Pauschvergütung nach §99 BRAGO für Pflichtverteidiger im gesamten Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/94
- Datum
- 20.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschvergütung nach §99 BRAGO kann anstelle der gesetzlichen Gebühr für das gesamte Revisionsverfahren bewilligt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen ist.
Bei der Festsetzung der Höhe einer Pauschvergütung sind die Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen und der Umfang der Akten maßgebliche Kriterien für eine Erhöhung gegenüber der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühr.
Die Berechnung der gesetzlich maßgeblichen Pflichtverteidigergebühr richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der BRAGO; der Verfahrenszustand (z. B. ob der Angeklagte auf freiem Fuß ist) ist dabei zu berücksichtigen.
Neben einer nach §99 BRAGO bewilligten Pauschvergütung steht dem Verteidiger der Ersatz seiner notwendigen Auslagen nach der 2. Abteilung der BRAGO zu.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578/94
vom 20. August 1996
in der Strafsache gegen [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1940 in [REDACTED] (Ungarn), wegen Verstoßes gegen die Interzonenhandels-VO u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am **20. August 1996
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED], wird für das gesamte Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.700,-- DM (eintausendsiebenhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Dezember 1995 ist Rechtsanwalt Dr. [REDACTED], der den Angeklagten in der Vorinstanz noch nicht vertreten hatte, für das gesamte Revisionsverfahren bestellt worden. Anders als in der Entscheidung BGHSt 23, 324 ff. hatte der Senat hier deshalb über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die gesamte Revisionsinstanz zu entscheiden. Er hält die aus dem Tenor ersichtliche Vergütung für angemessen.
Der Angeklagte befindet sich auf freiem Fuß. Nach § 86 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hätte die gesetzliche Pflichtverteidigergebühr 680,-- DM betragen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der im Rahmen der Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen und den Umfang der Akten hat der Senat die Pauschvergütung auf den 2,5-fachen Satz der Pflichtverteidigergebühren festgesetzt.
Neben dieser Pauschvergütung steht dem Verteidiger Ersatz für seine notwendigen Auslagen nach dem 2. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu.
| Ulsamer | Bruning | Wahl | |||
| Granderath | Beyer |