Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei starker Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 579/57
Datum
04.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Frage, ob erheblicher Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB ausschloss, lückenhaft sind. Das Gericht verweist die Sache zur ergänzenden Aufklärung (u. a. Sachverständigengutachten, Zeugen) an die Vorinstanz zurück. Gegebenenfalls käme eine Bestrafung nach §350a StGB in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichem Alkoholgenuss darf der Tatrichter nicht offenlassen, ob die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB aufgehoben war; es sind konkrete Feststellungen zur Menge, Dauer und zeitlichen Verteilung des Alkoholkonsums sowie dessen Einwirkung zu treffen.

2

Zur verlässlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit durch Trunkenheit sind ärztliche Sachverständigengutachten und gegebenenfalls weitere Zeugenvernehmungen heranzuziehen; bloße Verhaltensbeobachtungen Dritter genügen bei hohen Konsummengen nicht.

3

Führen erhebliche Beweislücken dazu, dass eine abschließende Prüfung der Schuldfähigkeit durch das Revisionsgericht nicht möglich ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kann die Möglichkeit der schuldunfähig machenden Trunkenheit nicht sicher ausgeschlossen werden, ist eine neue Sachaufklärung vorzunehmen; bleibt die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen, ist die Strafe entsprechend zu würdigen bzw. nach den einschlägigen Vorschriften anzupassen (vgl. Hinweis auf § 350a StGB).

5

Wird im Urteilsspruch eine Tat als „gemeinschaftlich“ bezeichnet, muss diese Bezeichnung konsistent bei allen gemeinschaftlich verübten Taten im Tenor berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 4. September 1957

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen ████ aus █████████████████, den █████████████████ ████████ ██, geboren am ████████ 1930 in █████████████████, zur Zeit in █████████████████, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom █████████████████ Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. September 1957, soweit es ihn betrifft, wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlichen schweren und – nach den Gründen – ebenfalls gemeinschaftlich verübten einfachen Rückfalldiebstahls zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die auf die Sachrüge, insbesondere auf die Verletzung des § 51 Abs. 1 StGB gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Urteil ergibt folgenden Sachverhalt:

Am 22. Februar 1957 steckte der Angeklagte in der Gaststätte ██ in Mainz, und zwar trank er nach seiner Behauptung ab 15.00 Uhr zunächst für sich allein etwa 5 Liter Bier und einige Schnäpse; mit dem gegen 18.00 Uhr erschienenen früheren Mitangeklagten ███ genoss er sodann (nach Angaben des ███) zusammen etwa 10 Liter Bier. Gegen 23.00 Uhr entschlossen sich ████ und █████ zu einem Buntmetalldiebstahl bei den Kraftwerken ██, der früheren Arbeitsstelle des ███. Sie fuhren mit der █████████████ hinaus und überkletterten dabei den mehr als mannshohen Werkszaun, stiegen in eine Halle ein, erbrachen eine Kiste mit Buntmetall und warfen etwa 2 1/2 Zentner davon über den Werkszaun. Da sie nichts mitgebracht hatten, um das Diebesgut wegzuschaffen, fuhren sie mit der Straßenbahn zu einem Bekannten namens ███, bei dem sie nach Genuss von einigen – nach Angabe des ███ fünf – Flaschen Bier gegen 06.50 Uhr eintrafen und sich einen Fahrradanhänger ausliehen; ███ kam auf ihre Aufforderung (jedoch nur zum Schein) mit. Auf dem Rückweg zum Tatort tranken sie jeder eine von ███ gekaufte Flasche Bier und machten, wie es im Urteil heißt, „allerlei Unsinn“. Als sie das Metall verladen hatten und abfuhren, brach nach kurzer Strecke des Weges das eine Rad des Anhängers.

Darauf stieg ████ nochmals auf einen Speiskarren („Japaner“) wieder; ob er diesen aus dem Werksgelände entwendet hatte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Beim Wegschaffen des Diebesguts wurden die Angeklagten von der Polizei festgenommen.

