Sperrdauer der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach voraussichtlicher Ungeeignetheit bemessen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/85
- Datum
- 19.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Schwere der Tatschuld ist für die Bemessung der Sperrdauer nur insoweit rechtserheblich, als sie Hinweise auf eine charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann.
Eine richterliche Festsetzung der Sperrfrist darf nicht ohne nachvollziehbare Begründung allein mit dem Hinweis "entsprechend der Schuldschwere" erfolgen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie nicht den Anforderungen an die Begründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO genügt; eine durch den Verteidiger lediglich beschränkte Geltendmachung des Rechtsmittels ist gemäß § 302 Abs. 2 StPO unwirksam.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 1. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 578/85
in der Strafsache gegen die Hausfrau Melita S., geborene K. O., geboren ██████████ 1959 in Gö, aus [REDACTED], wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli 1985, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemisst das Landgericht ohne weitere Begründung „entsprechend der Schuldschwere“ (UA S. 57). Das ist fehlerhaft. Die Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Die Schwere der Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 37, 423).
II. Die weitergehende Revision ist, weil nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet, zu verwerfen. Zwar hat der Verteidiger nur hinsichtlich der Dauer der Sperre Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt, doch ist die hierin liegende Beschränkung des zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht wirksam.
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