Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Revision gewährt, Revision verworfen (1 StR 578/91)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 578/91
Datum
17.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begründen. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, da ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Die anschließende Revision wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden des Beteiligten versäumt wurde.

2

Die Gewährung der Wiedereinsetzung ermöglicht die Begründung eines Rechtsmittels, soweit die übrigen sachlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung und eines erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 18. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 578/91

in der Strafsache

gegen

████████ Gaara aus █████████, geboren am [REDACTED], (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1991 gemäß §§ 44 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. März 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Der Beschluss des Senats vom 12. November 1991 ist gegenstandslos.

Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmGranderathWahl
UlsamerBeyer
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