BGH: Revision verworfen – Minder schwerer Fall bei Vergewaltigung und Gesamtstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/87
- Datum
- 01.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung setzt eine Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit voraus; hierfür sind alle relevanten Umstände heranzuziehen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Die Gewichtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen durch das Tatgericht unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu prüfen.
Die subjektive Wahrnehmung des Opfers kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden, ohne dadurch den Strafrahmen eines anderen Tatbestands zu begrenzen.
Bei der Strafzumessung dürfen auch frühere belastende Lebensumstände des Angeklagten als mildernde Umstände berücksichtigt werden, sofern ihre Relevanz nachvollziehbar dargelegt ist; das Fehlen eines Geständnisses kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mittragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 30. Juli 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 580/87 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerd Rolf, geboren am █████████████████ in █████████████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. Juli 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die – wie sich aus der Rechtsmittelbegründung ergibt – auf den Einzelstrafausspruch wegen Vergewaltigung in Fall 2 der Urteilsgründe und auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung im Fall 2 der Urteilsgründe Rechtsfehler nicht erkennen. Entscheidend dafür, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Die Würdigung des Landgerichts wird diesen Anforderungen gerecht; das gefundene Ergebnis, die vorhandenen Strafmilderungsgründe ließen die Tat gerade noch als minder schweren Fall erscheinen, liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung wendet sich die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise gegen die Gewichtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen durch das Landgericht. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang besonders auf die langanhaltenden Drohungen abhebt, denen die Geschädigte ausgesetzt war, ist dem entgegenzuhalten, dass das Landgericht dem Angeklagten sowohl bei der Findung des Strafrahmens wie bei der konkreten Strafzumessung angelastet hat, „daß er Kerstin ███████ über Stunden mit der Drohung, er werde erst sie, dann sich umbringen, in Schach hielt“ (UA S. 26, 27).
Auch die Einwände, die die Staatsanwaltschaft gegen die im Falle 2 festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten vorbringt, erweisen sich nicht als stichhaltig. Die insoweit beanstandete Erwägung, für Kerstin ███████ sei am 18. Oktober 1986 der erzwungene Geschlechtsverkehr weit weniger schlimm gewesen als die langandauernde Bedrohung mit dem Tod durch eine vermeintlich scharfe Waffe, daher sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Straftatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB als Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vorsehe, ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat damit nicht die nach § 177 StGB zu verhängende Strafe durch den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB begrenzen wollen, sondern nur im konkreten Fall darauf abgestellt, wie die Geschädigte die Tat empfunden hat.
Schließlich lässt auch die Festsetzung der Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Landgericht dabei auf einen Schuldausgleich abhebt, der sich daraus ergebe, dass der Angeklagte in der DDR wegen versuchter Republikflucht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßende Strafen habe verbüßen müssen, ist diese Erwägung zwar, nimmt man sie wörtlich, rechtlich angreifbar. Richtig verstanden will das Landgericht jedoch damit nur sagen, der Angeklagte habe wegen der angeführten Umstände eine gewisse Milde verdient; dagegen ist nichts einzuwenden.
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des angefochtenen Urteils gleichfalls nicht ergeben. Das gilt auch für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abhebt, der Angeklagte habe die Tat als solche trotz „mehrfacher Hinweise auf die Vorteile eines Geständnisses abgestritten“ (UA S. 28), ist diese Erklärung allerdings nicht unbedenklich. Letztlich soll damit aber, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, nur deutlich gemacht werden, dass ein Geständnis nicht vorliegt und damit ein wichtiger Grund fehlt, der zugunsten einer Strafaussetzung ins Gewicht fallen könnte.
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |