Revision verworfen: Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/52
- Datum
- 03.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung über Tatsachen den Versicherer zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem tatsächlichen Vermögensschaden des Versicherers führt.
Für die Bemessung des Vermögensschadens ist maßgeblich, ob die Zahlung ohne die Täuschung nicht erfolgt wäre; subjektives Empfinden der Versicherung über eine Schädigung ist unerheblich.
Sprachliche oder formale Einfügungen im Versicherungsantrag (z. B. ein Strich) können – unter Würdigung der sonstigen Umstände und des Gesamtbildes des Antrags – als Ausdruck des Willens des Antragstellers ausgelegt werden.
Bei der Überprüfung revisionsrechtlicher Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind die vom Tatrichter getroffenen, überzeugend begründeten Feststellungen für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 22. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen den Gewerkschaftssekretär Karl ███ aus He███, ███ am ████ in ████ geboren, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 22. Juli 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs zum Nachteil der Eigenhilfe Sachversicherung AG verurteilt. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Wie das Landgericht bindend feststellt, hatte der Angeklagte vor dem Eintritt des Schadensfalls eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beantragt; in diesem Umfang hatte ihm der Mitangeklagte █████ wirksam vorläufige Deckung ████████████. Über eine Vollversicherung hatte der Angeklagte mit ██████ nur verhandelt, ohne sie zu beantragen und ohne dafür eine vorläufige Deckungszusage erhalten zu haben. Der am 10. September 1950 am Fahrzeug eingetretene Schaden war deshalb, wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen wusste, durch Versicherung nicht gedeckt. Der Angeklagte hatte wegen dieses Schadens auf Grund der nur die Haftpflichtversicherung betreffenden vorläufigen Deckungszusage (vgl. BGHZ 2, 87, 91) keinen Anspruch gegen den Versicherer. Auch eine andere Anspruchsgrundlage bestand nicht. Ein Versicherungsvertrag war überhaupt noch nicht zustandegekommen. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht dem vom Angeklagten im Versicherungsantrag hinter den Worten: „II. Fahrzeug-Vollversicherung mit DM“ eingefügten Strich – neben anderen Beweisanzeichen – den Willen des Angeklagten entnimmt, keine Vollversicherung zu beantragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung für sich allein zwingend ist oder ob der Strich nicht auch auf Verneinung der Selbstbeteiligung beim Eintritt eines Schadensfalls hindeuten kann. Denn die Revision behauptet selbst nicht, dass der Angeklagte schon am 7. September 1950 eine Vollversicherung beantragt habe. Für die im Urteil dargelegte Auslegung spricht ausserdem die Tatsache, dass in der Urschrift des Versicherungsantrags ein Jahresbeitrag zunächst nur für die Haftpflichtversicherung eingesetzt war, so dass der Versicherer für die Ausstellung eines Versicherungsscheins für eine Vollversicherung keinerlei rechtliche Grundlage gehabt hätte. Dem Landgericht ist insoweit kein Rechtsfehler vorzuwerfen.
Dass ███ Änderungen, die der Angeklagte gemeinsam mit ██ nach dem Schadensfall am Versicherungsantrag vornahm, in den maßgebenden Punkten den wahren Sachverhalt entstellten und dem Versicherer die rechtzeitige Beantragung einer Vollversicherung nebst wirksamer Deckungszusage in diesem Umfang vortäuschten, versucht die Revision zwar zu bestreiten; doch scheitern ihre Ausführungen an den bindenden Feststellungen, die das Landgericht in dieser Hinsicht getroffen hat. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 263 StGB hat das Landgericht hinreichend dargetan. ██ hat den Schadensfall, der offensichtlich keinen ███████████████████ im Sinne gesetzlicher Haftungsbestimmungen darstellte, sondern ein ohne fremde Schuld am eigenen Fahrzeug entstandener Schaden war, zwar auf einem unrichtigen Vordruck gemeldet, aber unter unverkennbarer Bezugnahme auf den täuschenden Inhalt des Versicherungsantrags. Ein Zweifel darüber, dass er einen nur unter die Vollversicherung fallenden Schaden geltend mache, konnte nicht eintreten und ist beim Versicherer auch nicht eingetreten. Die Meinung der Revision, ███ habe sich bei der Schadensmeldung nicht auf die Vollversicherung berufen, sondern nur auf die Haftpflichtversicherung, er habe den Versicherer also nicht getäuscht, ist bei dieser Sachlage abwegig.
