Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Gefangenenmeuterei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/67
- Datum
- 19.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die schwere Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1–3 StGB liegt vor, wenn Gefangene sich gemeinschaftlich zu einem gewaltsamen Ausbruchsunternehmen zusammenschließen und eigenhändig Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeamte begehen.
Bei gemeinschaftlich geplantem und durchgeführtem Gewalttatengeschehen, insbesondere beim Einsatz gefährlicher Werkzeuge und der Verursachung lebensgefährlicher Verletzungen, kommt gefährliche Körperverletzung tateinheitlich allen Beteiligten zu; Mittäterschaft ist bei gleichgerichtetem Tatinteresse anzunehmen.
Die Revision ist unbegründet, wenn sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nur durch eigene Wertungen angreift; eine nachträgliche Neubewertung von Tatfragen durch das Revisionsgericht ist unzulässig.
Der Urteilssatz darf keine verbindliche Regelung über die Anrechnung bereits verbüßter Strafhaft auf eine neue Gesamtstrafe treffen; ein derartiger unzuständiger Ausspruch ist zu berichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 29. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 581/67
in der Strafsache gegen
1. ███, X.-Mechaniker und Vertreter Otto, geboren am ██ in ██, zur Zeit in █████████████ in Haft,
2. Klaus ███, den P.-Lehrling, geboren am ██ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Haft,
3. den Mechaniker und Baggerführer Karl ███, geboren am 8. ██ 1938 aus Oberschlesien, zur Zeit in anderer Sache in ██ ██████████ in Haft,
wegen schwerer Gefangenenmeuterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ als ███████████ des Be[REDACTED], Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███, ████████ und ██████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 29. Mai 1967 werden verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten ██████████ wird der Urteilssatz jedoch dahin berichtigt, dass der Ausspruch über die Anrechnung der bereits verbüßten Strafhaft entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 30. Mai 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 1 bis 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten ███ zu sechs Jahren, den Angeklagten ████████ zu fünf Jahren sechs Monaten und den Angeklagten ██████████ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer langen Gesamtstrafe von sechs Jahren, auf welche die bereits verbüßte Strafhaft angerechnet wurde.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil allesamt mit der Sachrüge angreifen, bleiben erfolglos.
1. Das Schwurgericht stellt fest, dass die Angeklagten zur Verwirklichung ihres Ausbruchsvorhabens den Entschluss fassten, den Gefängnisbeamten ██████ aus einem vorbereiteten Hinterhalt gemeinsam zu überfallen, ihn dabei zu überwältigen und ihm die Schlüssel abzunehmen (UA S. 5). An der Durchführung dieses Unternehmens, das im Ergebnis nur am Eingreifen der inzwischen herbeigerufenen Polizei scheiterte, waren die Angeklagten u. a. in der Weise beteiligt, dass ███ und ████ den Beamten mit der aufgestoßenen Zellentür gegen die innere Zellentür pressten, wobei ████ ihn noch mit einem Stuhlbein schlug, und dass ██████████ eine Schlinge, die dem so Bedrängten von einem der Mittäter um den Hals gelegt worden war (UA S. 10), kräftig anzog (vgl. S. 8, 13). Angesichts dieser Sachlage begegnet die Annahme schwerer Gefangenenmeuterei bei keinem der Angeklagten rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein meuternder Gefangener, der keine eigene Gewalttat begeht, sondern nur mit anderen Meuterern bei deren Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit eines Anstaltsbeamten mitwirkt, sich die von den anderen verübten Gewalttätigkeiten anrechnen lassen muss und deshalb wie diese nach § 122 Abs. 3 StGB strafbar sein kann (vgl. einerseits BGHSt 12, 129, 131, andererseits RGSt 69, 289, 294; BGHSt 5, 344). Denn hier haben alle Angeklagten, nachdem sie sich mit dem Ziel eines gewaltsamen Ausbruchs zusammengerottet hatten, eigenhändig Gewalttätigkeiten verübt und damit jeder für sich die erschwerenden Voraussetzungen des § 122 Abs. 3 StGB einwandfrei nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes erfüllt; insbesondere kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die dem Angeklagten █████████ zur Last gelegte persönliche Mitwirkung an dem kräftigen Anpressen der aufgestoßenen Tür zu dem Zweck, den Anstaltsbeamten seiner Bewegungsfreiheit zu berauben (UA S. 8), als gewalttätiges Vorgehen angesehen werden durfte. Was die Revisionen hiergegen im Einzelnen vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Versuchen, die festgestellten Tatsachen zu bestreiten und an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Wertungen zu setzen.
2. Das Urteil legt weiter dar, dass der Anstaltsbeamte ██ als Ergebnis eines von allen Angeklagten gemeinsam geplanten und durchgeführten hinterlistigen Überfalls und insbesondere als Folge des Einsatzes gefährlicher Werkzeuge (Stuhlbein und Halsschlinge) sowie einer teilweise hierdurch bewirkten lebensgefährlichen Behandlung zahlreiche körperliche Verletzungen davongetragen hat (UA S. 8, 13). Mit alledem hatten die Angeklagten auch von vornherein gerechnet (UA S. 7). Unter diesen Umständen lässt die tateinheitliche Anwendung des § 223a StGB auf sämtliche Angeklagte ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Da sie auch insoweit alle schon wegen ihres gleichartigen Interesses an dem durch die Überwältigung des Beamten bedingten Erfolg des gemeinsamen Ausbruchsunternehmens – ohne ausführlichere Begründung – als Mittäter angesehen werden durften, kam es auf die Verschiedenheiten ihrer tatsächlichen Beteiligung im Einzelnen für den Schuldspruch nicht an (BGHSt 8, 393; 16, 12).
3. Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die verschiedenen Grade der persönlichen Mitwirkung eines jeden Angeklagten berücksichtigt. Verstöße gegen das sachliche Recht treten auch hierbei nicht zutage. Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
4. Das Urteil bedarf nur insofern einer Berichtigung, als es bei dem Angeklagten ██████ die Anrechnung einer verbüßten Strafhaft auf die neue Gesamtstrafe ausspricht. Das war nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts (BGHSt 21, 186).
| Hüibner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |