Revision: Aufhebung wegen unterlassener Vernehmung eines minderjährigen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 579/69
- Datum
- 16.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht zur umfassenden Beweisaufnahme wahrzunehmen und muss bei Anhaltspunkten für dessen Relevanz die Vernehmung eines Zeugens, auch eines minderjährigen Kindes, in der Hauptverhandlung zumindest zu versuchen.
Das bloße Scheitern eines früheren polizeilichen Vernehmungsversuchs wegen geringen Alters entbindet den Tatrichter nicht ohne Weiteres von der Pflicht, im Strafverfahren die mögliche Hauptvernehmung des Kindes zu erwägen und zu veranlassen.
Unterlässt das Gericht die Vernehmung eines für die Glaubhaftigkeit entscheidenden Zeugen ohne substantiierten Grund, verletzt es die Pflicht zur Wahrheitserforschung und macht damit das Urteil aufhebungsbedürftig.
Bei einem solchen Verfahrensfehler hat der Revisionsgerichtshof das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern die fehlerhafte Feststellung Bestandteil des Urteilsbildes ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 12. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 579/69 vom 16. Dezember 1969 in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Wacław geboren am ████████ 1924 in ██ (Polen), wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet zu Recht das Verfahren. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte behauptet, seine Ehefrau habe ehewidrige Beziehungen unterhalten. Der Tatrichter hat jedoch von der Vernehmung des Sohnes Wolfgang über dessen angebliche Wahrnehmungen hierzu abgesehen, „da ein bereits früher unternommener Versuch, ihn polizeilich zu vernehmen, wegen seines geringen Alters – er ist 1962 geboren – gescheitert war“ (UA S. 10).
Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift durch. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Sachverhalt an sich die Vernehmung des Kindes zumindest nahelegte (BGHSt 3, 169, 175), insbesondere wegen der Glaubwürdigkeit der Zeugin Margarete [REDACTED] (Ehefrau). Sie hat daher der Pflicht zur Wahrheitserforschung dadurch zuwidergehandelt, dass sie nicht die Anhörung des Sohnes Wolfgang in der Hauptverhandlung versucht hat.
Da bereits dieser Fehler zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die anderen teilweise nicht ausgeführten Verfahrensrügen und auch nicht auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung wird wegen der Belehrungspflicht u. a. verwiesen auf BGHSt 12, 235, 242; 13, 394, 397; 14, 179, 189; 21, 303, 304.
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