████ geschlossen hat. Dass sie die Vortat nach ihrer rechtlichen Würdigung oder den näheren Einzelheiten des Vorerwerbs genau kannten, setzt der Tatbestand nicht voraus (vgl. LK 8. Aufl. Anm. 5a zu § 259 StGB). Überdies fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Landgericht die sich aus der besonderen Sachlage ergebende Erschwerung der Beweislage verkannt hätte. Seine auf der Grundlage der gesetzlichen Beweisregel aus den festgestellten Umständen gezogenen Schlussfolgerungen sind in sich widerspruchsfrei und lassen keine Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze erkennen.

Nach alledem ist das Urteil im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, waren die Revisionen der Angeklagten K. und ███ in vollem Umfange zu verwerfen.

II. Zur Revision des Angeklagten █████████

1. Die Revision des Angeklagten █████████ rügt mit der Verfahrensbeschwerde Verletzung der §§ 250, 251 StPO mit der Behauptung, dass das Landgericht seine Verurteilung auf den Inhalt eines polizeilichen Protokolls mit früheren Aussagen des ██████ gestützt habe. Die Rüge ist unbegründet, weil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Nach dem Sitzungsprotokoll wurde dem ██████ die Niederschrift über seine vor der Polizei gemachten Angaben vorgehalten. Wie das Urteil feststellt, hat er auf diesen Vorhalt erklärt, dass „das Protokoll richtig sei“, also eingeräumt, dass er die im vorgehaltenen Protokoll niedergelegten Angaben tatsächlich gemacht hat. Daraus folgt, dass das Landgericht sich bei seinen Feststellungen auf die Einlassung des ██████ in der Hauptverhandlung gestützt hat, zu der auch die Bestätigung seiner früheren Angaben vor der Polizei gehörte. Das ist zulässig.

Die weitere Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.

2. Dasselbe gilt für die Sachrüge. Insbesondere lässt auch im Falle des Angeklagten die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat den bösen Glauben des Angeklagten daraus abgeleitet, dass dieser von K. jede Menge Nescafé ohne Rechnung wesentlich unter dem ihm bekannten Großhandelspreis erwerben konnte. Das reicht aus.

Die Bundesrichter Martin und Dr. Heimann-Trosien befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

JustizangestellterDr. Hübner
GeierWillms
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