Gefangenenbefreiung (§ 121 StGB): Vorsatz erfordert Unrechtsbewusstsein bei Werkaufseher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/59
- Datum
- 24.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Befreiung“ im Sinne des § 121 StGB liegt vor, wenn die Gefangenschaft tatsächlich aufgehoben ist, insbesondere wenn ein außerhalb der Anstalt eingesetzter Gefangener ohne Aufsicht so allein gelassen wird, dass er sich frei entfernen kann; Fluchtabsicht und tatsächliche Flucht sind dafür unerheblich.
Ob bei Außenarbeit die „Gewalt“ des Aufsehers noch fortbesteht oder bereits aufgehoben ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls (insbesondere Dauer und Entfernung der Abwesenheit sowie Örtlichkeit) zu beurteilen und im Wesentlichen Tatfrage.
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefangenenbefreiung müssen Vorsatz und Unrechtsbewusstsein bezogen auf die konkrete Tatbestandsverwirklichung festgestellt werden; bei Laienaufsichtspersonen bedarf es hierzu regelmäßig tragfähiger Feststellungen zu Belehrungen und Pflichtenkenntnis.
Eine Belehrung, die nur auf die Strafbarkeit bei (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Begünstigung einer Flucht hinweist, trägt für sich genommen nicht ohne Weiteres die Annahme, der Aufseher habe auch die Tatbestandsverwirklichung durch bloße Aufhebung der Gefangenschaft ohne Flucht erkannt oder erkennen müssen.
§ 121 Abs. 2 StGB erfasst fahrlässige Herbeiführung der Aufhebung der Gefangenschaft und ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Gefangene tatsächlich entweicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm █████ ██ aus ██████████, dort geboren am ██████ ███, wegen vorsätzlicher Gefangenenbefreiung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Michelstadt (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 121 Abs. 1 StGB anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Tagen zu einer Geldstrafe von 40,- DM verurteilt, weil er vorsätzlich die Befreiung von Gefangenen, mit deren Beaufsichtigung er beauftragt war, befördert habe.
Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zum Erfolg.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte beschäftigte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb und dem damit verbundenen Fuhrunternehmen des Öfteren Strafgefangene, die ihm vom Amtsgerichtsgefängnis Michelstadt zugewiesen wurden. Er ist von der Gefängnisverwaltung als „Werkaufseher“ verpflichtet. Die Gefangenen holte er jeweils morgens vom Gefängnis ab und brachte sie abends wieder dorthin zurück. Am 25. März 1959 lud er mit zwei Strafgefangenen am Bahnhof ██████████ Schotter. Nach einiger Zeit fuhr er mit seinem Trecker zu seinem knapp 1 km entfernten Anwesen, um dort einen zweiten Anhänger zu holen. Die beiden Gefangenen ließ er unbeaufsichtigt am Bahnhof zurück. Der Angeklagte hatte bis zur Rückkehr etwa 20 Minuten benötigt, wurde jedoch zu Hause von seinem Vater mit einer anderen Arbeit betraut. An seiner Stelle kam sein Bruder Fritz, der ebenfalls als Werkaufseher verpflichtet ist, mit 10 Minuten Verspätung zum Bahnhof. Die Gefangenen hatten inzwischen fleißig weitergearbeitet. Sie hegten keine Fluchtabsichten und hatten sich von ihrem Arbeitsplatz nicht entfernt.
Zu Unrecht meint allerdings die Revision, dass bei diesem Sachverhalt schon der äußere Tatbestand des § 121 StGB nicht vorliege.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist unter „Befreiung“ im Sinne der §§ 121, 347 StGB jede Form der Aufhebung der Gefangenschaft zu verstehen (RGSt 5, 324 ff.; 9, 40, 41; 26, 334, 335; 36, 402, 403; 57, 75; LZ 1919 S. 387, Nr. 24). Die Gefangenschaft ist aufgehoben, wenn ein außerhalb des Gefängnisses beschäftigter Haftling derart ohne Aufsicht allein gelassen wird, dass er die Möglichkeit hat, sich zu entfernen, wohin er will. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, auch gar nicht die Absicht hat, sich der Verbüßung seiner Strafe zu entziehen, ist unerheblich. (Die hiervon abweichende Ansicht in RGSt 26, 334, 335 wurde später aufgegeben, vgl. RGSt 57, 75, 76). Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob der Gefangene zum Bewusstsein seiner Freiheit gekommen ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, dass er tatsächlich in den Besitz der Freiheit gelangt ist.
