Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Prüfung des freiwilligen Rücktritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 581/78
Datum
30.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Antrag des Generalbundesanwalts Teile des Urteils der Jugendkammer auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass war, dass die Kammer die Frage eines möglichen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht behandelt hatte, obwohl die Feststellungen dies ermöglichten. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Die Aufhebung betrifft auch den Rechtsfolgenausspruch des betroffenen Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Tatgeschehen und die Feststellungen Anlass zur Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch gegeben, muss das Strafgericht diese Frage in den Urteilsgründen behandeln; unterbleibt die Prüfung, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und zurückzuverweisen.

2

Die Aufhebung eines Teils der Schuldentscheidung, der einen Angeklagten betrifft, zieht die Aufhebung des entsprechenden Rechtsfolgenausspruchs für diesen Angeklagten nach sich.

3

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler darlegt und somit offensichtlich unbegründet ist.

4

Bei Aufhebung von Tat- oder Schuldfragen hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die sachlich zuständige Instanz zurückzuverweisen; dabei können auch Kostenentscheidungen zu treffen sein.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Traunstein, 13. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 581/78 in der Strafsache gegen

1. den ████████████████████ Ralf aus █████████ St. ███, geboren am ███ ██ 1959 in [REDACTED], den Hilfsarbeiter Felix 2. geboren am ████ ██ 1955 in [REDACTED], beide zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ ████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 13. Juni 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

1. im Fall I 5 der Urteilsgründe (Fall StC), 2. im Rechtsfolgenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██████, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

III. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das angefochtene Urteil muss auf die Revision des Angeklagten ██████ hin im Fall I 5 der Urteilsgründe (Fall StC) aufgehoben werden, weil die Jugendkammer die Frage eines etwaigen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht behandelt hat, obwohl die Feststellungen dazu Veranlassung bieten. Die Aufhebung dieses Teiles des Urteils hat zur Folge, dass auch der Rechtsfolgenausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, nicht bestehen bleiben kann.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ und die Revision des Angeklagten ███████ sind offensichtlich unbegründet.

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