Treffer
BGH Beschluss

Pauschvergütung nach §99 BRAGO für Pflichtverteidiger im gesamten Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 578/94
Datum
20.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der gerichtlich bestellte Verteidiger wurde für das gesamte Revisionsverfahren eine Pauschvergütung nach §99 BRAGO beantragt. Der BGH bewilligte statt der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr eine Pauschalvergütung in Höhe von 1.700 DM. Zur Begründung führte das Gericht die Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen und den Umfang der Akten an. Zusätzlich wurde der Ersatz notwendiger Auslagen nach der 2. BRAGO‑Abteilung zugesichert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschvergütung nach §99 BRAGO kann anstelle der gesetzlichen Gebühr für das gesamte Revisionsverfahren bewilligt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen ist.

2

Bei der Festsetzung der Höhe einer Pauschvergütung sind die Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen und der Umfang der Akten maßgebliche Kriterien für eine Erhöhung gegenüber der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr.

3

Die Berechnung der gesetzlich maßgeblichen Pflichtverteidigergebühr richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der BRAGO; der Verfahrenszustand (z. B. ob der Angeklagte auf freiem Fuß ist) ist dabei zu berücksichtigen.

4

Neben einer nach §99 BRAGO bewilligten Pauschvergütung steht dem Verteidiger der Ersatz seiner notwendigen Auslagen nach der 2. Abteilung der BRAGO zu.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578/94

vom 20. August 1996

in der Strafsache gegen [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1940 in [REDACTED] (Ungarn), wegen Verstoßes gegen die Interzonenhandels-VO u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am **20. August 1996

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED], wird für das gesamte Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.700,-- DM (eintausendsiebenhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 1995 ist Rechtsanwalt Dr. [REDACTED], der den Angeklagten in der Vorinstanz noch nicht vertreten hatte, für das gesamte Revisionsverfahren bestellt worden. Anders als in der Entscheidung BGHSt 23, 324 ff. hatte der Senat hier deshalb über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die gesamte Revisionsinstanz zu entscheiden. Er hält die aus dem Tenor ersichtliche Vergütung für angemessen.

Der Angeklagte befindet sich auf freiem Fuß. Nach § 86 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hätte die gesetzliche Pflichtverteidigergebühr 680,-- DM betragen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der im Rahmen der Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen und den Umfang der Akten hat der Senat die Pauschvergütung auf den 2,5-fachen Satz der Pflichtverteidigergebühren festgesetzt.

Neben dieser Pauschvergütung steht dem Verteidiger Ersatz für seine notwendigen Auslagen nach dem 2. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu.

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