Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/89
Datum
30.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Vergewaltigung und Schmerzensgeld ein. Der BGH hebt den Strafausspruch hinsichtlich der Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 2 StGB) und die Schmerzensgeldverurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Begründung: entscheidungserhebliche Milderungs- und Verjährungsfragen sind nicht ausreichend geprüft. Die übrigen Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Jugendstrafe darf der Tatrichter die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts nach dem Erwachsenenstrafrecht nicht außer Acht lassen; daher ist zu prüfen, ob die Tat nach § 177 Abs. 2 StGB als minder schwerer Fall einzustufen ist.

2

Die Frage des minder schweren Falls ist unter Würdigung aller gewichtigen Milderungsgründe zu entscheiden; hierzu gehören insbesondere langfristige Folgen für den Täter, der lange Zeit zurückliegende Tatzeitpunkt, nachhaltige Rehabilitation und strafrechtlich relevante Vor- oder Nachverhalten.

3

Die Verjährungseinrede wird durch eine einstweilige Bedrohung nicht zeitlich unbeschränkt ausgeschlossen; nach Wegfall der die Arglist begründenden Umstände ist dem Anspruchsteller eine dem redlichen Geschäftsverkehr entsprechende, in der Regel nur kurze Frist zur klageweisen Geltendmachung einzuräumen.

4

Fehlen für die Beurteilung der Strafrahmenwahl oder der Verjährungsfrage entscheidungserhebliche Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs bzw. der Schmerzensgeldverurteilung und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 9. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 580/89 vom 30. November 1989

in der Strafsache gegen

den Dreher Ernst ███████████ aus ████████████, dort geboren am ████ 1960,

den Kunst- und Bauschlosser Rudolf ███████ aus ████████, geboren am ███████ 1964 in ██████████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Juni 1989, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch a) im Ausspruch über die Zahlung eines b) Schmerzensgeldes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen sind, soweit sie sich gegen den Schuldspuch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen können der Strafausspruch und die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht bestehen bleiben.

1. Die Jugendkammer hat sich bei Erörterung der Frage, ob beim Angeklagten ███ ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), auf den Hinweis beschränkt, die in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden mildernden Gesichtspunkte überwiegen nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (UA S. 28). Als konkreten Grund für die Verneinung eines minder schweren Falles führt sie lediglich an, das Tatopfer habe den Angeklagten in keiner Weise zu den Straftaten provoziert. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Jugendkammer andere gewichtige Milderungsgründe nicht bedacht hat. Dazu gehört, dass der Angeklagte inzwischen erblindet ist, deswegen die Blindenschule besucht und sich einer Grundrehabilitation unterzieht (UA S. 5), dass die Tat viereinhalb Jahre zurückliegt (was freilich wesentlich auf der Drohung des Angeklagten beruht) und dass er sich seitdem – von einer Sachbeschädigung abgesehen – nicht mehr strafbar gemacht hat (UA S. 7). Die Jugendkammer führt diese Umstände zwar zum Teil bei der Bemessung der konkreten Strafe an. Jedoch hätte sie sie bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen.

2. Die Revision des Angeklagten ████████ beanstandet mit Recht, dass sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne von § 177 Abs. 2 und § 178 Abs. 2 StGB gewertet werden kann.

Zwar ist der Tatrichter bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Er darf aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen. Daher ist auch bei der Bemessung von Jugendstrafe von Bedeutung, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH NStZ 1982, 466; BGH StV 1984, 254).

Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten ██████ sprechen. Der Angeklagte führt seit seiner Eheschließung ein verantwortungsbewusstes Leben und ist nicht mehr straffällig geworden (UA S. 9, 31, 33). Die Tat liegt viereinhalb Jahre zurück, wenn auch der Angeklagte das Tatopfer durch seine Drohung von einer alsbaldigen Anzeige abgehalten hat.

II. Die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer die Verjährungseinrede mit rechtsfehlerhafter Begründung nicht hat durchgreifen lassen.

Die Bedrohung der Zeugin █████████████ kann nicht dazu führen, dass diese sich gegenüber der Verjährungseinrede zeitlich unbeschränkt auf Arglist berufen darf. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf denen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung beruht, wird dem Berechtigten nach dem Wegfall der die Arglist begründenden Umstände vielmehr eine Frist zur klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche zuerkannt, die sich nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalles richtet (st. Rspr.: RGZ 115, 135, 139; 144, 378, 383 f.; BGHZ 9, 1, 6; BGH NJW 1976, 2344 m. w. Nachw.). Diese Frist kann in der Regel nur kurz sein (BGH NJW 1976, 2344) und wird normalerweise wenige Wochen nicht überschreiten dürfen (von Feldmann in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 194 Rdn. 12 m. w. Nachw.).

Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob die Bedrohungssituation für das Tatopfer bis zur Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches am 5. September 1988 (UA S. 34) fortbestand oder ob sie schon vorher weggefallen war. Anlass zur Prüfung dieser Frage bot die Tatsache, dass die Zeugin █████████████ sich bei der polizeilichen Vernehmung am 3. November 1987 entschloss, über den Vorfall mit der Kerze zu berichten. Über das Motiv, den erzwungenen Geschlechtsverkehr weiterhin zu verschweigen, stellt die Jugendkammer fest, die Zeugin habe nicht gewollt, „dass der schon jahrelang zurückliegende Vorfall bekannt wird“; sie habe sich geschämt, den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ███████ zuzugeben (UA S. 24). Das kann bedeuten, dass die Zeugin zu dieser Zeit von einer klageweisen Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruches nicht mehr durch die von den Angeklagten ausgesprochene Drohung abgehalten wurde. Die Frage der Verjährung muss daher erneut geprüft werden.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

UlsamerFoth
MaulGerlach
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