Die bloße Möglichkeit des Entweichens oder der Befreiung genügt jedoch nicht. Ein Gefangener kann daher solange nicht als befreit gelten, als er sich noch im Bereich der Gewalt des Aufsehers befindet und nicht Umstände eingetreten sind, welche diese Gewalt als aufgehoben erscheinen lassen. Vom Reichsgericht wurde anerkannt, dass eine „Befreiung“ noch nicht eingetreten ist, wenn der mit Bewachung von Gefangenen während Außenarbeit betraute Aufseher sich „für kurze Zeit“ von der Arbeitsstelle dergestalt entfernt hat, dass er auf die Bewegungen der Gefangenen nicht einwirken und sie auch nicht wahrnehmen konnte (RGSt 26, 334, 335; 36, 402, 403).
Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich die Strafkammer angeschlossen hat, abzuweichen.
Im vorliegenden Falle waren die Gefangenen allerdings einem privaten Arbeitgeber zu Außenarbeiten zugewiesen worden. Dadurch wurde aber das besondere Gewaltverhältnis der Gefangenschaft nicht aufgehoben, sondern allenfalls „gelockert“. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte gemäß dem Erlass des Hessischen Ministers der Justiz vom 9. Juni 1950 – 45333-V2690 als „Werkaufseher“ besonders verpflichtet und über den Umgang mit Gefangenen belehrt wurde. Das Gefängnisverhältnis bestand in seinen wesentlichen Merkmalen unverändert fort. Deshalb kann es auch hier entgegen der Meinung der Revision für die Tatbestandsverwirklichung des § 121 StGB nicht darauf ankommen, ob der Gefangene von der Möglichkeit der Flucht tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Es ist ferner unerheblich, dass eine Privatperson einem etwaigen Fluchtversuch nicht mit gleich wirksamen Mitteln entgegenzutreten vermag wie ein Aufsichtsbeamter des Strafvollzugsdienstes. Mit Recht ist die Strafkammer der Auffassung, in solchen Fällen könne von der privaten Aufsichtsperson zwar nicht verlangt werden, dass sie den Gefangenen ständig unmittelbar im Auge behalte, da sie auch ihrer eigenen Arbeit nachzugehen habe, aber sie müsse im Allgemeinen in seiner Nähe bleiben und sich in angemessenen Zeitabständen davon überzeugen, dass der Gefangene noch anwesend sei.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die beiden Gefangenen auf einem offenen Bahnhofsgelände ohne jegliche Beaufsichtigung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zurückgelassen und sich zu seinem ungefähr 1 km entfernten Anwesen begeben. Die Strafkammer hat ihm zwar nur zur Last gelegt, dass er 20 Minuten abwesend war. Gleichwohl hat sie die Gefangenen in diesem Zeitraum als „befreit“ angesehen.
Ob ein mit Außenarbeiten beschäftigter Gefangener noch im Bereich der Gewalt des Aufsehers befindet, der die Arbeitsstelle vorübergehend verlassen hat, oder schon als in Freiheit gesetzt zu betrachten ist, kann nur nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden und ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Es wird hauptsächlich darauf ankommen, wie lange und wie weit sich der Aufseher entfernt und wo sich der Gefangene währenddessen aufgehalten hat. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass es sich bei dem hier gegebenen Sachverhalt vor allem was die Zeitdauer der Abwesenheit des Angeklagten anbetrifft um einen Grenzfall handeln mag, aber immerhin waren die Gesamtumstände des Falles von der Art, dass die Rechtsansicht der Strafkammer, die objektiven Merkmale einer „Befreiung“ im Sinne des § 121 StGB hätten vorgelegen, nicht beanstandet werden kann.
