Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen kombinierte Anwendung des § 349 StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 579/96
Datum
25.03.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der die Revision insoweit verworfen und insoweit aufgehoben und zurückverwiesen hatte. Streitpunkt war, ob § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO im Beschlussverfahren zugleich kombiniert werden dürfen. Der Senat erklärt die kombinierte Anwendung für zulässig und stützt dies auf Entstehungsgeschichte, Rechtsprechung und Verfahrenswirtschaftlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kombinierte Anwendung von § 349 Abs. 2 und § 349 Abs. 4 StPO in einem Beschlussverfahren ist zulässig.

2

Eine Teilaufhebung des Urteils und zugleich die Verwerfung der Revision im übrigen können im Beschlussverfahren miteinander verbunden werden, sofern die betroffenen Teile gesondert beurteilbar sind.

3

Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelungen des § 349 StPO stehen einer solchen Kombination nicht entgegen; primärer Leitgedanke ist die Verfahrenswirtschaftlichkeit.

4

Ein Beschluss, der § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO kombiniert, bleibt dem späteren Urteil in Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO vorgängig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/96 vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███ 1938, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. März 1997

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zu der hiergegen angebrachten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Durch Beschluss vom 15. Oktober 1996 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im übrigen hat er die Revision – insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Gegenvorstellung beanstandet der Angeklagte das Beschlussverfahren unter gleichzeitiger Anwendung der Absätze 2 und 4 des § 349 StPO. Er hält dies für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG; der Senat habe aufgrund Hauptverhandlung durch Urteil über die Revision entscheiden müssen.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

1. Die seit dem 1. April 1965 geltende Fassung des § 349 StPO beruht auf dem Strafprozessänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067), durch das die Beschlussverwerfung von Revisionen in § 349 Abs. 2 und 3 neu geregelt und das Beschlussverfahren zur Erledigung begründeter Revisionen in § 349 Abs. 4 eingeführt worden ist; die in § 349 Abs. 2 und 4 StPO geregelten Beschlussverfahren sollen gleichermaßen der Verfahrensvereinfachung und der Entlastung der Revisionsgerichte dienen (zur Entstehungsgeschichte vgl. Vogel, Probleme der Begründungspflicht von Revisionen in Strafsachen, die gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, 1994 S. 23 ff. m. w. Nachw.).

Von Anfang an haben die Revisionsgerichte im Beschlussverfahren § 349 Abs. 2 und 4 StPO kombiniert angewendet (vgl. OLG Hamburg NJW 1965, 2417 f.). Auch in der neueren Literatur wird die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise nicht in Zweifel gezogen (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß 5. Aufl. Rdn. 548, 559; Hanack in LR 24. Aufl. StPO § 349 Rdn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 349 Rdn. 32; Meyer in LR 23. Aufl. StPO § 349 Rdn. 18, 31; Pikart in KK 3. Aufl. StPO § 349 Rdn. 38). Früher, insbesondere kurz nach Inkrafttreten der Neuregelung war dies ohne nähere Erläuterung – zum Teil noch anders gesehen worden (vgl. Sax in KMR 6. Aufl. § 349 Anm. e; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG Nachtragsband I 1967 § 349 Rdn. 10). Das Bundesverfassungsgericht hält eine Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO für zulässig (BVerfGE 59, 98, 102). Das Beschlussverfahren mit kombinierter Anwendung von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO entspricht der ständigen Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.

2. Die Kombination von (Teil-)Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ist zulässig.

a) Zwar finden Teilentscheidungen in der Strafprozeßordnung nur selten Erwähnung; das Gesetz sieht sie jedoch vor.

aa) Dies gilt zunächst dort, wo Verfahren wegen mehrerer Taten im Interesse der Verfahrenswirtschaftlichkeit miteinander verbunden sind (§§ 2 bis 4 StPO). Eine Teilentscheidung kann hier zur Trennung der verbundenen Verfahren führen.

bb) Ebenfalls aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit ist dem Rechtsmittelführer gestattet, ein Urteil nur hinsichtlich eines Teils anzufechten, der einer gesonderten Beurteilung zugänglich ist. § 318 Satz 1 StPO erlaubt aus diesem Grund die Berufungsbeschränkung, § 344 Abs. 1 StPO die Beschränkung der Revision; diese Vorschriften sollen insbesondere die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ermöglichen. Eine solche Beschränkung liegt zugleich im Interesse des Beschwerdeführers. Von ihm akzeptierte Teile des Urteils werden nicht erneut einer ihn möglicherweise belastenden Prüfung und Erörterung unterzogen.

b) Entsprechend gestattet es das Gesetz dem Revisionsgericht, ein insgesamt angefochtenes Urteil auf nur teilweise – etwa nur im Strafausspruch – aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Hierdurch wird eine neue Prüfung eines rechtsfehlerfreien Teils des Urteils durch eine weitere Tatsacheninstanz vermieden.

c) Einer Teilverwerfung der Revision steht der Wortlaut des § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Auch durch eine derartige, auf Teile des angefochtenen Urteils, die einer gesonderten Beurteilung zugänglich sind, beschränkte Verwerfungsentscheidung wird begrifflich „die Revision“ (teilweise) verworfen, nicht eine einzelne Rüge.

Der Entstehungsgeschichte, insbesondere den Gesetzesmaterialien ist ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. IV/178 S. 43 f. und IV/1020 S. 6, 30, sowie Vogel aaO).

d) Rechtlich ohne Bedeutung ist es, dass das Gesetz eine Verbindung von Teilaufhebung eines Urteils und Verwerfung der Revision im übrigen im Beschluss nicht ausdrücklich vorsieht. Wortlaut und Sinn der in § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO getroffenen Regelung stehen einer derartigen Kombination nicht entgegen. Gibt das Gesetz dem Revisionsgericht die Befugnis, durch Beschluss „das angefochtene Urteil“ aufzuheben oder „die Revision“ zu verwerfen, so deckt dies auch die in beiden Richtungen weniger weitgehende Teilaufhebung und Teilverwerfung; die Kombination beider Teilentscheidungen dient der Verfahrenswirtschaftlichkeit, die ratio legis der Vorschriften ist. Die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten werden durch die Verbindung von Teilaufhebung und Teilverwerfung im Beschlusswege in der gleichen Weise gewahrt, wie es einerseits für die Verwerfung vollen Umfangs, andererseits für die Aufhebung vollen Umfangs vorgeschrieben ist (OLG Hamburg aaO S. 2418).

Als Folge der kombinierten Anwendung von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ergibt sich aus der in § 349 Abs. 5 StPO getroffenen Regelung, dass auch das kombinierte Beschlussverfahren einer Entscheidung durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung vorgeht.

SchaferGranderathLandau
UlsamerBoetticher
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