Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags: Ablehnung des Hilfsbeweisantrags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 578/97
Datum
21.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Ansbach als unbegründet. Streitpunkt war die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags auf weiteres Sachverständigengutachten zu Spritzblutspuren. Das Landgericht hatte Zeugnis- und Gutachtenergebnisse sowie eigene durch frühere Äußerungen gestützte Sachkunde zur Begründung herangezogen. Der BGH hält dies für rechtsfehlerfrei und sieht keine unzulässige Verwertung fremder Gutachten (§ 261 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der beantragten Beweisbehauptung bereits durch Zeugnis und Sachverständigengutachten sowie durch hinreichende eigene Sachkunde des Gerichts bewiesen ist.

2

Die Kenntnis früherer fachlicher Hinweise eines Richters oder der Kammer aus anderen Verfahren begründet nicht automatisch eine Verwertung eines in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachtens i.S.v. § 261 StPO, sofern das Gericht damit nur seine eigene Sachkunde darlegt.

3

Eine fehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags ist unschädlich, wenn das Urteil mit rechtsfehlerfreien Gründen getragen wird, die vom Revisionsgericht nach dem Urteil ergänzt oder bestätigt werden können.

4

Die besondere Sachkunde eines Richters bedarf keiner gesonderten Erörterung in der Hauptverhandlung; die Kontrolle der Rechtmäßigkeit erfolgt im Rechtsmittelverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 5. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 578/97 vom 21. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1997

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Angeklagten I. auf Erholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen entschieden, dass das Gegenteil der Beweisbehauptung – im Hinblick auf die Verletzungen und Blutspuren müsse von einer erheblichen Entwicklung von Spritzblut ausgegangen werden (dementsprechend müsse die Täterkleidung Blutanhaftungen aufweisen) – durch das Gutachten des behandelnden Arztes bereits bewiesen sei. Als Zeuge habe Dr. [REDACTED::<2>] bekundet, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für Spritzblut ergeben, eine Schlagader sei nicht verletzt. Als Sachverständiger habe er dargelegt, dass bei der Art der hier vorliegenden Verletzungen mit Spritzblut nicht zu rechnen gewesen sei. Das sei bei einer Schlagaderverletzung zu erwarten. Mit dieser Begründung war der Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt worden.

Der Bestand des Urteils wird nicht dadurch gefährdet, dass das Landgericht sich möglicherweise zusätzlich darauf gestützt hat, dass die Erkenntnisse des Dr. [REDACTED::<2>] übereinstimmten mit Ausführungen des Prof. Dr. L. als Gutachter in einem bestimmten anderen Verfahren. Diese Kenntnis zweier Berufsrichter sei den anderen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer bekannt gegeben worden (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 93). Danach hat Prof. Dr. L. damals als allgemeine Erfahrung darauf hingewiesen, dass ein Blutspritzen selbst bei tiefen Stichverletzungen nur selten auftrete.

Damit hat das Landgericht nicht – was als Verstoß gegen § 261 StPO fehlerhaft wäre – ein (nur) in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten als Beweismittel verwertet. Vielmehr hat es lediglich dargetan, dass es selbst genügende Sachkunde habe, um das vom Zeugen und Sachverständigen Dr. [REDACTED::<2>] Bekundete so hinnehmen zu können. Das Landgericht hatte den Hilfsbeweisantrag also auch im Hinblick auf die eigene durch Dr. [REDACTED::<2>] und früher gehörte Sachverständige – die durch die Urteilsgründe hinreichend belegt worden ist – erworbene Sachkunde ablehnen können.

Selbst aber eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im Urteil ist unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht – aufgrund des Urteilsinhalts – nachgebracht oder ergänzt werden können (BGH NJW 1988, 901, 902; st. Rspr.).

Die Frage nach Argumentations- oder Antragsmöglichkeiten durch die Verteidigung bei korrekter Ablehnung stellt sich hier nicht (Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 61). Denn die verfahrensrechtliche Wirkung eines Hilfsbeweisantrages besteht darin, dass der Antragsteller auf Entscheidung vor Urteilsverkündung und damit auf weiteres rechtliches Gehör verzichtet (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl., Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 244 Rdn. 163; allgemeine Meinung).

Die besondere Sachkunde eines Richters – und durch dessen Vermittlung möglicherweise der gesamten Strafkammer – braucht nicht in der Hauptverhandlung erörtert zu werden. Die Rechtstellung des Angeklagten wird durch Rechtsmittelmöglichkeiten und die dabei erfolgende Überprüfung der ausreichenden Sachkunde gesichert (BGHSt 12, 18, 20).

Für die Schwurgerichtskammer bestand im Hinblick auf eine fehlende Schlagaderverletzung kein Anlass, an der Richtigkeit des ersten Gutachtens zu zweifeln, und nur das hat sie unter Hinweis auf frühere Erfahrungen zum Ausdruck gebracht.

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