Revisionen verworfen – gemeinschaftlicher schwerer Raub und Mittäterschaft bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 579/68
- Datum
- 28.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Qualifikation als (gemeinschaftlicher) schwerer Raub ist erforderlich, dass zur Wegnahme ein über die bloße überraschende Entwendung hinausgehender Widerstand überwunden wurde; entsprechende konkrete Feststellungen des Tatrichters begründen die Verurteilung.
Die Mittäterschaft kann bejaht werden, wenn ein Tatmittler durch verabredeten, maßgeblichen Tatbeitrag und Beteiligung an der Beute in die Tatausführung einbezogen ist; das frühere Verlassen des Tatorts schließt Mittäterschaft nicht aus, sofern der verabredete Beitrag erbracht wurde.
Revisionsrechtliche Angriffe gegen die allein tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn Rechtsfehler vorliegen; bloße Beanstandungen der Würdigung begründen keinen Revisionsgrund.
Die Strafzumessung des Tatrichters ist nur eingeschränkt überprüfbar; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers bleibt die vom Landgericht gewählte Strafhöhe verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 6. August 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil
in der Strafsache gegen
███ – ohne festen Wohnsitz –
1. den Kellner Werner █████, geboren am █████████████ 1933 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Gisela ████, geboren am █████████████ 1944 in ███, Kreis █████████, zur Zeit im Arbeitshaus der Frauenstrafanstalt ███,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Loesdau Bundesrichter,
Pikart Bundesrichter,
Pfeiffer Bundesrichter,
Dr. Zipfel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
███ ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten █████ wird die Untersuchungshaft seit dem 7. August 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer █████ wegen schweren Raubes und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Beschwerdeführerin ████ wegen schweren Raubes zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen rügen erfolglos Verletzung materiellen Rechts.
a) Nach dem Urteil entriss der Angeklagte █████ einem Freier der Angeklagten ████, die der Prostitution nachging, blitzschnell die Geldbörse, die dieser in den Händen hielt, und verschwand damit. Um dies zu ermöglichen, hatte die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Angeklagten █████ und der früheren Mitangeklagten █████████ ███████ ihren Freier nachts in eine unbelebte Straße geführt, während die anderen unbemerkt folgten. Die Beute – 250 DM – wurde geteilt; Gisela ████ erhielt ebenso wie ███████ und ████████ 50 DM.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte █████ weiterhin einem völlig betrunken an einer Hauswand lehnenden Finnen eine goldene Armbanduhr entwendet und außerdem einem betrunkenen Gastarbeiter die Brieftasche mit 150 DM aus der Jacke gezogen, während dieser von zwei weiteren Mittätern umringt wurde.
Zum gemeinschaftlich begangenen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bei █████ auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat die Strafkammer auf Grund der Bekundungen des Verletzten festgestellt, dass dieser die auf Aufforderung des Mitbeteiligten ████████████████ Geldbörse fester als gewöhnlich, mit beiden Händen, gehalten hat, weil das plötzliche Auftreten dreier unbekannter Männer zur Nachtzeit in einer unbelebten Straße zur Vorsicht mahnte. Es ist daher die Annahme der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer █████, um den Widerstand des Überfallenen zu überwinden und sich in den Besitz der Geldtasche zu setzen, mehr Kraft überwinden musste, als zur bloßen (überraschenden) Wegnahme der Börse nötig gewesen wäre. Diese Feststellungen genügen für die Verurteilung wegen Raubes (BGH NJW 1955, 1404; BGH 1 StR 476/66 vom 8. November 1966, 1 StR 590/67 vom 19. Dezember 1967).
b) Die Revision der Angeklagten ████ kann mit ihrem Angriff auf die Annahme ihrer Mittäterschaft nicht durchdringen. Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag der Beschwerdeführerin und ihrem Beuteanteil gefolgert, dass sie nicht nur als Gehilfin tätig geworden ist. Dagegen ist im Ergebnis rechtlich nichts einzuwenden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte in der Rolle des Lockvogels maßgeblich an der Ausführung des Raubüberfalls mitgewirkt und dafür einen nicht unerheblichen, von dem Hauptbeteiligten ██████████████ gleichhohen Anteil an der Beute erhalten wie die übrigen Tatgenossen. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vom Tatort entfernt hatte, hindert an dieser Betrachtung nichts, denn der von ihr verabredungsgemäß zu leistende Tatbeitrag war bereits erbracht.
Die Feststellungen zur Beteiligung der Angeklagten sind auch nicht widersprüchlich. Die Revision ergeht sich im Übrigen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
c) Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision bringt insoweit auch nichts Eigenes vor.
d) Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revisionen der Angeklagten sind daher als unbegründet zu verwerfen.
| Pikart | Hübner | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Zipfel |