Das Landgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte zur Tatzeit durch den Alkoholgenuss in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt gewesen sei (§ 51 Abs. 2 StGB), was es aus seinem langen Gaststättenaufenthalt in Verbindung mit seiner stark ausgeprägten Neigung zum Trunk, ferner aus der Aussage des Polizeibeamten ███ geschlossen hat, nach der ████ einen angetrunkenen Eindruck gemacht und nach Alkohol gerochen, auch auf einen Vorhalt im Zusammenhang mit dem Tode seines Vaters nicht reagiert habe. Die Strafkammer hat aber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht für ausgeschlossen erachtet (§ 51 Abs. 1 StGB). Sie hat es dahingestellt, ob die Angaben des Angeklagten und des ██ über die Mengen des genossenen Alkohols zutreffen, da die Art der Tatausführung der Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit entgegenstehe, da weiter ████ nach Angaben des ███ und des ██ keinerlei Unsicherheit gezeigt, auch nach Aussage des ███ sich nicht benommen habe wie jemand, der erheblich unter Alkoholeinfluss steht, vielmehr „durchaus ansprechbar“ gewesen sei und auf Fragen verständig geantwortet habe. Diese Überlegungen des Gerichts sind, wie es im Urteil heißt, durch die Sachverständigen bestätigt.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen nicht aus, um die Möglichkeit auszuschließen, dass ████ zur Tatzeit in einem die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Trunkenheitszustand gehandelt hat. Der Tatrichter durfte es nicht dahingestellt sein lassen, ob ████ die sehr erheblichen Alkoholmengen, die er nach seinen und ███s Angaben getrunken haben soll, wirklich zu sich genommen hat. Diese Mengen sind so hoch, dass sie – worauf die Revision mit Recht hinweist – zum Zustand der Volltrunkenheit geführt haben können. Die Gesichtspunkte, auf Grund deren der Tatrichter gleichwohl eine Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließt, genügen nach wissenschaftlicher Erfahrung hierzu nicht. Weder die Umstände der Tatausführung noch die Beurteilung des Trunkenheitsgrades durch ███, der selbst erheblich angetrunken war, sowie durch ███ und den Polizeibeamten ermöglichen bei so starkem Alkoholgenuss einen sicheren Schluss in der Richtung, ob das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht vielleicht doch ausgeschaltet war. Wenn auch – was sich noch für die Ansicht des Landgerichts anführen ließe – die Tat dem Angeklagten nicht völlig fremd war, so sprechen doch die Bedenken gegen seine Zurechnungsfähigkeit, der Mangel an Planung und Überlegung nach der Entwendung des Metalls, wie sie der Geschehensablauf widerspiegelt, dafür, dass das Landgericht der Frage der vom Angeklagten genossenen Alkoholmenge und ihrer Einwirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit, insbesondere auf sein Hemmungsvermögen, nachgehen und die Richtigkeit der Angaben über den getrunkenen Alkohol nicht dahingestellt lassen durfte. Diese Lücke in der Beweisführung macht eine abschließende sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich und nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Da eine Blutprobe trotz Festnahme auf frischer Tat erst 12 Stunden später entnommen worden ist, wird das Landgericht – falls nicht in der Gastwirtschaft ██ noch eine zuverlässige Erinnerung an die vom Angeklagten getrunkenen Alkoholmengen besteht – zu versuchen haben, auf anderem Wege genauere Feststellungen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten zu treffen. Dabei wird der bisherige Akteninhalt zu berücksichtigen und ein Sachverständiger für Trunkenheitsfragen zuzuziehen; gegebenenfalls werden weitere Zeugenbeweise zu erheben sein. Es wird insbesondere die Höhe, die Dauer und zeitliche Verteilung des genossenen Alkohols, das etwaige Verzehren von Speisen, die seelische Verfassung des Angeklagten, seine übliche Alkoholverträglichkeit und das Maß seiner Alkoholgewöhnung, der Grad der Ermüdung auf dem Wege zum Tatort, von diesem zum ██████ und wieder zum Tatort unter Berücksichtigung der körperlichen Leistung und des erneut genossenen Alkohols, ferner sein Verhalten vor und bei der Tat sowie bei der Festnahme und anschließenden Vernehmung, schließlich die Zuverlässigkeit seiner Angaben im Allgemeinen und insbesondere zur Frage der Trunkenheit zu untersuchen sein.

Sollte all dies zu einem klaren Ausschluss des § 51 Abs. 1 StGB nicht führen, so würde der Angeklagte nur nach § 350a StGB bestraft werden können (BGHSt Gr. Sen. 9, 390).

Die Rüge der Revision, die Entwendung des „Japaners“ sei eine weitere, selbständige Tat, ist unbegründet. Das Landgericht legt nach den bisherigen Feststellungen rechtsirrtumsfrei dar, dass der Angeklagte insoweit nach rechtlicher Würdigung der Wegnahmehandlung nur eines neuen Entschlusses in Folge unerwarteter Sachlage gehandelt habe. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach den Urteilsgründen auch bezüglich dieses Diebstahls gemeinschaftliches Handeln des Angeklagten und des ███ angenommen worden, dies im Urteilsspruch aber nicht zum Ausdruck gelangt ist. Dabei sei bemerkt, dass das Wort „gemeinschaftlich“ im Urteilsspruch allgemein betrachtet an sich nicht aufgenommen zu werden braucht, wenn dies aber geschieht, dann auch bei jeder gemeinschaftlich verübten Tat aufgenommen werden muss.

Ferner wird zu prüfen sein, ob hinsichtlich des „Japaners“ nicht einfacher Diebstahl in Tateinheit mit schwerem Diebstahl vorliegt, da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte erst nach dem Diebstahl über den Werkszaun gestiegen ist, um ein Gerät zum Wegschaffen des Diebesguts zu holen.

Das Verbot der „Schlechterstellung“ in § 358 Abs. 2 StPO würde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht im Wege stehen.

Martin Dr. Peetz Werner beurkundet

Dr. Hübner Dr. Hengsberger

Dr. Peetz und daher an der Unterzeichnung verhindert

Justizangestellter Raut
BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei starker Trunkenheit — Themis