Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Notwehr/Notwehrexzess: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 582/87
Datum
01.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; das Schwurgericht nahm einen provozierten Angriff mit anschließendem Notwehrexzess an. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Grenzen verteidigten Verhaltens bei schuldhafter Provokation fehlerhaft behandelt hat. Es fehlten entscheidungserhebliche Feststellungen zum Verteidigungsbedarf und zur Reaktion des Nebenklägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Täter, der einen Angriff schuldhaft provoziert hat, kann das Notwehrrecht nicht uneingeschränkt geltend machen; er muss nach Möglichkeit ausweichen und zunächst weniger gefährliche Verteidigungsmittel nutzen, bevor er lebensgefährliche Mittel einsetzt.

2

Wenn Ausweichen oder der Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels tatsächlich nicht möglich sind, ist auch bei schuldhafter Provokation eine nicht rechtsmissbräuchliche Verteidigung bis hin zu lebensgefährlichen Mitteln zulässig.

3

Deckt eine nach den Umständen gerechtfertigte erste Verteidigungshandlung den Verteidigungszusammenhang, so können rasche, offenbar ungezielte Folgestiche innerhalb dieses Zusammenhangs vom Notwehrrecht erfasst sein; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit und Reaktion des Angreifers erforderlich.

4

Bei Annahme eines Notwehrexzesses ist zur Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung festzustellen, ob der Täter die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung subjektiv verkannt hat; fehlen hierzu Feststellungen, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 27. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 582/87 in der Strafsache gegen Gert Reinhold A., aus G., geboren am [REDACTED], 1961 in B.,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er beruht auf der Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich in einer von ihm provozierten Notwehrlage befunden und deshalb sei nur ein Messerstich, und zwar zu seinen Gunsten unterstellt – der schwerwiegendste der insgesamt vier Messerstiche, durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, im Übrigen handle es sich um einen intensiven Notwehrexzess; über die Erforderlichkeit der weitergehenden Abwehrhandlung habe sich der Angeklagte geirrt und sei deswegen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.

Ob die bisherigen Feststellungen die Annahme einer schuldhaften Provokation rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Landgericht die Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff

verkannt. Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Falle der verschuldeten Provokation eine rechtsmissbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 m.w.N.).

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte den Angriff durch einen lebensgefährlichen Messerstich abwehren durfte, weil er nicht ausweichen konnte und ihm auch sonst kein weniger gefährliches Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Es fehlt jede einleuchtende Erklärung dafür, weshalb sich der Angeklagte auf diesen einen Messerstich beschränken musste. War der Angeklagte zum lebensgefährdenden Einsatz des Messers berechtigt, so deckt § 32 StGB auch das rasche, offenbar ungezielte – weitere dreimalige Zustoßen, zumal sich der gesamte Vorgang innerhalb von nur 15 Sekunden abspielte (UA S. 15) und das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, wie der Nebenkläger für den Angeklagten erkennbar auf den ersten Messerstich reagierte und überhaupt auf die Messerstiche – reagierte, ob er ihn auch nur sofort bemerkt hat.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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