Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 582/51
Datum
21.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen zweifachen schweren Diebstahls und beanstandet prozessuale Fehler wegen der Ablehnung eines Aussetzungsantrags zur Prüfung einer möglichen Eidesverletzung eines Zeugen. Das Gericht verneint Verletzungen von § 338 und § 244 StPO und hält den Aussetzungsantrag wegen Unbestimmtheit für unbegründet. Die materiell-rechtliche Bewertung (Diebstahl, Rückfall, Strafzumessung) bleibt ebenfalls ohne Rechtsfehler. Die Revision wird daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor, wenn ein Antrag nicht durch einen förmlichen Beschluss des Gerichts abgelehnt worden ist.

2

Ein bloßer Aussetzungsantrag ohne konkreten Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO begründet keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren auf unbestimmte Zeit auszusetzen, wenn das mit dem Antrag verfolgte Beweisziel so ungewiss ist, dass ein Erfolg nicht absehbar erscheint.

4

Zur Feststellung des Rückfalls genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderlichen Feststellungen zur Zeitstellung früherer Taten eindeutig entnehmen lassen; eine gesonderte Datumsnennung jeder Vorstrafe ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 18. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Wilhelm ████ aus ████████, geboren am ████ ██ ███ in ██, Kreis ███, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 18. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen beschränkt ist, rügt zum 1. Diebstahlsfall die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung den Hilfsantrag gestellt, das Verfahren zwecks Klärung der Frage auszusetzen, ob „der Zeuge H[REDACTED] die Unwahrheit beschworen habe“. Die Revision sieht – in der Ablehnung des Antrags zu Unrecht – einen Verstoß gegen § 338 (nicht § 337, wie in der Revisionsbegründungsschrift irrtümlich angegeben) Nr. 8, § 244 Abs. 2 und 3 StPO. § 338 Nr. 8 ist schon deshalb nicht verletzt, weil der Antrag nicht durch einen Beschluss des Gerichts abgelehnt worden ist. Da mit dem Aussetzungsantrag kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 ff. verbunden war, scheidet auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 aus. Schließlich hat das Landgericht auch nicht seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2) zuwidergehandelt. Das mit dem Antrag verbundene Ziel, etwaiger Nachweis einer Eidesverletzung des Zeugen, war viel zu ungewiss, als dass sich für das Landgericht die Verpflichtung ergeben hätte, das Verfahren auf unbestimmt lange Zeit auszusetzen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu beanstanden.

2.) Zum 2. Diebstahlsfall erhebt die Revision nur die Sachbeschwerde. Sie betrachtet den § 47 StGB als verletzt. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht die feste Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte wie den 1. so auch den 2. Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau ██████████ ████████ begangen hat. Die Ausführungen über eine etwaige Beteiligung des Bruders an dem Diebstahl und über die dann auftretende Frage der Täterschaft sind nur Hilfserwägungen, die dartun sollen, dass es auf die Vernehmung des in der Ostzone wohnhaften und zur Tatzeit bei dem Angeklagten zu Besuch gewesenen Bruders nicht ankomme.

Auch sonst lässt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen.

3.) Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen hat das Landgericht zwar nicht festgestellt, wann der Angeklagte den dem Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 15. September 1947 zugrunde liegenden schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat. Doch kann aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier das Erforderliche entnommen werden. Denn das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte eine Strafe an die andere gereiht und jeweils die neue Tat nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt begangen habe. Hiernach hat es ersichtlich auch für den im Jahre 1947 abgeurteilten Diebstahl feststellen wollen, dass er nach der Verbüßung der als erste rückfallbegründende Vorstrafe verhängten Gesamtstrafe vom 3. Dezember 1932, d. h. nach dem 13. September 1933, begangen worden ist.

Im Übrigen begegnet die Strafzumessung, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, keinen Bedenken.

4.) Die Revision des Angeklagten war demgemäß als unbegründet zu verwerfen.

RichterMantelGlanzmann
Dr. PeetzDr. Geier
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