Treffer
BGH Urteil

StPO § 344: Auslegung der Verfahrensrüge; Aufklärungspflicht bei Erinnerungsschwund

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/55
Datum
15.02.1956
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch in einem Fall der Fremdabtreibung mit Todesfolge sowie den Strafausspruch in einem weiteren Fall an. Der BGH legte die Revisionsbegründung trotz unzutreffend bezeichneter Verfahrensnormen nach ihrem Sinn als Aufklärungsrüge aus. Das Landgericht habe bei Erinnerungsschwund einer Schlüsselzeugin naheliegende Beweismittel (Verlesung früherer richterlicher Aussage, ggf. Vernehmung des Untersuchungsrichters) nicht ausgeschöpft und damit § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Der Freispruch und der Strafausspruch gegen die Hebamme wurden insoweit aufgehoben und an ein anderes Landgericht zurückverwiesen; die Revision des wegen Beihilfe verurteilten Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift ist in der Revisionsbegründung auch bei Verfahrensrügen nicht zwingend; eine unrichtige Normbezeichnung ist unschädlich, wenn Sinn und Inhalt der Rüge hinreichend erkennbar sind.

2

Die Revisionsbegründung ist vom Revisionsgericht auszulegen; maßgeblich ist das Vorbringen in seiner Gesamtheit und der vernünftigerweise zu entnehmende Sinn, nicht der bloße Wortlaut.

3

Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn er bei Erinnerungsschwund oder Widersprüchen eines entscheidungserheblichen Zeugen naheliegende Beweismittel zur Klärung (insbesondere Verlesung früherer richterlicher Aussagen nach § 255 StPO und ggf. Vernehmung des vernehmenden Richters) ungenutzt lässt.

4

§ 338 Nr. 7 StPO ist nur verletzt, wenn Entscheidungsgründe vollständig fehlen; Mängel oder Unvollständigkeiten vorhandener Urteilsgründe begründen diese absolute Revisionsrüge nicht.

5

Kann eine Aufklärungspflichtverletzung die Beweiswürdigung und damit den Schuldspruch beeinflussen, ist das Beruhen des Urteils hierauf nicht auszuschließen und das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 30. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die ███████ ████████, verwitwete █████████, geboren am ███ █████ ██ ████ in █, wohnhaft in ██████████████████, 2.) ██████ ████████ Erwin, geboren am ███ █████ ██ ████, wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1956 in der Sitzung vom 15. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Leitsatz

StPO § 544

Die Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift ist auch bei Verfahrensrügen nicht unbedingt erforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (vgl. § 352 Abs. 2 StPO). Die Revisionsbegründung unterliegt vielmehr der Auslegung. Hierbei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ins Auge zu fassen. Das Revisionsgericht darf nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen. Maßgebend ist, wie das Vorbringen vernünftigerweise zu verstehen ist.

Ob zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklärungen bei der Erforschung des wahren Willens des Beschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen sind, dass sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPO genügend darstellen (so Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. § 344 Anm. 8), bleibt unentschieden.

Tenor

1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30. September 1955, soweit es die Angeklagte ██ ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit im Fall KC) auf Freisprechung erkannt worden ist, b) im Fall ███████ im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Memmingen.

2.) Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Landgericht hat die Angeklagte ████████ wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Maria ██████) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat; es hat der Angeklagten ferner die Ausübung ihres Hebammenberufs auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Von der Anklage eines weiteren Verbrechens der Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Edith KC)) sowie der Fremdabtreibung an Frau Wally █████████ hat die Strafkammer die Angeklagte ████████ mangels Beweises freigesprochen.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten ███████ Revision eingelegt, die sie auf die Freisprechung im Fall Edith ████ sowie auf den Strafausspruch im Fall Maria ██████ (Höhe der erkannten Strafe und Anrechnung der Untersuchungshaft) beschränkt hat.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Fall Edith KC)

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Revisionsbegründung als verletzt die §§ 261, 267 Abs. 5, 338 Nr. 7 StPO. Verstöße gegen diese Vorschriften sind allerdings nicht ersichtlich.

Nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und des Schrifttums ist jedoch die Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift in der Revisionsbegründung nicht unbedingt erforderlich und ihre unrichtige Bezeichnung unschädlich (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 344 Anm. 5 a; KMR 3. Aufl. § 344 Anm. 14 b; § 352 Abs. 2 StPO). Vielmehr unterliegt die Revisionsbegründung der Auslegung durch das Revisionsgericht (RGSt 40, 99, 409; 67, 197, 198; Löwe-Rosenberg aaO Anm. 8; Gaze-Sarstedt 3. Aufl. S. 72, 167). Hierbei sind die zur Rechtfertigung der Rüge gemachten Ausführungen in ihrer Gesamtheit ins Auge zu fassen (vgl. RGSt 40, 99, 101). Das Revisionsgericht darf bei der Auslegung der Revisionsbegründung nicht am Wortlaut haften, sondern hat den Sinn der Rüge zu erforschen und alle Tatsachen zu berücksichtigen, die zu dem den Gegenstand der Rüge bildenden Verfahrensvorgang in Beziehung stehen (Feisenberger StPO § 344 Anm. 4). Maßgebend ist, wie die Rüge vernünftigerweise zu verstehen ist (RGSt 44, 161, 162).

Bei Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung feststehenden Grundsätze ergibt die Würdigung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft folgendes:

Die Zeugin Anna KC), die Tante der schwangeren Edith ████, an der der Eingriff mit tödlicher Folge vorgenommen worden ist, hatte vor dem Untersuchungsrichter bei ihrer von der Revision hervorgehobenen Vernehmung vom 26. Februar 1951 (Bd. I Bl. 53) – überdies auch bei weiteren Vernehmungen (I 49 ff., 68 ff.) – ausgesagt, Edith ███ habe ihr vor ihrem Ableben erklärt, die Angeklagte habe bei ihr vor dem Fruchtabgang „einen Eingriff gemacht“.

Im angefochtenen Urteil wird dagegen nur festgestellt, die Zeugin Anna KC) habe „glaubhaft ausgesagt“, ihre Nichte Edith habe zu ihr geäußert, die Angeklagte habe sie vor dem Fruchtabgang „untersucht“. Nach der in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft gegebenen Darstellung soll die Zeugin Anna KC) in der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer früheren Aussage angegeben haben, dass sie sich der Erklärung ihrer Nichte Edith, die Angeklagte habe bei ihr „einen Eingriff gemacht“, wegen der langen inzwischen vergangenen Zeit (ungefähr 5 Jahre) jetzt „nicht mehr genau“ erinnere.

Es fällt in hohem Maße auf, dass die Strafkammer trotz der außerordentlich schweren Belastung, die die Beweisaufnahme nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts ergeben hat, diese in der Hauptverhandlung vom September 1955 abgegebene Erklärung der Zeugin Anna KC) hingenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne sich der im Verfahrensrecht für den Fall des Erinnerungsschwundes eines Zeugen und für den Fall auftretenden Widersprüche vorgesehenen Beweismittel zu bedienen. Nach § 255 Abs. 1 und 2 StPO hätten die früheren, vor dem Untersuchungsrichter kurz nach dem Tatgeschehen und aus frischer Erinnerung erstatteten Aussagen der Zeugin Anna KC) verlesen und im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können. Außerdem bestand für das Landgericht die Möglichkeit, zur Behebung irgendwelcher etwa noch verbleibender Zweifel den Untersuchungsrichter über Gang der damaligen Vernehmungen als Zeugen zu hören.

Darin, dass das Landgericht sich dieser naheliegenden weiteren Beweismittel nicht bedient hat, liegt offensichtlich eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das Landgericht dieser weiteren Aufklärungsmöglichkeit überhaupt nicht bewusst geworden ist oder ob es sie erkannt und dennoch von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. In jedem Fall muss dem Tatrichter entgegengehalten werden, dass sich die Erhebung dieser weiteren Beweise nach Lage des Falls angesichts der aus dem Urteil ersichtlichen schweren Belastung der Angeklagten ████████ aufdrängte.

Die Tatsache, dass das Landgericht die frühere, für die Überführung der Angeklagten überaus wichtige Darstellung der Zeugin Anna KC) nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand besonderer Beweiserhebung gemacht und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, sich vielmehr mit der auf Erinnerungsschwund beruhenden eingeschränkten Erklärung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung abgefunden hat, will die Revision, wenn man sie sinngemäß auslegt, ersichtlich als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügen, indem sie geltend macht, dass sich das Landgericht mit jener früheren Bekundung der Zeugin „auseinandersetzen“ musste.

Ein anderer vernünftiger Sinn der Rüge ist nicht erkennbar.

Da im vorliegenden Fall schon die sinngemäße Auslegung der Revisionsbegründung zur Behebung der beim ersten Blick wegen der unrichtigen Bezeichnung der verletzten Verfahrensvorschriften aufkommenden Zweifel führt, kann es dahin gestellt bleiben, ob der im Schrifttum (Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 344 Anm. 8) vertretene Rechtsgrundsatz allgemeine Anerkennung finden kann, zweifelhafte oder undeutliche Rechtsmittelerklärungen seien bei der Erforschung des wahren Willens des Beschwerdeführers regelmäßig so aufzufassen, dass sie sich als den Erfordernissen des § 344 StPO genügend darstellen.

Die Staatsanwaltschaft hat auch in ausreichender Weise die frühere Aussage der Zeugin Anna KC) vom 26. Februar 1951 als das weitere Beweismittel bezeichnet, dessen sich nach ihrer Ansicht das Landgericht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen müssen.

Das Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß lässt sich nicht nur nicht ausschließen, sondern es liegt im Hinblick auf die Gesamtheit der die Angeklagte belastenden Umstände durchaus nahe. Es ist, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, damit zu rechnen, dass der erörterte weitere Gesichtspunkt die frühere Darstellung der Zeugin Anna █████ geeignet ist, die vom Landgericht angenommene „Lücke“ in der Beweiskette zu schließen.

Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auch die sonstigen belastenden Umstände, die sich aus den früheren Aussagen der Zeugin Anna ███ ergeben und auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht, bei der erneuten Vernehmung dieser Zeugin durch Vorhalt – gegebenenfalls aber auch im Wege des Urkundenbeweises (§ 253 StPO) oder durch Vernehmung des Untersuchungsrichters – zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und bei der anderweitigen Entscheidung auszuwerten.

Sollte das Landgericht zu dem – nicht gerade naheliegenden – Ergebnis gelangen, dass die Angeklagte zwar überführt ist, einen Eingriff bei Edith KC) durchgeführt zu haben, dass sich aber ein von anderer Seite etwa in Memmingen vorgenommener und möglicherweise für den Fruchtabgang und für den Tod der Schwangeren ursächlicher weiterer Eingriff nicht zweifelsfrei ausschließen lässt, so würde die Angeklagte mindestens einer versuchten Fremdabtreibung schuldig zu sprechen sein.

Ließe sich schließlich der Angeklagten auch bei erschöpfender Auswertung aller Beweise, insbesondere der früheren Aussagen der Zeugin Anna KC), etwa doch ein Eingriff überhaupt nicht nachweisen, so würde zu prüfen sein, ob sich die Angeklagte der fahrlässigen Tötung insoweit schuldig gemacht hat, als sie trotz der erkennbaren und sogar vom Laien erkannten lebensgefährlichen Erkrankung der Edith KC) keinen Arzt zuzog, vielmehr der Hinweisung in ein Krankenhaus widerriet und trotz der von den Angehörigen des Mädchens geäußerten „schwersten Bedenken“ vollends dessen Reisefähigkeit bejahte. Hierdurch würde sie, auch wenn sie an der Vornahme des Eingriffs unbeteiligt gewesen wäre, als Hebamme aufs schwerste gegen ihre grundlegenden Berufspflichten verstoßen haben. Dieses Verhalten, dessen Ursächlichkeit für den tödlichen Ausgang vom Tatrichter zu prüfen bleibt, würde auch im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO zu dem gemeinhin tateinheitlichen Geschehen gehören, das den Gegenstand der Anklage bildet.

Hiernach ist die Freisprechung im Fall █████ auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

2.) Fall ███

Es kann unentschieden bleiben, ob die Rügen, die sich auf den Strafausspruch und auf die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft beziehen, für sich betrachtet durchgreifen könnten. Der Senat hatte hiergegen insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt Bedenken getragen, da insoweit ein Rechtsfehler kaum anerkannt werden kann.

Es liegt jedoch nahe, dass eine Verurteilung im Fall █████ auf das Strafmaß im Fall ██████ von Einfluss wäre, da diese Tat dem Schuldgrad nach in anderem Lichte erscheinen würde, wenn feststünde, dass sich die Angeklagte trotz einer tödlich verlaufenen früheren Abtreibung erneut in gleicher Weise strafbar gemacht hat.

Deshalb ist das Urteil auch im Fall ███████ im angefochtenen Umfang, d. h. im Strafausspruch, aufzuheben.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Dem Senat erscheint es nach Lage des Falls angezeigt, von der in § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

II. Die Revision des Angeklagten ███████

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensbeschwerden

a) Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil das erkennende Gericht nicht geprüft habe, ob die Leibesfrucht der Maria ███████ zur Zeit des Eingriffs noch gelebt hat, kann keinen Erfolg haben. Nach den Urteilsgründen hatte das Landgericht hieran keinen Zweifel. Es hat u. a. Professor Dr. ██████, der die Öffnung der Leiche der Maria ███ durchführte, als ärztlichen Sachverständigen gehört.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO geltend macht, wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur verletzt ist, wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält. Das ist hier nicht der Fall. Etwaige Mängel der vorhandenen Urteilsgründe können eine Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO nicht rechtfertigen (RGSt 43, 297, 298).

b) Die Strafkammer hat das Gutachten des Professors Dr. ██████ berücksichtigt. Sie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, den Sachverhalt u. a. auf Grund der Bekundungen der vernommenen Sachverständigen festgestellt. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob eine Selbstabtreibung durch die Verstorbene vorliegen kann, auch das Gutachten des Professors ████████ von der I. Universitätsfrauenklinik █ in den Urteilsgründen erwähnt. Mit allen Einzelheiten des Gutachtens brauchte sich die Strafkammer in der Urteilsbegründung nicht auseinanderzusetzen (§ 267 Abs. 1 StPO).

c) Die Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abtreibung nicht unmittelbar vor der Luftembolie, die zum Tode der Maria ███████ führte, vorgenommen worden ist. Zu dieser Zeit war der Schwangere der Verstorbenen, wie sich aus der Tatbestandsschilderung des Landgerichts ergibt, nicht anwesend. Die Strafkammer brauchte ihn deshalb nicht von Amts wegen als Zeugen zu hören. § 244 Abs. 2 StPO ist sonach entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.

2.) Die Sachrüge

Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung (§§ 218 Abs. 3, 49 StGB).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 StGB hat die Strafkammer rechtlich zutreffend verneint. Sie ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie er erstmals in der Hauptverhandlung vorbrachte, Beihilfe geleistet hat, um zu verhindern, dass seine Schwester Maria die Abtreibung selbst vornahm und sich damit in Lebensgefahr begab. Das Landgericht sieht als Beweggrund für das Handeln des Beschwerdeführers sein Bestreben an, zu verhindern, dass seine Schwester, die einer in ███████ geachteten Kaufmannsfamilie entstammt, ein drittes uneheliches Kind zur Welt brachte und dadurch das Ansehen der Familie erneut beeinträchtigte. Auf die weiteren Ausführungen der Strafkammer, dass sich der Angeklagte selbst, wenn er einen Notstand für gegeben erachtet hätte, nicht auf § 54 StGB berufen konnte, braucht nicht eingegangen zu werden, ebensowenig auf die Angriffe des Beschwerdeführers gegen diese Auffassung des Tatrichters, weil es sich insoweit um eine Hilfserwägung handelt und die in erster Reihe getroffene Feststellung die Entscheidung trägt.

Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten ███████ zu verwerfen.

Dr. HörchnerDr. PeetzDr. Hengsberger
MentelMartin
StPO § 344: Auslegung der Verfahrensrüge; Aufklärungspflicht bei Erinnerungsschwund — Themis