Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 581/98
Datum
12.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts Hof wegen Betrugs mit Revision an. Streitpunkt war, ob die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da kein solcher Rechtsfehler feststellbar war. Das Landgericht hat zutreffend gewürdigt, dass der Angeklagte durch eine verfeinerte Täuschung den Sachverhalt gegenüber dem früheren Urteil verändert hatte; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorzunehmende Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler; bloße Bewertungsabweichungen des Tatbestands begründen keinen Revisionsgrund, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.

3

Eine durch eine verfeinerte Art der Täuschung herbeigeführte Veränderung des Sachverhalts kann eine eigenständige Grundlage für die Verurteilung wegen Betrugs bilden.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 20. Mai 1998

Rubrum

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte durch eine verfeinerte Art der Täuschung bewusst einen gegenüber dem Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Juli 1994 veränderten Sachverhalt geschaffen hat.

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