Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 579/99
- Datum
- 11.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil zur Strafzumessung muss nicht ausdrücklich alle in Betracht kommenden Erwägungen nennen; sind die relevanten Umstände in den Feststellungen dargelegt, kann ausgeschlossen werden, dass sie bei der Strafzumessung übersehen wurden.
Die Sachrüge ist nur dann begründet, wenn die beanstandeten strafschärfenden Umstände nicht in den Feststellungen enthalten sind oder ersichtlich bei der Strafbemessung unberücksichtigt geblieben sind.
Vorstrafen sind als strafschärfende Umstände zu würdigen; ihre Berücksichtigung ist Bestandteil der rechtlichen Strafzumessung.
Die Dauer der Untersuchungshaft kann wegen der mit ihr verbundenen Ungewissheit strafmildernd berücksichtigt werden; zugleich können umfassendes Geständnis, ersparte Belastung des Opfers und persönliche Lebensumstände strafmildernde Wirkung haben.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 23. Juni 1999
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
1 StR 579/99 vom 11. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Bötticher, Schomburg, Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin als Nebenklagevertreterin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Jugendkammer bei der Strafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende Umstände unerörtert gelassen habe, so dass die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand, das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und dass wegen der Erkrankung des Angeklagten an Hepatitis C ein Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat jedoch diese Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass es sie bei der Strafzumessung übersehen hat; ausdrücklich müssen nicht alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil angeführt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die Vorstrafen des Angeklagten sind dagegen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden, die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen Ungewissheit strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte hafterfahren ist.
Insgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der weiter angeführten Milderungsgründe – umfassendes Geständnis, das der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die schwierige Lebensgeschichte – nicht als unvertretbar gering.
| Schäfer | Bötticher | Schluckebier | |||
| Maul | Schomburg |