Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Feststellungen zu Notwehr – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 582/87
Datum
01.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung Revision ein. Kernfrage war, ob vier Messerstiche durch Notwehr (§32 StGB) oder durch eine entschuldigende Notwehrüberschreitung (§33 StGB) gedeckt sind. Der BGH hob das Urteil auf, weil entscheidungserhebliche Feststellungen zu Kampflage, Wahrnehmung des Angeklagten, Aggressivität, Kräfteverhältnissen und räumlichen Verhältnissen fehlen, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Reichweite der erforderlichen Verteidigung nach § 32 StGB bemisst sich nach den gesamten Umständen des Angriffs und der Abwehr, insbesondere nach Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers sowie den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.

2

Für die Beurteilung, ob Notwehr oder eine entschuldigende Notwehrüberschreitung (§§ 32, 33 StGB) vorliegt, sind sowohl die objektive Lage als auch die Vorstellung des Angeklagten über die Gefährdung maßgeblich.

3

Erforderliche Feststellungen müssen Angaben zur Aggressivität des Angreifers, zu den gegenseitigen Kräfteverhältnissen, zu den räumlichen Verhältnissen und dazu enthalten, was dem Angeklagten über mögliche frühere Gewalttätigkeiten des Angreifers bekannt war; fehlen solche Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen.

4

Eine vom Angeklagten provozierte Situation schließt Notwehr nicht automatisch aus; die Wirkung einer Provokation auf das Recht zur Verteidigung und dessen Umfang ist gesondert zu prüfen und festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 27. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 582/87 in der Strafsache gegen den Arbeiter Gert Reinhold A_, aus G_, geboren am █ 1961 in B_, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt C_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus R_ als Verteidiger, Rechtsanwalt ███ aus R_ als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Erfolg.

Nach den Feststellungen mischte sich der Nebenkläger etwa eine Woche vor dem Tatgeschehen in einer Gaststätte in ein Gespräch des Angeklagten mit einem Freund ein und forderte beide auf, „die Klappe zu halten, sonst schlage er ihnen den Ranzen voll“. Als der Angeklagte am Tatabend in derselben Gaststätte den Nebenkläger sah, versuchte er mehrfach, sich mit ihm wegen des früheren Vorfalls auszusprechen. Der Nebenkläger fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten belastigt, er verabreichte ihm schließlich wortlos zwei Ohrfeigen. Im späteren Verlauf des Tatabends betrat die Ehefrau des Nebenklägers, die von diesem getrennt lebte, mit einer Freundin das Lokal und setzte sich an einen Tisch etwa 2 m vom Angeklagten entfernt. Nachdem der Nebenkläger die Anwesenheit seiner Frau bemerkt hatte, ging er zu ihrem Tisch und

forderte den Angeklagten auf, Platz zu machen. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte provoziert, er erwiderte: „Was willst Du, Du Arsch“, woraufhin der Nebenkläger den sitzenden Angeklagten am Hemdkragen packte, ihn hochzog und ihm zwei Ohrfeigen verabreichte. Während er den Angeklagten weiter am Hemdkragen gepackt hielt, holte dieser, der weitere Schläge befürchtete, blitzschnell aus seiner Hosentasche ein Klappmesser, öffnete es, hielt nun seinerseits den Nebenkläger mit der linken Hand am Hemdkragen fest und stieß ihm das Klappmesser mit Wucht viermal kurz hintereinander in den Leib, um den Nebenkläger abzuwehren und sich gegen weitere Tätlichkeiten zu verteidigen.

Das Landgericht hält eine Notwehrlage für gegeben, die jedoch vom Angeklagten provoziert worden sei und ihn nur zu einem – zu seinen Gunsten – dem schwerwiegendsten Messerstich berechtigt habe; bei den weiteren drei Messerstichen handle es sich um einen intensiven Notwehrexzess, der Angeklagte habe sich über die Erforderlichkeit der weiteren Abwehrhandlung geirrt und sich deshalb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht.

Diese rechtliche Wertung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Ob sich der Angeklagte auf Notwehr (§ 32 StGB) oder entschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) berufen kann, hängt entscheidend davon ab, wie sich die „Kampflage“ im Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und

Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1). Die Revision beanstandet zu Recht, dass für die Beurteilung ausreichende Feststellungen fehlen.

Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, welche objektiven Anhaltspunkte für die Furcht des Angeklagten vor weiteren Schlägen oder Tätlichkeiten vorlagen, ob der Nebenkläger weiter zuschlagen wollte, was der Angeklagte im Einzelnen befürchtete und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass der Angeklagte seinerseits den Nebenkläger am Hemdkragen festhielt, bevor er mit dem Messer zustach. Es waren nähere Feststellungen zur Aggressivität des Nebenklägers, zur Gefährlichkeit seines Vorgehens und zu den gegenseitigen Kräfteverhältnissen von Nebenkläger und Angeklagtem sowie zu den räumlichen Verhältnissen, unter denen sich beide vor dem Zustechen festhielten, erforderlich gewesen. Zwar sind an anderer Urteilsstelle „das gewaltbewegte Vorleben“ des Nebenklägers und „die Eintragungen in seiner Strafliste wegen Körperverletzung und Beleidigung“ erwähnt, doch enthält das Urteil weder hierzu noch zu der Frage, was dem Angeklagten über das „gewaltbewegte Vorleben“ bekannt war, nähere Feststellungen. Dem Urteil lässt sich ferner nicht entnehmen, ob der Angeklagte wusste, dass es sich bei der Frau an einem Tisch in seiner Nähe, neben die sich der Nebenkläger setzen wollte, um die vom Nebenkläger getrennt lebende Ehefrau handelte, und weshalb der Angeklagte „Platz machen“ sollte, obgleich der Abstand etwa 2 m betrug.

Die Kenntnis all dieser Umstände ist für die abschließende Beurteilung von Notwehrlage und Erforderlichkeit des gewählten Abwehrmittels erforderlich. Schon deshalb bedarf die Sache der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, weil erst aufgrund näherer Sachaufklärung abschließend beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. Dezember 1987 – 1 StR 582/87).

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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