Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Würdigung sukzessiver Mittäterschaft aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/80
Datum
16.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, in dem der Angeklagte G. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt worden war; sie begehrte u. a. die Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH hebt das Urteil hinsichtlich G. auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft und die Abgrenzung von Raub, Diebstahl und Hehlerei sowie die Prüfung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht hinreichend geklärt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisherigen Geschehens in eine noch andauernde Ausführungshandlung als Mittäter eintritt; sein Einverständnis bezieht sich auf den Gesamtplan und macht ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zuzurechnen.

2

Der Eintritt in die Mittäterschaft ist solange möglich, wie der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat; eine zuvor vermeintlich strafrechtlich vollendete Handlung schließt den Eintritt nicht aus, wenn die Ausführungshandlung fortwirkt.

3

Wenn die Wegnahme bereits vollendet ist, kann der Nachtäter nicht wegen Diebstahls, sondern allenfalls wegen Hehlerei strafbar werden, weil die Herrschaft über die Sache beim Vortäter verbleibt und der Nachtäter seine Verfügungsmacht von diesem ableitet.

4

Bei einer nachträglichen Zueignungshandlung ist zu prüfen, ob die Wegnahme unter Ausnutzung der durch die Gewalt geschaffenen Hilflosigkeit des Opfers (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. April 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Starkstromelektriker ███████ █████████████████, geboren am ██ 1951 in ██, zur Zeit in Haft,

Sachbezeichnung: ███ u. a., wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1980, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, hilfsweise die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten G. kann nicht bestehenbleiben, weil die rechtliche Würdigung durch die Strafkammer besorgen läßt, daß sie insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft verkannt hat.

1. Das Landgericht stellt dazu u. a. fest: Der Angeklagte G. und der bisherige Mitangeklagte R. faßten nachts nach Verlassen einer Gaststätte in angetrunkenem Zustand den Entschluß, Wolfgang H., über dessen Äußerungen sie sich geärgert hatten, zu verprügeln. R. fragte G., ob er H. auch das Geld wegnehmen wolle. Der Angeklagte verneinte das. Beide fuhren auf einem Mofa hinter H. her und erreichten ihn. Während R. das Mofa abstellte, ging G. auf H. zu und schlug wahllos mit Fäusten auf ihn ein. Kurz danach kam R. hinzu.

2. Beide schlugen H. nunmehr so heftig mit Fäusten zusammen, daß er mehrfach zu Boden fiel und das Bewußtsein verlor. Dabei war ihnen klar, daß sie das Opfer durch ihre Schläge in Todesgefahr brachten.

Während des Zuschlagens bemerkte R., daß H. eine Geldbörse in der Jackentasche trug. Er entschloß sich, diese herauszuziehen und sich ihren Inhalt anzueignen. Diesen Entschluß verwirklichte er alsbald. Als H. bewußtlos am Boden lag, öffnete R. die Geldbörse, zeigte sie dem Angeklagten G., erkannte, daß sich darin 120,- DM befanden, händigte 60,- DM an G. aus und behielt den Restbetrag. Der Angeklagte G. wollte das Geld zunächst nicht annehmen, steckte es dann jedoch ein, um es für sich zu behalten. Danach schleiften beide das schwerverletzte Opfer über die Straße und legten es neben einem Müllcontainer ab. Auf Veranlassung G.s entkleideten sie H. vollständig und ließen ihn so liegen. ███ erlitt durch die Mißhandlungen erhebliche Verletzungen.

3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangt das Landgericht zu der Annahme, G. habe sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls schuldig gemacht. Da er den Vorsatz, das Geld des H. an sich zu nehmen, erst gefaßt habe, als die Gewaltanwendung gegen H. beendet gewesen sei, entfalle eine Verurteilung G.s wegen schweren Raubes; vielmehr sei lediglich Diebstahl gegeben, weil die Gewalt nicht auch der Wegnahme gedient habe. Auch Hehlerei scheide aus, weil die Tat R.s bei Annahme des Geldes durch G. noch nicht vollendet gewesen sei. Die Zueignung habe für R. in der Teilung des Geldes bestanden.

4. Gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken.

a) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf den Gesamtplan und hat die Wirkung, daß ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. „Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis ... die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen“ (BGHSt 2, 344, 346). Das bedeutet, daß der die Mittäterschaft begründende Eintritt noch möglich ist, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, mag sie strafrechtlich auch schon vorher vollendet gewesen sein.

b) Diese Möglichkeit war für den Angeklagten gegeben. Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, daß die Gewaltanwendung R.s gegen H. bereits beendet war, als R. die Geldtasche an sich nahm. H. lag zu dieser Zeit infolge der Schläge, die er durch beide Angeklagte erlitten hatte, bewußtlos am Boden. Die gegen ihn ausgeübte Gewalt wirkte fort. Entscheidend ist unter diesen Umständen, ob auch die in Zueignungsabsicht vollzogene Wegnahme der Geldbörse beendet war. Das ergeben die Feststellungen nicht mit hinreichender Klarheit. Der Angeklagte kann bei der Wegnahmehandlung durch Entgegennahme des auf ihn entfallenden Teilbetrages der Beute mitgewirkt haben. Das ist dann der Fall, wenn R. die Geldbörse dem Opfer von vorneherein in der Absicht aus der Tasche zog, den Inhalt mit dem Angeklagten zu teilen, und wenn der Angeklagte dies erkannte und nachträglich billigte. Dafür spricht in gewisser Hinsicht die Feststellung, daß „die Zueignung für R. in der Teilung des Geldes bestand“ (UA S. 35). Die Wegnahmehandlung wäre dann gemeinschaftlich begangen. In dem Ansichbringen des Betrages von 60,- DM könnten zugleich das bewußte Ausnutzen der von beiden Angeklagten geschaffenen, noch fortdauernden Gewaltsituation für die Wegnahme und die Billigung des bisher Geschehenen auch unter dem Gesichtspunkt der gewaltsamen Wegnahme liegen. Die Strafkammer geht darauf nicht ein. Sie erwähnt das Rechtsinstitut der sukzessiven Mittäterschaft nicht.

c) War außer der Gewaltanwendung auch die Wegnahme vollendet, so entfällt eine Verurteilung des Angeklagten G. wegen Diebstahls; vielmehr kommt eine Bestrafung wegen Hehlerei in Betracht. Bis zur Vollendung des Raubes liegt die Herrschaftsgewalt an den weggenommenen Sachen beim Räuber. Der Nachtäter erlangt sie in diesem Falle erst, wenn die für ihn fremde, allein der Tatherrschaft des Vortäters unterliegende Raubtat bereits abgeschlossen ist (vgl. dazu BGHSt 13, 403, 406). Er bricht nicht fremden Gewahrsam, sondern leitet den eigenen Gewahrsam von Vortäter ab, wenn ihm die Sachen von diesem nunmehr zur eigenen Verfügungsgewalt übertragen werden. Damit sind die weiteren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei, nicht aber des Diebstahls gegeben.

d) Selbst auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G. habe sich durch das Ansichbringen der 60,- DM des Diebstahls schuldig gemacht, war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Diebstahls unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) erfüllt sind. Eine solche Erörterung ist zu vermissen.

II. Welche der aufgezeigten Möglichkeiten hier in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit es den Angeklagten G. betrifft, aufgehoben werden.

PikartHerdegenMaul
WoesnerUlsamer
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