Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch im Vergewaltigungsvorwurf bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/82
Datum
30.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Landgerichts in einem Verfahren wegen Vergewaltigung. Streitfrage ist, ob der Angeklagte den Beischlaf mit dem Vorsatz durch körperliche Gewalt zu erzwingen suchte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung; eine nur geringfügige Gewaltanwendung begründet nicht automatisch Vergewaltigungsvorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Vergewaltigungstatbestandes ist Vorsatz erforderlich, dass der Täter den Beischlaf durch körperliche Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwingt; eine nur geringfügige Gewaltanwendung begründet diesen Vorsatz nicht von vornherein.

2

Bei der Abgrenzung zwischen einvernehmlichem und gewaltsamem Geschlechtsverkehr ist auf die objektive Gestaltung der Handlung und die Gesamtwürdigung der Tatzumstände abzustellen; tatrichterliche Feststellungen, die einen Vergewaltigungsvorsatz ausschließen, sind von der Revisionsinstanz grundsätzlich zu respektieren.

3

Die subjektive Einschätzung des Opfers, sich nicht erfolgreich wehren zu können, rechtfertigt nur dann die Annahme eines Gewaltvorsatzes, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass der Täter darauf zielte, den Widerstand durch Gewalt zu brechen.

4

Das Revisionsgericht darf eine nicht willkürliche Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern beanstanden; das Erkennen anderweitiger Würdigungsmöglichkeiten führt nicht automatisch zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 4. März 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kirchenhelfer Giuseppe C. ██████████ aus L(______), geboren am ███████ 1955 in █████████████████ (Italien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Foth, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. März 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, soweit Freispruch erfolgt ist, hat keinen Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte im Verlauf einer Unterhaltung den Entschluß, mit Monika E. geschlechtlich zu verkehren. Dabei vertraute er darauf, daß er das Mädchen, das sich recht freundlich ihm gegenüber gab und auf seine bisherigen Vorschläge bereitwillig eingegangen war, dazu bringen werde, sich ihm freiwillig hinzugeben. Als er damit begann, den Arm um Monika E. zu legen, erklärte ihm diese jedoch, er solle den Arm wegtun, sie sei verlobt. Der Angeklagte kam zwar zunächst der Aufforderung von Monika E. nach, legte aber wenig später erneut den Arm um sie, beugte sich zu ihr hinüber und versuchte sie zu küssen, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie ihn mit den Worten, er solle sie in Ruhe lassen, von sich wegschob. Dennoch glaubte der Angeklagte weiterhin, daß er Monika E., die sich nur noch etwas ziere, für sein Vorhaben gewinnen könne. Er drehte sich deshalb voll auf den Beifahrersitz hinüber, hockte oder kniete sich vor den Beifahrersitz, beugte sich mit dem Oberkörper über das Mädchen, kippte den Beifahrersitz in halbschräge Stellung und begann, sie zu küssen. Monika E., auf die der Angeklagte nun bereits sehr erregt wirkte, so daß sie glaubte, sich in dieser Lage doch nicht erfolgreich wehren zu können, beschloß, das ganze über sich ergehen zu lassen (UA S. 5, 6). Diese Feststellungen tragen jedenfalls den Schluß, daß der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz handelte, den Beischlaf gewaltsam oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erzwingen.

Was die Beschwerdeführerin dagegen anführt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das objektive Tatgeschehen steht der Annahme, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr nicht gewaltsam erzwingen wollen, nicht entgegen. Zwar kommt es auf das Maß der angewendeten Gewalt nicht an (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1970 – 2 StR 353/70). Doch zwingt andererseits eine nur geringfügige Gewaltanwendung nicht zu dem tatsächlichen Schluß, der Täter habe eine verbale Zurückweisung durch Gewalt überwinden wollen. Die Auffassung der Strafkammer, daß es sich beim Vorgehen des Angeklagten noch nicht um körperliche Gewalt zur Brechung eines gegenwartigen oder erwarteten Widerstandes gehandelt habe, ist daher denkgesetzlich möglich und verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, zumal das Landgericht die Abwehrversuche des Mädchens als „recht kläglich“ bezeichnet (UA S. 13). Der Einwand der Staatsanwaltschaft, das Mädchen habe geglaubt, sich in der Lage, in die sie der Angeklagte durch Kippen des Sitzes gebracht hatte, nicht mehr erfolgreich wehren zu können, gibt die Feststellungen nicht vollständig wieder. Danach war jedenfalls mitursächlich dafür, daß Monika E. den Geschlechtsverkehr schließlich hinnahm, daß der Angeklagte auf sie schon sehr erregt wirkte, so daß sie glaubte, sich in dieser Lage doch nicht erfolgreich wehren zu können (UA S. 6). Insgesamt mußte sich daher dem Tatrichter, welche Schlüsse Monika E. auch aus der Erregung des Angeklagten zog, nicht die Annahme eines Vergewaltigungsvorsatzes aufdrängen.

UlsamerPikartMaul
LaufhütteFoth
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