Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Feststellung eines Gesamtvorsatzes und unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 582/76
Datum
19.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Tatgericht die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes nicht in den erforderlichen Einzelmerkmalen belegt hat und deshalb Verjährungsfragen unbeachtet bleiben konnten. Zudem sind die Feststellungen zur Schadenshöhe und zur Frage eines besonders schweren Falls (§ 266 Abs. 2 StGB) mit der Strafzumessung nicht in Einklang gebracht worden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung (Gesamtvorsatz) setzt voraus, dass der Tatplan bereits von vornherein oder zu einem späteren, für die Einbeziehung weiterer Einzeltaten relevanten Zeitpunkt die wesentlichen Grundzüge der künftigen Gestaltung der Teile sowie den Gesamterfolg umfasst.

2

Ein allgemeiner Entschluss, bei künftiger Gelegenheit im Wesentlichen gleichartige Taten zu begehen, genügt als Gesamtvorsatz nicht.

3

Wird fortgesetztes Handeln angenommen, muss das Gericht zugleich prüfen, ob einzelne Tathandlungen selbständig sind und wegen Verjährung nach § 78 StGB nicht mehr verfolgt werden dürfen; andernfalls kann die Verurteilung fehlerhaft sein.

4

Zur Annahme eines besonders schweren Falls des § 266 Abs. 2 StGB bedarf es erkennbarer Feststellungen, dass die Tat die gewöhnlich zu erwartende Strafwürdigkeit deutlich übersteigt (z.B. durch außerordentlich hohen Vermögensschaden oder besondere Hartnäckigkeit); Widersprüche zwischen Feststellungen und Strafzumessung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 31. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen S ███ geborene ███, die Sparkassenamtsrätin Marianne aus ████, dort geboren ████ ██ █████, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Meß, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Sie wendet sich gegen die Verurteilung mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft greift zum Nachteil der Angeklagten mit der Sachrüge den Strafausspruch an.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten:

1. Die Strafkammer hat das gesamte tatbestandsmäßige Verhalten als stückweise Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes angesehen. Es blieb infolgedessen ungeprüft, ob für einen Teil des strafbaren Tuns Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist.

2. Trotz des Satzes der Urteilsgründe, die Angeklagte „handelte auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Gesamtvorsatzes“ (UA S. 16; vgl. auch UA S. 19 und 22), bestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter sich der einzelnen Merkmale des Gesamtvorsatzes bewusst gewesen ist und sie für erwiesen angesehen hat. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht die Voraussetzungen der Subsumtion unter den Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes verkannt und ihn infolgedessen nur formelhaft und rechtsfehlerhaft gebraucht hat.

3. Von einem Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Der Vorsatz muss sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung erstrecken und den Gesamterfolg umfassen (RGSt 75, 207, 209; BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1971 – 2 StR 423/71 und vom 22. Februar 1973 – 1 StR 398/72 –; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 – 5 StR 647/74). Der allgemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit (oder bei künftigem Bedarf) im Wesentlichen gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (RGSt 75, 207, 209/210; BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 – 5 StR 647/74).

4. Seine Voraussetzungen sind nicht festgestellt. Sie können auch nicht den Urteilsgründen in ihrem Zusanmmenhang entnommen werden. Aus ihnen ergeben sich vielmehr Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Annahme eines Gesamtvorsatzes hervorrufen:

Zwischen dem ersten und dem zweiten Fall lag ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Fall 4 folgte auf die Fälle 2 und 3 erst nach über einem Jahr (vgl. UA S. 6 und 7). Auch in der Folgezeit ergaben sich wiederholt größere Intervalle. Die Manipulationen der Angeklagten waren ebenso unterschiedlich wie die Motive, die sie nach ihrem (insoweit als glaubhaft oder als nicht widerlegbar angesehenen) Vorbringen zur Ausweitung des „Kreditvolumens“ bewogen (UA S. 17). Das tatbestandsmäßige Handeln variierte zwischen Erfüllung des Missbrauchs- und des Treubruchtatbestands (UA S. 20).

Alle diese Gesichtspunkte schließen zwar die Möglichkeit fortgesetzten Handelns nicht völlig aus. Sie lassen es aber insbesondere als fraglich erscheinen, ob schon bei den tatbestandsmäßigen Handlungen der ersten Jahre ein Gesamtvorsatz vorlag. Das Tatgericht hätte in Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten darlegen müssen, dass und warum der Vorsatz der Angeklagten dennoch von vornherein sämtliche Tatbestandsverwirklichungen in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung und den Gesamterfolg umfasste.

5. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann die Angeklagte beschweren. Hat sie (überhaupt oder zunächst) selbständige Handlungen begangen, entfällt die Ahndung, soweit die Verfolgung verjährt ist (§ 78 Abs. 1, 3 und 4 StGB). Dass die Annahme fortgesetzten Handelns im Ergebnis für die Angeklagte günstiger ist, kann der Senat hier nicht unterstellen (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 242 Fußnote 16). Im weiteren Verfahren ist die Berechtigung oder Nichtberechtigung dieser Annahme von wesentlicher Bedeutung auch für die Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist (vgl. II.).

6. Auf das weitere Vorbringen der Angeklagten braucht nicht eingegangen zu werden. Auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung wird unabhängig von den bisherigen Feststellungen darüber entschieden, ob und in welchem Umfang die Angeklagte tatbestandsmäßig gehandelt hat.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Anklagebehörde ist der Auffassung, die Strafkammer habe zu Unrecht einen besonders schweren Fall verneint, infolgedessen nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt und die Strafe zu niedrig bemessen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessungserwägungen ist der Angriff auf den Strafausspruch begründet.

1. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Straftaten an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass dieser Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGHSt 5, 124, 130; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).

Für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB kommen in erster Linie tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher (vorausgesehener oder voraussehbarer) Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368 und 1976, 16; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1975 – 5 StR 600/75). Aber auch die außergewöhnliche Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens können ausschlaggebend ins Gewicht fallen (BGH bei Dallinger MDR 1976, 16).

2. Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich die Angeklagte durch fortgesetzt begangene Untreuehandlungen in 20 Einzelfällen einen Geldbetrag in Höhe von etwa 260.000 DM insgesamt verschaffte (UA S. 16, 19). Einen Teil dieses Betrags verwendete sie zur Schuldentilgung. Als ihr strafbares Tun entdeckt wurde, belief sich der Schaden auf insgesamt 209.182 DM (UA S. 16, 23). Die Strafkammer meint, er sei zwar „groß, jedoch nicht aufergewöhnlich“ (UA S. 23). Sie begründet ihre Auffassung nicht. Der Senat ist infolgedessen nicht in der Lage, die angesichts der Schadenshöhe nicht ohne weiteres verständliche Folgerung des Tatgerichts als rechtsfehlerfreie Wertung anzusehen.

3. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass das strafbare Verhalten der Angeklagten „keine besondere verbrecherische Hartnäckigkeit und Energie erkennen lasse“ (UA S. 23/24). Sie erklärt nicht, wie diese Erwägung mit den bisherigen Feststellungen vereinbart werden kann, nach welchen die Angeklagte in Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes zwölf Jahre lang durch vielfältige und zum Teil raffinierte Manipulationen, deren Vorbereitung und Verschleierung viel Zeit, Anspannung und Mühe erforderte, einen in die Hunderttausende gehenden Geldbetrag erlangte.

4. Der Widerspruch zwischen der Strafzumessungserwägung und den Feststellungen kann (allein oder in Verbindung mit der – möglicherweise rechtsfehlerhaften – Verneinung eines außerordentlich hohen Vermögensschadens) dazu geführt haben, dass die Anwendung der Vorschrift des § 266 Abs. 2 StGB und die Festsetzung einer höheren Strafe unterblieben.

WiefelsLoesdauHerdegen
MeßPikart
Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlender Feststellung eines Gesamtvorsatzes und unklarer Strafzumessung — Themis