Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/98
- Datum
- 12.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorzunehmende Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler; bloße Bewertungsabweichungen des Tatbestands begründen keinen Revisionsgrund, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Eine durch eine verfeinerte Art der Täuschung herbeigeführte Veränderung des Sachverhalts kann eine eigenständige Grundlage für die Verurteilung wegen Betrugs bilden.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 20. Mai 1998
Rubrum
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte durch eine verfeinerte Art der Täuschung bewusst einen gegenüber dem Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Juli 1994 veränderten Sachverhalt geschaffen hat.
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