Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Freispruch wegen Notwehr beim versuchten Totschlag bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 578/90
Datum
20.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts München I wegen versuchten Totschlags ein; das Landgericht hatte Notwehr angenommen. Der Bundesgerichtshof verwirft Revision und die sofortige Beschwerde gegen die Gewährung von Haftentschädigung. Die Beweiswürdigung und die Feststellung eines „sprachlichen Missverständnisses" erweisen sich als rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an einfache Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts gebunden; solche Feststellungen bedürfen keiner weitergehenden Darlegung, wenn sie aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammen.

2

Ein nachträglicher Vermerk eines Polizeibeamten, der einen vermeintlichen Widerspruch in der Aussage des Angeklagten dokumentiert, rechtfertigt allein nicht die Umstürzung der Überzeugung des Tatgerichts, wenn dieses einen plausiblen Erklärungsgrund (z. B. ein sprachliches Missverständnis) festgestellt hat.

3

Die gerichtliche Beweiswürdigung unterliegt der Revision nur unter engen rechtlichen Grenzen; das Revisionsgericht darf nicht willkürlich an die Stelle der freien Einschätzung des Tatgerichts treten.

4

Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Haftentschädigung richtet sich nach den von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen; die Überprüfung durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf rechtliche Fehler.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. Juni 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 578/90

in der Strafsache gegen Sadig A. aus M___, geboren am 17. 1959 in O__ (Afghanistan), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul Dr. als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ____ aus K__ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 1990 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung einer Haftentschädigung werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, versucht zu haben, den Zeugen M. zu töten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, in Notwehr gehandelt zu haben, unter anderem darauf gestützt, dass die Einlassung des Angeklagten im gesamten Verfahren konstant geblieben sei. Dabei hat sie erkannt, dass sich aus einer Notiz des Polizeibeamten R., die er eine Woche nach einem am Tattag mit dem Angeklagten geführten Gespräch niederschrieb, ergeben könnte, der Angeklagte, der sich bereits damals auf Notwehr berief, habe bei diesem Gespräch die Vorgeschichte der Tat und habe insbesondere der Wahrheit zuwider behauptet, der Geschädigte habe ihn vor der Tat in seiner Wohnung aufgesucht. Diese vermeintliche Abweichung vom festgestellten Geschehensablauf, die gegen eine Aussagekonstanz sprechen konnte, erklärte die Strafkammer mit einem „sprachlichen Missverständnis“.

Dies ist eine Feststellung, deren Richtigkeit das Revisionsgericht gebunden ist. Engegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die behauptet, die Feststellung sei falsch, war die Strafkammer nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände sie feststellte, es liege ein Missverständnis vor. Es handelt sich dabei um eine einfache Tatsachenfeststellung, nicht um eine Beweiswürdigung oder einen Schluss des Tatrichters, die zu begründen wären. Es ist auch nicht zu besorgen, dass die Feststellung, es liege ein Missverständnis vor, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen worden wäre: Der Vermerk lag vor; der Beamte, der ihn gefertigt hatte, wurde als Zeuge vernommen; der Angeklagte sagte zur Sache aus.

Auch die sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung einer Haftentschädigung hat keinen Erfolg. Die Strafkammer hat auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen zutreffend dargelegt, dass Gründe für einen Ausschluss oder eine Versagung der Haftentschädigung nicht vorliegen.

MaulUlsamervon Gerlach
KuhnGranderath
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