Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Untreueverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 581/97
Datum
18.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte das Urteil des Landgerichts Würzburg und focht die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue (anstelle von Betrug) an. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und hält die Schuldsprüche sowie die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet, die Beweiswürdigung des Tatrichters bindend. Eine andere Tatqualifikation hätte die Strafhöhe nicht erhöht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht auf Rechtsfehlern beruht; das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle einer möglichen anderen, aber rechtlich nicht beanstandeten Würdigung treten.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Ermittlung entscheidungserheblicher Umstände vorliegt oder dies offensichtlich nicht der Fall ist.

3

Die rechtliche Qualifikation der Tat (z.B. Untreue statt Betrug) bleibt unbeachtlich, wenn die Feststellungen des Tatrichters eine tragfähige Grundlage für den gewählten Schuldspruch bilden.

4

Bei im Ergebnis gleichartigen Strafandrohungen führt eine andere Deliktsqualifikation nicht ohne weiteres zu einer höheren Bestrafung; die Strafzumessung ist nur bei sichtbaren Rechtsfehlern zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 5. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 581/97 vom 18. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten K., Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Mai 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wie folgt verurteilt:

S. wegen Untreue in sieben Fällen, davon in fünf Fällen begangen jeweils in zahlreichen tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; ihm wurde für die Dauer von drei Jahren verboten, gegen Entgelt Kapitalanlagen für andere vorzunehmen, zu vermitteln oder in Kapitalanlagefragen gegen Entgelt beratend tätig zu sein, mit Ausnahme der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen auch zu Zwecken der Kapitalanlage.

K. wegen Untreue in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Untreue in 24 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zur erhobenen Sachbeschwerde ist nur zu bemerken:

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Der Schuldspruch wegen Untreue – statt wegen Betrugs, wie von der Staatsanwaltschaft erstrebt – hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf einer eingehenden Beweiswürdigung, die allein Sache des Tatrichters ist. Sie ist rechtsfehlerfrei und deswegen vom Revisionsgericht – und wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat – selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung ebenso möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.

Da der Schuldspruch wegen Untreue Bestand hat, gehen die gegen die Teilfreisprüche aufgrund der Betrugsargumentation der Staatsanwaltschaft gerichteten Angriffe ins Leere.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte. Angesichts der gleichartigen Strafandrohungen in den §§ 263 und 266 StGB hätte im Ergebnis selbst der von der Staatsanwaltschaft gewünschte Schuldspruch wegen Betrugs – statt wegen Untreue – zu keiner höheren Bestrafung der Angeklagten führen müssen.

SchäferGranderathWahl
UlsamerBötticher
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Untreueverurteilung verworfen — Themis