Die Revision hat jedoch Erfolg, da die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen, die Verurteilung zu tragen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt; denn er sei sich klar darüber gewesen, dass er die Gefangenen in einer auch mit seiner aufgelockerten Beobachtungspflicht nicht mehr zu vereinbarenden Weise aus seiner Aufsicht entlassen habe (UA S. 5). Diese Annahme ist jedoch nicht hinreichend begründet, weil sie im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Belehrung gesehen werden muss, die dem Angeklagten in der „Verpflichtungserklärung“ als Werkaufseher erteilt wurde. Dort wurde nur darauf hingewiesen, dass er gerichtlich zur Verantwortung gezogen werde, falls er die Flucht eines Gefangenen vorsätzlich begünstige oder durch seine Fahrlässigkeit oder nachlässige Aufsicht die Flucht eines Gefangenen ermögliche oder begünstige (UA S. 2). Der Hinweis bezieht sich ausschließlich auf den Fall der Flucht eines Gefangenen. Die Belehrung gibt nicht den mindesten Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich hätte bewusst sein müssen, durch eine zu weitgehende Lockerung der Aufsicht, wie sie im vorliegenden Falle festgestellt ist, die Befreiung eines Gefangenen auch dann herbeizuführen, wenn dieser seinen Arbeitsplatz nicht verlässt und keine Fluchtabsichten hegt. Bei der lockeren Form der Beaufsichtigung, die sich aus einem Arbeitseinsatz von Gefangenen bei Privatpersonen zwangsläufig ergibt, kann von einem Laien nicht erwartet werden, dass er ohne entsprechende Belehrung den Umfang seiner Aufsichtspflichten kennt. Dass der Angeklagte in einem „tatsächlich gerechtfertigten vollen Vertrauen in die Loyalität der Gefangenen“ handelte, wird UA S. 5 ausdrücklich festgestellt.
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer auch nicht stillschweigend davon ausgehen, dass der Angeklagte die zur Schuld erforderliche Einsicht in das Unrechtmäßige seiner Handlungsweise gehabt habe oder hätte haben müssen. Zu dieser Frage hätte ausdrücklich Stellung genommen werden müssen, nachdem der Angeklagte über seine Pflichten als Werkaufseher zwar ausdrücklich belehrt wurde, die Belehrung aber gerade zu dem hier festgestellten Sachverhalt nicht das Geringste enthielt. Das Unrechtsbewusstsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35 ff.). Es genügt allerdings, dass er hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt. Aber gerade in dieser Hinsicht bleiben nach den Feststellungen des Urteils Zweifel offen; denn die von der Strafkammer angenommene Tatbestandsverwirklichung des § 121 StGB ist nicht dergestalt, dass sie von einem Laien ohne weiteres als Unrecht im strafrechtlichen Sinne empfunden wird oder empfunden werden müsste. Es hätte daher näherer Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft. Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird zu klären sein, ob der Angeklagte trotz des missverständlichen Hinweises in der Verpflichtungserklärung auf Grund etwaiger anderer Belehrungen oder sonstiger bisher nicht festgestellter Umstände sich bewusst war, dass er durch sein Verhalten die Befreiung eines Gefangenen beförderte, und das Unrechtmäßige seiner Tat erkannte oder hätte erkennen müssen.
Es kann auch der Fahrlässigkeitstatbestand des § 121 Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Nach Auffassung des Senats bezieht sich dieser Tatbestand trotz des von § 121 Abs. 1 StGB abweichenden Wortlauts auf alle Fälle der Aufhebung der Gefangenschaft (vgl. RGSt 9, 40, 41; Schönke/Schröder StGB, 9. Aufl. Anm. IV zu § 121; Werner in LK, 8. Aufl. Anm. III zu § 121 StGB).
Das Urteil des Landgerichts erstreckt sich noch auf einen weiteren Angeklagten, der in gleicher Weise eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 121 StGB für schuldig befunden wurde. Der hier festgestellte Mangel liegt auch bei seiner Verurteilung vor. Die Anwendung des § 357 StPO kommt jedoch nicht in Betracht, da es an der Gleichartigkeit der Straftat fehlt. Zwar besteht ein loser äußerer Zusammenhang zwischen den beiden Taten, insoweit als sie an demselben Tage und Orte (dem Bahnhof ██████████) begangen wurden. Es handelt sich dort jedoch um die Beaufsichtigung eines anderen Gefangenen, der einem anderen Werkaufseher anvertraut und innerhalb des Bahnhofs an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt war. Die Gleichartigkeit der von mehreren Personen begangenen strafbaren Handlungen genügt nicht, um eine Rechtswirkung im Sinne des § 357 StPO herbeizuführen.
Da der Grund für die bisherige Zuständigkeit der Strafkammer (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) offensichtlich weggefallen ist, nachdem der Angeklagte in den übrigen Fällen freigesprochen wurde und das Urteil insoweit rechtskräftig ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht – Einzelrichter zurückverwiesen (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2 GVG; RGSt 63, 71, 72; BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1953, 273, 274 und BGH 1 StR 243/57 vom 24. September 1957).
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Dr. Faller | |||
| Willms | Fischer |