Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei versuchter Unzucht (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/64
Datum
14.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob in Teilen die Verurteilung des Landgerichts Nürnberg‑Fürth auf und verwies zwei Fälle wegen unzureichender Feststellungen zur versuchten Unzucht nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB zur neuen Verhandlung zurück. Er bemängelte, es fehle an konkreten Angaben zum Tatplan und zur bereits begonnenen Ausführungshandlung. Die Aufhebung betraf auch Gesamtstrafe und Unterbringungsanordnung; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen versuchter Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) müssen die Feststellungen so konkret sein, dass erkennbar ist, welche konkrete unzüchtige Handlung beabsichtigt und bereits begonnen wurde.

2

Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat ist dies nur zulässig, wenn alle zusammengefassten Einzelhandlungen den Straftatbestand erfüllen.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Tatplan und zum Beginn der Ausführung, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung über damit verbundene Anordnungen (z. B. Gesamtstrafe, Unterbringung) zurückzuverweisen.

4

Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn dargetan wird, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt ließ; die Einholung eines Jugendsachverständigengutachtens kann die gebotene Aufklärung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 580/64

Leitsatz

(nicht vorhanden)

in der Strafsache gegen ██ ███ ███ den Kellner Siegmund, geboren ███ 1936 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1964 in den Fällen ██████████ ██████████ im Ausspruch über die Gesamtstrafe und zur Unterbringung mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Wie die Revision mit Recht beanstandet, sind in den Feststellungen zu den Fällen █████ und █████ die Merkmale eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend nachgewiesen. Beide Male heißt es dazu, der Angeklagte habe sich an den Kindern geschlechtlich erregen und/oder befriedigen wollen. Danach scheint die Strafkammer anzunehmen, daß er beabsichtigte, an ihnen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Andererseits führt sie bei der rechtlichen Würdigung aus, er habe es unternommen, die Mädchen zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Die Unklarheit, in welcher Begehungsform das Verbrechen verwirklicht werden sollte, hat ihren Grund darin, daß die Strafkammer zum Tatplan des Angeklagten keine ausreichenden klaren Feststellungen getroffen hat. Sie teilt dazu keine Einzelheiten mit, so daß nicht zu erkennen ist, was er mit den Kindern tatsächlich vorhatte: ob er vor ihnen unzüchtige Reden führen, sie zu geflissentlichem Betrachten oder Berühren seines Gliedes verleiten oder an ihnen unzüchtige Handlungen vornehmen wollte, und welche. Erst auf Grund bestimmter Feststellungen hierüber ließe sich beurteilen, ob er ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begehen beabsichtigte und schon begonnen hatte, es auszuführen.

Im Fall Schimm öffnete er allerdings sein Hosentürchen, so daß sein Hemd heraushing. Das tat er jedoch erst, als er sich von dem Mädchen entfernte. Daher bleibt ungeklärt, ob dieses die Handlung nach der Absicht des Angeklagten noch wahrnehmen und bei der Wahrnehmung verweilen sollte.

Im ersten Einzelfall ██ █████████ griff er in seiner Hosentasche herum, als er auf Ingeborg zutrat. Ihr fiel das auf. Ob der Beschwerdeführer es jedoch schon hierauf angelegt hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe scheint er anderes im Sinne gehabt zu haben, nämlich das Mädchen zunächst dazu zu bringen, sich ihm zu einem Spaziergang anzuschließen. Über seine weiteren Absichten ergibt sich, wie schon erwähnt, nichts aus dem Urteil. Das gilt vor allem für die folgenden Einzelfälle, die das Landgericht zu einem fortgesetzten Verbrechen (gegenüber Ingeborg ████) zusammengefaßt hat. Dabei hat es übrigens offenbar nicht vor Augen gehabt, daß es nur dann rechtlich möglich ist, eine fortgesetzte Tat anzunehmen, wenn alle ihre Einzelhandlungen unter den Straftatbestand fallen. Aus den später zutreffend nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 43 StGB gewürdigten Vorfällen gegenüber Arno █████ und Brigitte ████ hatte die Strafkammer freilich den Schluß ziehen dürfen, daß der Angeklagte gegenüber Ingeborg █████████████ und Gunda █████████████ oder Ähnliches vorhatte; das ist jedoch nicht erkennbar geschehen. Auch darüber verlautet nichts im Urteil, warum er seine Annäherungsversuche an Ingeborg und Gunda aufgab: ob er sie als fehlgeschlagen ansah und es für zwecklos erachtete, sie fortzusetzen, oder ob er etwa den ursprünglichen Plan besserer Einsicht folgend aus freien Stücken nicht weiter verfolgte (§ 46 Nr. 1 StGB).

Die Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe wie auch der Anordnung der Unterbringung zur Folge. Dadurch erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine insoweit vorgebrachten Einwendungen in der neuen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter geltend zu machen.

II. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist zum Fall ███ nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 entsprechend ausgeführt (BGHSt 2, 168), zum Fall Sadowski jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zur Glaubwürdigkeit der Kinder einen Jugendsachverständigen gehört. Demnach beanstandet die Revision zu Unrecht, insoweit nicht die nach der Schulbeurteilung Brigittes erforderliche Sorgfalt geübt.

Die Strafzumessung zu diesen beiden Fällen ist nicht zu beanstanden.

URTEILSeibertDr.Geier
HiibnerGeierFischerDr.
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