Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Unterschrift durch nicht bestellten Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 578/91
Datum
12.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; die Revisionsbegründung war jedoch nicht vom gerichtlich bestellten Verteidiger, sondern von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der bestellte Verteidiger keine Untervollmacht erteilen kann und der Unterzeichner keine wirksame Vollmacht vorlegte. Eine vorherige Vollmacht war durch die gerichtliche Bestellung erloschen. Der Angeklagte kann Wiedereinsetzung zur Nachholung einer formgerechten Begründung beantragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger oder einem wirksam bevollmächtigten Vertreter unterschrieben ist.

2

Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann nicht durch Untervollmacht einen Dritten zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung bevollmächtigen; eine solche Untervollmacht ist unwirksam.

3

Eine vor der gerichtlichen Bestellung erteilte Vollmacht, die zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigt, erlischt mit der gerichtlichen Bestellung des Verteidigers.

4

Ist die Revision wegen Formmangels unzulässig, kann dem Angeklagten der Rechtsweg zur Wiedereinsetzung eröffnet werden, um eine formgerechte Revisionsbegründung nachzuholen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 18. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 578/91 Al, AN: G2

in der Strafsache gegen Nurettin K. aus ███████████, geboren am ███ 1967 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. März 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist nicht in zulässiger Weise begründet worden, weil der Schriftsatz vom 31. Mai 1991, mit dem die Sachrüge erhoben ist, nicht von dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt ████, sondern von Rechtsanwalt ████████ unterzeichnet worden ist. Auf diesen bezog sich die gerichtliche Bestellung nicht. Rechtsanwalt ███████ war auch nicht vom Angeklagten bevollmächtigt. Wie Rechtsanwalt ███ dem Senat mitgeteilt hat, hat vielmehr er, Rechtsanwalt ███, zum Unterschreiben der Revisionsbegründung bevollmächtigt. Untervollmacht kann der gerichtlich bestellte Verteidiger jedoch nicht erteilen (BGH StV 1981, 393; BGH, Beschl. vom 9. Februar 1982 – 1 StR 816/81; Pikart in KK 2. Aufl. § 345 Rdn. 11). Der Umstand, dass der Angeklagte Rechtsanwalt ██████ am 3. September 1990 eine Vollmacht erteilt hatte, die ihn auch zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigte, ändert daran nichts. Diese Vollmacht ist durch die am 26. September 1990 erfolgte gerichtliche Bestellung von Rechtsanwalt ████ erloschen (BGH bei Holtz MDR 1978, 461; BGH NStZ 1991, 94, 95; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 142 Rdn. 7).

Dem Angeklagten ist es unbenommen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung zu beantragen.

MaulGribbohmGranderath
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