Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs wegen Verjährung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 578/78
Datum
21.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexuellem Missbrauch. Der BGH hob die Verurteilung im Falle Jeannette auf, weil die Tat verjährt ist: Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung der Tat 1972, wurde durch die Reform 1973 auf fünf Jahre reduziert und nicht unterbrochen, sodass 1977 Verfolgungsverjährung eingetreten war. Einzel- und Gesamtstrafausspruch wurden insoweit aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung des Tatbestands und richtet sich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Tathergangs.

2

Für vor dem 1. Januar 1975 begangene Taten gelten nach den Übergangsregeln (Art. 309 EGStGB) die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, soweit diese kürzer sind als die des neuen Rechts.

3

Wenn durch eine Gesetzesreform eine Tat in ein Vergehen umgewandelt und dadurch eine kürzere Verjährungsfrist maßgeblich wird, führt das Ablaufen dieser Frist ohne Unterbrechung zur Unverfolgbarkeit der Tat.

4

Ergibt sich infolge des Wegfalls einer tateinheitlich zugerechneten Tat eine Veränderung des Straf- oder Gesamtstrafausspruchs, sind der Einzel- und der Gesamtausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 12. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 578/78

in der Strafsache gegen Ferdinand ██ aus ████, geboren am ██ ██ 1927 in ██, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 1978

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs des Kindes Jeannette ████ (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) entfällt,

2.) im Strafausspruch im Falle Jeannette ████ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuld- und Strafausspruch im Falle Jeannette ███ hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs an dem Kind Jeannette ██ (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) kann keinen Bestand haben, weil dieses Vergehen verjährt ist. Die Verjährungsfrist begann mit der Beendigung des Tatbestandes am ████ ████████ 1972 zu laufen. An diesem Tage wurde Jeannette ██ 14 Jahre alt, was weitere Tathandlungen des Beschwerdeführers nach § 176 StGB an der Stieftochter Jeannette nicht mehr zuließ.

Zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung galt zwar die zehnjährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F.; sie wurde aber durch die hier maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB a. F. abgelöst, da § 176 StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts in ein Vergehen umgewandelt wurde. Da eine Verjährungsunterbrechung nicht erfolgt ist, ist für das Vergehen des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs des Kindes Jeannette ███ am ████████ 1977 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Unbeachtlich ist, dass für das Vergehen eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB die Verjährungsfrist seit dem 1. Januar 1975 wieder 10 Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Denn gemäß Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB gelten für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts, soweit sie – was hier der Fall ist – kürzer sind als die des neuen Rechts.

Der Einzelstrafausspruch im Falle Jeannette █████ beruht auf der Annahme einer tateinheitlich begangenen Straftat nach § 176 StGB, denn die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB herangezogen (UA S. 42).

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und gelangt damit sowohl zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle Jeannette ████ als auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

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Revision: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs wegen Verjährung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis