Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil des LG Kleve bis auf Einziehungsanordnung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 580/25
Datum
01.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:010426B1STR580.25.1
Quelle
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsfehler gegen das Urteil des LG Kleve und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Entscheidung über die Einziehung (86.465,36 €) sowie die Kosten des Rechtsmittels werden vorbehalten. Zur Abtrennung beruft sich der Senat auf § 422 Satz 1 StPO, weil eine Entscheidung hierüber die übrigen Rechtsfolgen unangemessen verzögern würde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler darlegt, die zur Aufhebung oder Änderung des Urteils führen können.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 422 Satz 1 StPO das Verfahren über einzelne Fragen abtrennen, wenn deren Entscheidung die Entscheidung über die übrigen Rechtsfolgen unangemessen verzögern würde.

3

Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB kann gesondert behandelt und einer eigenen rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

4

Die Zurückstellung der Entscheidung über Kosten des Rechtsmittels und über einzelne Rechtsfolgen ist zulässig, sofern dadurch eine unverhältnismäßige Verzögerung des Verfahrens vermieden wird.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. April 2026, Az: 1 StR 580/25, Beschluss

vorgehend LG Kleve, 1. Juli 2025, Az: 190 KLs 5/24

nachgehend BGH, 1. April 2026, Az: 1 StR 580/25, Beschluss

Tenor

1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.465,36 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 384/25 Rn. 5 mwN).

JägerWimmerBöger
FischerWelnhofer-Zeitler
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