Gefangenenmeuterei: Schuldspruch nur nach §122 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/63
- Datum
- 03.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausführung der Gefangenenmeuterei i.S.v. § 122 Abs.1 StGB setzt voraus, dass die Täter mit der konkreten Durchführung begonnen haben und dadurch das Aufsichtspersonal unmittelbar gefährdet ist.
Vorbereitende oder vergebliche Handlungen, die kein unmittelbares Gefährden Dritter hervorrufen (z. B. misslungener Mauerdurchbruch), begründen nur den Versuch und nicht die Ausführung im Sinne des § 122 Abs.1.
Ein Rechtsfehler im Schuldspruch hinsichtlich des Tatbestandsumfangs erstreckt sich auf die Mitverurteilten gemäß § 357 StPO und ist im Schuldspruch zu berichtigen.
Bei der Strafzumessung ist unzulässig, ein Tatbestandsmerkmal doppelt verwertend zu berücksichtigen; die Herabstufung des Schuldspruchs begründet nur dann eine Neubesinnung der Strafe, wenn eine unzulässige Verdopplung der strafschärfenden Gründe vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 13. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Stahlbauschlosser Klaus ██, geboren ███████████ 1941 in █████, zur Zeit in Strafhaft,
Sachbezeichnung: [REDACTED]
wegen Gefangenenmeuterei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. September 1963 dahin geändert, dass er sowie die Mitangeklagten ███, ████, ██ und ██ der Gefangenenmeuterei allein nach § 122 Abs. 2 StGB schuldig sind.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer ihn und seine Tatgenossen der Gefangenenmeuterei nicht allein nach § 122 Abs. 2, sondern auch nach § 122 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Freilich ging ihr Plan einheitlich dahin, die Mauer vom Schlafsaal zum Gefängnisflur zu durchbrechen, den Aufsichtsbeamten zu überwältigen und sich zur Flucht in die Freiheit seiner Schlüssel zu bemächtigen. Sie hatten diesen Plan indessen durch den Versuch, Mauersteine aus der Wand herauszustemmen, erst im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB auszuführen begonnen, nicht auch schon im Sinne des § 122 Abs. 1 StGB. Denn ihr Unternehmen misslang. Sie konnten die Wand zum Gefängnisflur nicht durchbrechen. Darum war es ihnen unmöglich, einen Anfang mit der Überwältigung des Aufsichtsbeamten zu machen. Dieses Unternehmen hatten sie mit dem Versuch des Mauerdurchbruchs zwar vorbereitet, aber da der Versuch vergeblich blieb, nicht schon auszuführen begonnen. Denn der Aufseher war auf dem Flur des Gefängnisses zu keiner Zeit unmittelbar gefährdet. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall BGHSt 16, 34, der dem Landgericht möglicherweise vorgeschwebt hat.
Der Rechtsfehler betrifft den Schuldumfang, auch bei den mitverurteilten Tatgenossen (§ 357 StPO). Sie alle sind der Gefangenenmeuterei allein nach § 122 Abs. 2 StGB schuldig. Der Senat hat den Urteilsspruch demgemäß geändert.
II. Der Strafausspruch bleibt jedoch unberührt. Das Landgericht hat zwar außer dem „rechtsfeindlichen Vorleben“ der mehrfach und beträchtlich vorbestraften Jugendlichen straferschwerend gewürdigt, dass sie gegen einen Aufseher gewaltsam vorgehen wollten. Diese Erwägung enthält indes bei dem allein verbleibenden Schuldspruch nach § 122 Abs. 2 StGB anders als im Falle des Abs. 1 keine doppelte (und deshalb unzulässige) Verwertung eines Tatbestandsmerkmals. Dass der Tatbestand der Gefangenenmeuterei unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, nach § 122 Abs. 1 und 2 StGB, verwirklicht sei, hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht straferschwerend gewertet. Daher bleibt der Strafausspruch gegen alle Angeklagten bestehen.
Wegen des Teilerfolges der Revision hat der Senat die Kosten des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt, weiteres aber nicht für angemessen erachtet, da die Ausführungen der Revision im Übrigen offensichtlich unbegründet sind (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
| Seibert | Hübner | Sanders | |||
| Willms | Mai |