Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Vorsatzfeststellung bejaht, Strafausspruch wegen Vorstrafen unklar aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 579/72
Datum
27.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH bestätigt, dass der Tatrichter den vorsätzlichen Herbeiführungswillen des Fußtritts ausreichend festgestellt hat. Den Strafausspruch hebt der BGH jedoch auf, weil nicht ersichtlich ist, welche Ersatzfreiheitsstrafen den vorangegangenen Geldstrafen zugeordnet wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Vorsatz genügt, dass aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der Täter in einer Lage handelte, in der das Hervorrufen der konkreten Folge als ernsthaft möglich und vorhersehbar erscheint.

2

Eine in der Sachverhaltsdarstellung schlichte Schilderung reicht nicht aus, wenn der Tatrichter in der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten geprüft und den Vorsatz deutlich festgestellt hat.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nur verwertet werden, wenn aus dem Urteil klar hervorgeht, welche Ersatzfreiheitsstrafen den Geldstrafen zugeordnet wurden; sonst ist die Verwertung fehlerhaft.

4

§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ist auch dann anzuwenden, wenn mehrere Verurteilungen zu Geldstrafe vorliegen, sofern für jede einzelne die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Memmingen, 11. Juli 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 579/72

in der Strafsache gegen den Arbeiter Haydar C. ██ aus █████████████, geboren am ███ ██ 1941 in Tunceli/Türkei, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 11. Juli 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Revision meint, die Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldumfang seien mehrdeutig. Aus dem Urteil gehe zwar hervor, dass der Angeklagte seinem Landsmann S. C. vorsätzlich einen Fußtritt versetzt und dadurch den – zum Tode führenden – Sturz über die Treppe verursacht habe; es sei aber nicht festgestellt, ob er den Sturz fahrlässig, mit bedingtem oder mit direktem Vorsatz herbeigeführt habe. Bei der Strafzumessung sei das Schwurgericht von einem vorsätzlichen Hinunterstoßen ausgegangen (UA S. 20); dies aber möglicherweise nur deshalb, weil es Fahrlässigkeit nicht in Betracht gezogen habe.

Das trifft nicht zu. Allerdings werden bei der Darstellung des Sachverhaltes (UA S. 4) nur der Fußtritt und der dadurch verursachte Sturz geschildert. In der Beweiswürdigung setzt sich das Schwurgericht jedoch ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander (UA S. 5): Dieser stritt ab, S. C. die Treppe hinuntergestoßen zu haben, er habe einen solchen Sturz nicht gewollt. Der Tatrichter hat also geprüft, ob der Angeklagte den Sturz vorsätzlich herbeigeführt hat; er kommt zu dem Ergebnis (UA S. 10), dass der Angeklagte das Tatopfer „mit einem kräftigen Fußtritt in die Gesäßgegend die Stiege hinuntergestoßen hat.“ Zu einer noch eingehenderen Erörterung dieser Frage bestand kein Anlass. Nach den Feststellungen (UA S. 4) befand sich █████ „entweder unmittelbar an der Treppe oder bereits auf der ersten oder zweiten Stufe“; dass in dieser Situation ein kräftiger Tritt in die Gesäßgegend einen Sturz über die Treppe bewirken sollte, lag so nahe, dass nur besondere Tatumstände die Annahme hätten rechtfertigen können, der Angeklagte habe den Sturz bloß fahrlässig herbeigeführt. Die Tatsache, dass er hierbei von hinten umklammert wurde, gab entgegen der Meinung der Revision zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Hiernach ist dem Urteil die rechtsirrtumsfrei getroffene Feststellung zu entnehmen, dass der Fußtritt und der dadurch verursachte Sturz vom Vorsatz des Angeklagten umfasst waren. Der Tatrichter durfte deshalb diesen Umstand der Strafzumessung zugrunde legen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte am 28. Oktober 1969 zu einer Geldstrafe von 630,– DM und am 7. November 1969 zu einer solchen von 240,– DM verurteilt worden ist. Hiermit verstieß der Tatrichter möglicherweise gegen §§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 61, 49 BZRG.

Das Urteil teilt nämlich nicht mit, welche Ersatzfreiheitsstrafen jeweils festgesetzt worden waren; wenn jede von ihnen nicht mehr als drei Monate betrug, so waren die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG gegeben. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 22. Februar 1973 – 2 StR 609/72 – entschieden hat, ist diese Vorschrift auch dann anwendbar, wenn mehrere Verurteilungen zu Geldstrafe vorliegen, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG gegeben sind.

Pfeiffer Pikart Loesdau Zipfel zugleich für Herrn RiBGH Dr. Woesner, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.

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