Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe nach Beschränkung der Strafverfolgung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 582/71
- Datum
- 11.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Spezialität ist gewahrt, wenn die Auslieferung durch die zuständige ausländische Behörde für die betreffenden Straftaten bewilligt wurde und der Ausgelieferte im Auslieferungsstaat nicht bereits dafür verurteilt worden ist.
Der Mittäter einer Vortat kann nicht wegen Sachhehlerei bestraft werden, wenn die Hehlerei als mitbestrafte Nachtat der Vortat anzusehen ist.
Wird die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf bestimmte Tatbestände beschränkt, sind die auf diesen Tatbestand gestützten Einzelstrafen sowie die hierauf bezogene Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Beweiswürdigung ist es zulässig, Aussagen zur Identität einer Person stärker zu gewichten als unsichere Angaben zum Tatzeitpunkt, sofern das Gericht dafür nachvollziehbare Gründe angibt.
Zur Annahme eines Rückfalls darf das Gericht nicht auf Handlungen abstellen, für die kein Schuldnachweis erbracht ist; die Rückfallfeststellung setzt den Nachweis entsprechender Tatsachen und deren Bewusstsein beim Täter voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 7. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 582/71
in der Strafsache gegen den Mutoschlosser Klaus ohne festen Wohnsitz, geboren ████ in ██ wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
█████████████████ ██ als █████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. April 1971 im Einzelstrafaussprache zu Fall II 1 (Fall ████) sowie im Gesamtstrafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in weiterer Tateinheit mit Hehlerei, und wegen versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Grundsatz der Spezialität ist gewahrt. Die schweizerische Polizei nahm den Angeklagten am 25. Juli 1968 in Zürich fest. Sie lieferte ihn am 12. November 1969 an die Bundesrepublik aus. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Auslieferung wegen der Straftaten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, bewilligt (AH Bl. 9, 21, 70). Der Angeklagte ist wegen der in der Schweiz begangenen Hehlerei und wegen der Urkundenfälschungen, die nunmehr angeklagt sind, nicht bereits von einem schweizerischen Gericht bestraft (AH Bl. 29, 63, 70).
II. Die Verfahrensrügen richten sich lediglich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall RC_). Der Senat hat über sie nicht mehr zu entscheiden, da die Strafverfolgung insoweit gemäß § 154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verurteilung wegen Sachhehlerei und Urkundenfälschung beschränkt ist.
III. a) Der Schuldspruch ist nach der Beschränkung im Fall II 1 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Im Fall II 1 bleibt die Verurteilung wegen Sachhehlerei, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, bestehen.
Die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Sachhehlerei gehen fehl. Der Mittäter der Vortat kann nicht Hehler sein, da die Hehlerei dann mitbestrafte Nachtat ist (BGHSt 8, 134; 38, 390, 392). Die Strafkammer stellt gerade nicht fest, dass der Angeklagte Mittäter ██ bei der Anmietung des Pkw Mercedes in ███████ war. ██ wusste lediglich, dass der Angeklagte das Fahrzeug hatte mieten lassen (UA S. 7).
2. Auch gegen die Annahme eines Betruges, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, im Falle II 2 (Anmietung des Pkw PC 790 bei Autoverleih ████████ KC_) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt die Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Die Strafkammer war nicht gehindert, zu folgern, dass der Zeugin Marianne ███████ die Person des Mieters stärker im Gedächtnis haften blieb als der genaue Zeitpunkt der Anmietung. Als einleuchtenden Grund dafür gibt das Landgericht an, die Zeugin sei über die Tatzeit zwischenzeitlich nicht befragt worden, während ihr im Ermittlungsverfahren zweimal Lichtbilder des Angeklagten vorgelegen hatten.
3. Die gegen die Verurteilung in den Fällen II 3 und 4 gerichteten Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.
b) Die Strafzumessung lässt in den Fällen II 2 bis 4 keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei nach §§ 264, 245 a.F. StGB und nach § 17 n.F. StGB festgestellt (UA S. 17). Der Urteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte sich der Tatsachen, die den Rückfall begründen, bewusst war. Mildernde Umstände sind mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung versagt. Die Erwägung im Fall II 3, der Angeklagte habe ab Juni 1968 nicht mehr gearbeitet und sei gewillt gewesen, seinen Unterhalt ausschließlich durch strafbare Handlungen zu bestreiten, wird u. a. dadurch gestützt, dass der Angeklagte am 15. Juli 1968 einen Anmietebetrug und am 25. Juli 1968 einen Betrugsversuch beging. Da die Strafkammer bei ihrer Schlussfolgerung auch auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zurückgegriffen hat, für die ein Schuldnachweis nicht erbracht ist, ergeben die Urteilsgründe nicht.
c) Nach der Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II 1 können jedoch die für diese Tat ausgeworfene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. In diesem Umfang war der Strafaussprach deshalb aufzuheben.
| Mösl | Pikart | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Woesner |