Revision aufgehoben: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung und fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 579/65
- Datum
- 04.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht allein auf der Aussage eines kindlichen Opfers beruhen; ist dessen allgemeine Glaubwürdigkeit eingeschränkt, sind ergänzende, klar dargelegte und widerspruchsfreie Umstände erforderlich, um die Aussage hinreichend zu stützen.
Weist die Beweiswürdigung in wesentlichen Punkten Widersprüche oder Unklarheiten auf, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das bloße Leugnen der Tat durch den Angeklagten rechtfertigt nicht die Versagung mildernder Umstände; Leugnen darf nicht strafschärfend gewertet werden.
Frühere, mangels Beweises eingestellte bzw. erfolglose Verfahren dürfen nicht ohne Weiteres als Indiz für fehlende Einsicht oder charakterliche Schuld strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 13. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Josef Roger, geboren ███████ 1914 in █████████, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Zuchthaus hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht frei von Widerspruch und von Unklarheiten. Der bisher nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat ihn aber hauptsächlich auf Grund der Aussage des zur Tatzeit knapp zehnjährigen verletzten Mädchens für überführt angesehen. Die Bekundungen des Kindes allein haben dem Tatrichter freilich nicht zum Tatnachweis genügt, weil – wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt – in Übereinstimmung mit dem dazu gehörten Sachverständigen die Glaubwürdigkeit des Mädchens im allgemeinen als herabgesetzt angesehen hat. Dessen Bekundungen über die unstrittige Handlung hat die Strafkammer aber geglaubt, weil verschiedene Umstände für die Richtigkeit der Schilderung des Kindes sprachen. Als solche Umstände nennt das Urteil unter anderem die Aussage des kleinen Peter ██ ██, der Beschwerdeführer habe das hochgehobene Mädchen wieder auf den Boden gestellt, und die Fähigkeit des Tatopfers, Teile seines Gesprächs mit dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung noch in direkter Rede wiederzugeben. Insoweit ist die Beweiswürdigung frei von Widerspruch und von Denkfehlern. Wenn dem Urteil entnommen werden könnte, dass die angeführten Gegebenheiten dem Landgericht genügt hätten, dem im allgemeinen nicht ganz zeugentüchtigen Kind in diesem Fall zu glauben, wäre der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
Das Urteil teilt jedoch noch weitere Umstände mit, die den Tatrichter von der Richtigkeit der Darstellung des Mädchens überzeugt haben. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass nur die Gesamtheit dieser Umstände zu seiner Überzeugung geführt hat. Die Erörterungen über weitere Gegebenheiten, in denen das Landgericht eine Stütze der Aussage des Mädchens gesehen hat, sind jedoch teils unklar, teils widersprüchlich.
Das Landgericht hat in der Beweiswürdigung besonders hervorgehoben, das verletzte Mädchen habe den Vorfall unmittelbar nach seiner Rückkehr in das Heim Gertrud █ und später auch Rosemarie ███ erzählt, während es ihn nach der Sachverhaltsschilderung nur Gertrud █ mitgeteilt hat, die dann abends eine Heimschwester darüber unterrichtete. Die Behauptung der Revision, der Strafkammer sei hier eine Verwechslung unterlaufen, kann der Senat nicht sicher widerlegen. Dem Urteil lässt sich nämlich nicht zuverlässig entnehmen, dass es sich bei der Erwähnung, das verletzte Kind habe den Tathergang später auch der vornehmlich zu anderen Vorkommnissen gehörenden Rosemarie ███ erzählt, um eine ergänzende Feststellung handelt.
Unklar ist auch, inwiefern die Einlassung des Angeklagten in sich widersprüchlich und teilweise unverständlich sein und inwiefern dadurch, wie das Urteil ausdrücklich betont, die Glaubwürdigkeit des verletzten Mädchens gewinnen soll. Dass das Kind in dem düsteren Keller nach seinem Begleiter Peter ███████████████ gerufen habe, obwohl dieser ganz in der Nähe war, hat auch der Junge und nicht nur der Beschwerdeführer angegeben. Ferner kann dessen Behauptung, die Kinder hätten seine Aufforderung wegzugehen nicht befolgt, deshalb habe er Kekse geholt, um sie damit zum Heimgehen zu bewegen, nicht ohne weiteres als unverständlich bezeichnet werden.
2. Die Strafzumessung begegnet ebenfalls Bedenken. Das Landgericht hat in der Tat, die bei dem Opfer keinen übermäßig großen seelischen Schaden verursacht hat, kein besonders schwerwiegendes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Es hat dem bisher nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten jedoch mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB vornehmlich deshalb versagt, weil er keine Reue und Einsicht gezeigt und die Tat geleugnet habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat die unzüchtige Handlung bestritten, die lediglich von dem im allgemeinen nur eingeschränkt glaubwürdigen, zur Zeit der Hauptverhandlung 10 1/2-jährigen Mädchen wahrgenommen worden ist. Daraus allein können jedoch keine ungünstigen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gezogen werden; insbesondere kann daraus kein Mangel an Reue und Einsicht gefolgert werden, die nur zeigen kann, wer eine Tat zugibt. Die Strafkammer hat daher im Ergebnis dem Angeklagten mildernde Umstände hauptsächlich wegen des Bestreitens der Tat versagt. Das ist nicht statthaft. Das Leugnen an sich darf nämlich nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGHSt 1, 342) nicht strafschärfend gewertet werden, da der Täter damit von einer Befugnis Gebrauch macht, die ihm das Gesetz gewährt (vgl. §§ 136, 243 Abs. 4 StPO).
Nicht unbedenklich ist auch die Erwägung, dass der Beschwerdeführer sich ein früheres Strafverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe nicht habe zur Lehre dienen lassen. Es wäre freilich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht damit nur die Tatsache jenes Verfahrens und die Erfolglosigkeit der dem Angeklagten dadurch zuteil gewordenen Warnung strafschärfend gewertet hätte (BGH bei Dallinger MDR 1954, 151 zu § 267 Abs. 3 StPO a. F.). Der deutliche Hinweis, dass er in dem früheren Verfahren mangels Beweises freigesprochen worden sei, lässt es jedoch nicht ganz ausgeschlossen erscheinen, dass die Strafkammer in unzulässiger Weise auch dem damals bestehengebliebenen Verdacht eine gewisse Bedeutung beigemessen hat (RG HRR 1932 Nr. 1183).
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.
| Loesdau | Hübner | Mai | |||
| Fischer | Pikart |