Treffer
BGH Urteil

Revision: Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/63
Datum
02.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, weil die Öffentlichkeit der Verhandlung nach zeitweisem Ausschluss nicht wiederhergestellt worden sei. Zentral war, ob die Wiederherstellung der Öffentlichkeit protokolliert worden ist. Das Revisionsgericht hob das Urteil wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auf und verwies die Sache zurück, da das Sitzungsprotokoll keinen Vermerk enthielt. Dienstliche Äußerungen konnten den Protokollbeweis nicht ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und ihre Wiederherstellung nach zeitweisem Ausschluss sind formell und nur durch das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO zu beweisen.

2

Fehlt im Protokoll ein Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, ist davon auszugehen, dass die Urteilsverkündung nicht öffentlich erfolgt ist.

3

Die Verletzung der Vorschrift über die öffentliche Urteilsverkündung (§ 173 GVG) begründet nach § 338 Nr. 6 StPO einen unbedingten Revisionsgrund.

4

Außerprotokollarische oder dienstliche Erklärungen von Verfahrensbeteiligten können die Anforderungen des Protokollbeweises nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 2. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchbinder Josef geboren ███████ 1941 in ██████ ███ wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 1963, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien.

Das Landgericht hatte nach Vernehmung des Angeklagten zur Person durch alsbald ausgeführten Beschluß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit bis zur Urteilsverkündung ausgeschlossen. Das Sitzungsprotokoll enthält aber keinen Vermerk, daß die Öffentlichkeit vor der Urteilsverkündung wieder hergestellt wurde, wie es in den Fällen RGSt 57, 271; RG JW 1926, 2762 Nr. 10 der Fall gewesen war. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und ihre Wiederherstellung nach zeitweisem Ausschluß gehört zu den Formlichkeiten, die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO). Es steht daher für das Revisionsgericht fest, daß das Urteil nicht öffentlich verkündet wurde. Entgegenstehende dienstliche Äußerungen von Verfahrensbeteiligten können demgegenüber nicht berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 7, 218, 219; 10, 342, 343; BGH, Urteil vom 15. Juni 1960, 2 StR 617/59).

Somit hat das Landgericht gegen § 173 GVG verstoßen, wonach das Urteil, zum mindesten der Urteilsspruch, in jedem Falle öffentlich zu verkünden ist. Dieser Verstoß bildet nach § 338 Nr. 6 StPO einen unbedingten Revisionsgrund, da

auch die Urteilsverkündung zur „mündlichen Verhandlung“ im Sinne dieser Bestimmung gehört (BGHSt 4, 279; BGH, Urt. vom 9. August 1961, 1 StR 290/61).

Hiernach ist der Senat genötigt, das Urteil aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge einzugehen wäre, die übrigens der Revision nicht hätten zum Erfolg verhelfen können.

SeibertFischerSanders
WillmsMai
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