Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Schuldfähigkeitsfeststellungen (Heroin/Medinox)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/88
- Datum
- 20.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sind im Urteil die Dauer, das Ausmaß einer Sucht und die hierdurch eingetretenen Persönlichkeitsveränderungen hinreichend darzulegen.
Eine frühere Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt nicht automatisch zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB, kann aber strafmildernd oder für die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit von Bedeutung sein.
Bei Einnahme von Schlafmitteln als Suchtersatzstoff ist zu prüfen, ob Gewöhnung oder eine Wirkungsumkehr vorliegen; dies kann die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit beeinflussen und gegebenenfalls durch sachverständige Begutachtung aufzuklären sein.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Suchtgeschichte und zur Wirkung eingenommener Substanzen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 580/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begonnen ████, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dagegen hält der Strafaussprach sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht frei von Mängeln.
a) Zwar ist den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Strafkammer der Auffassung ist, der Angeklagte sei nicht mehr heroinabhängig. Doch befasst sie sich nur unzulänglich mit der Frage, ob, in welchem Ausmaß und wie lange bei ihm eine Heroinsucht vorgelegen hat und welche Veränderung seiner Persönlichkeit durch diesen Rauschgiftmissbrauch eingetreten ist. Die Strafkammer (UA S. 4) stellt fest, der Angeklagte habe „seit 1975 mit Drogen“ zu tun. „Er hat zunächst Haschisch geraucht, dann Heroin gespritzt und auch Speed konsumiert.“ Weiter ist festgestellt, dass sich der Angeklagte daher einmal „2 Wochen zu einer Entgiftung“ in einer Klinik befand sowie „für 2 Tage zu einer Therapie“, die er von sich aus abbrach. Näheres wie Anlass und Zeitpunkt dieser Behandlungen teilt das Urteil indessen nicht mit.
Dass der Angeklagte „zu früheren Zeiten Heroin gespritzt haben will“, reiche nicht aus, „um Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Abhängigkeit zu gewinnen“ (UA S. 46). In diesem Zusammenhang setzt sie sich jedoch nicht ausreichend damit auseinander, dass der Angeklagte angegeben hat, „daß er nun viele Tabletten einnehme, insbesondere Medinox, um vom Heroin wegzukommen“ (UA S. 4), ferner, dass er solche Tabletten benötige, „um von seiner Heroinsucht loszukommen“ (UA S. 32). Aus dem Urteil geht nicht klar hervor, ob und für welche Zeit die Strafkammer von einer früheren Heroinsucht des Angeklagten ausgeht. Sie hätte auch darauf eingehen müssen, dass dem Angeklagten für frühere Taten (vom 18. März 1982 – UA S. 7/8 und vom 5. Juni 1983 – UA S. 8/9) eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses im Zusammenwirken mit der Einnahme von Medinox-Tabletten zugebilligt wurde. Dieser Umstand hätte dem Landgericht auch Anlass geben müssen, sich unter dem Aspekt einer drogenbedingten Persönlichkeitsveränderung mit der Verurteilung des Angeklagten vom 3. Oktober 1978 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (UA S. 5) zu befassen.
Allerdings begründet, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, selbst eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2; BGH, Urt. vom 20. September 1988 – 1 StR 369/88). Die bisher getroffenen Feststellungen schließen jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass früherer – chronischer Heroinmissbrauch nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten hatte, die zumindest als allgemeiner Strafmilderungsgrund ins Gewicht fallen könnten (vgl. auch BGHR StGB § 21 Betäubungsmittelauswirkungen 1).
b) Anlass zu Bedenken geben des Weiteren die Erwägungen der Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat unter dem akuten Einfluss von Medinox-Tabletten stand und daher in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Sie legt zwar rechtsfehlerfrei dar, dass der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen nicht „eine ganze Handvoll (10) Medinox-Tabletten“ im Verlaufe des Abends eingenommen hatte (UA S. 32, 35/36), weshalb vorsätzliches Handeln nicht in Frage gestellt und der Angeklagte keinesfalls als schuldunfähig (§ 20 StGB) anzusehen ist. Das Urteil schließt aber die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte doch – wenn auch weniger – Medinox eingenommen hat. Zwar ist Medinox ein starkes Schlafmittel, das normalerweise die schlafstörenden Zustände nervöser Spannung, Erregung und Unruhe behebt, mithin den Anreiz zur Begehung einer Straftat eher herabsetzt. Doch hätte auf dem Hintergrund der Darstellung des Angeklagten, er verwende Medinox als sog. Suchtersatzstoff, die Frage einer eventuellen Gewöhnung der Klärung bedurft. Gewöhnung und Sucht sind bei Schlafmitteln nicht selten; der Übergang von anderen Suchtmitteln auf Schlafmittel wird durchaus beobachtet (G. Schmidt in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 419, 424). Es entspricht medizinischer Erfahrung, dass der zunehmende Gebrauch von Schlafmitteln dazu führen kann, dass nicht mehr die schlaffördernde, sondern eine ausgesprochen anregende Wirkung vorherrscht; es wird dann von einer Wirkungsumkehr gesprochen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 159/160). Die Strafkammer hätte diese Frage – gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen – prüfen müssen.
Die beiden dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es diese Mängel vermieden, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – wenn auch nicht unbedingt erheblich im Sinne des § 21 StGB – eingeschränkt war.
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