Dasselbe gilt für den durch die Täuschung und die Vermögensverfügung des Versicherers bei diesem verursachten Vermögensschaden. Er liegt darin, dass der Versicherer ohne Rechtspflicht 1.489,10 DM vergütet hat, was ohne die Täuschung nicht geschehen wäre. Ob sich der Versicherer durch die Tat des Angeklagten geschädigt fühlt, ist nach § 263 StGB unerheblich. Maßgebend ist allein seine wirkliche Schädigung. Die später bezahlten Jahresbeiträge für die Vollversicherung mindern den Vermögensschaden des Versicherers nicht, weil er auch ohne Zahlung der vom Angeklagten erlangten Schadensvergütung einen vertraglichen Anspruch auf sie hatte. Die Revision bringt hierzu in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch vor, der Verteidiger habe in seinem Schlussvortrag zum Beweis dafür, dass die Versicherungsgesellschaft sich überhaupt nicht geschädigt fühle und auch nicht geschädigt worden sei, auf eine schriftliche Äußerung, notfalls auf eine Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft berufen; das Landgericht sei jedoch auf den Beweisantrag überhaupt nicht eingegangen. Nach der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger einen solchen Beweisantrag nicht, auch nicht hilfsweise gestellt. Der etwaige Antrag wäre, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, im Übrigen auch unerheblich gewesen.
Zur inneren Tatseite bezweifelt die Revision den Betrugsvorsatz des Angeklagten ███████. Aber auch hierzu trifft das Urteil ausreichende Feststellungen. Der Angeklagte hat ███ als den Vermittler des Versicherers nach dem Unfall gefragt, ob der Antrag jetzt noch auf Vollversicherung erstreckt werden könne, und hinzugefügt, er verlange von █████ nichts, was dieser nicht verantworten oder was als „krummer Weg“ gelten könne. █████ hat die Änderungsmöglichkeit bejaht. Das Landgericht ist trotzdem überzeugt, dass ███ auch ohne mit versicherungsrechtlichen Fragen näher vertraut zu sein, doch zweifellos wusste, „dass man von einer Versicherung nicht Schadenersatz auf Grund eines nach Eintritt des Schadensereignisses abgeschlossenen Versicherungsvertrags verlangen kann und darf“. Daraus folgt die nicht zu beanstandende Überzeugung des Landgerichts, dass ███ – trotz seiner Frage an █████ – darauf ausging, den Versicherer über den wahren Sachverhalt zu täuschen, sofern ████ ohne dessen Mitwirkung dies nicht möglich war, sich dazu bereit fand, und dass ███ dadurch für sich oder seine Gewerkschaft einen Vermögensvorteil erstrebte, der, wie er wusste, der rechtlichen Grundlage ermangelte.
Die Revision ist hiernach zu verwerfen, obwohl das ███████████ nicht ausdrücklich den Willen des Angeklagten ██████ festgestellt hat, dem Versicherer die Erteilung vorläufiger Deckung im Rahmen einer Vollversicherung vorzutäuschen, was versicherungsrechtlich allein geeignet war, den behaupteten Entschädigungsanspruch für einen vor der Annahme des beantragten Versicherungsvertrags eingetretenen Versicherungsfall zu begründen. Denn der Angeklagte hat die Zahlung der Entschädigung jedenfalls auf einem Wege durch Täuschung erreicht, der ihm dafür geeignet erschien, so dass es unerheblich ist, ob er sich die versicherungsrechtliche Lage, die auch das Landgericht nicht klar erkannt zu haben scheint, bei der Tat richtig vorgestellt hat.
| Glanzmann | Hörchner | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Dr. Peetz | Dr. Arndt |